Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Gebührenordnung

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jg., Dezember 2001, Nr. 7, 98.)

1. Diözesangericht

Gemäß c. 1649 § 1 CIC erlasse ich kraft dieses Dekrets für das Bischöfliche Diözesangericht Innsbruck mit Rechtswirksamkeit 1. Oktober 2001 folgende Gebührenordnung:

1. Gerichtsgebühren:

1. Ordentliches Verfahren I. Instanz EUR 225 (bzw. ATS 3.100,--)
2. Dokumentenverfahren: EUR 72 (bzw. ATS 1.000,--)
3. Privilegium Fidei-Verfahren: die von der Kongregation in Rom verrechneten Gebühren
4. Nichtvollzugsverfahren: die von der Kongregation in Rom verrechneten Gebühren
[5 Zur Information: Gebühren für Verfahren II. Instanz vor dem Erzbischöflichen Metropolitangericht Salzburg:
  5.1 Ordentliches Verfahren II. Instanz EUR 152 (bzw. ATS 2.100,--)
  5.2 Verfahren zur Bestätigung eines Urteils
I. Instanz durch Dekret
EUR 152 (bzw. ATS 2.100,--)
  Diese Gebühren werden durch das Metropolitangericht Salzburg gem. der dortigen Geührenordnung den Parteien unmittelbar verrechnet.]

II. Sonderausgaben:

  1. Auslagen für Zeugen, Gutachter, Dolmetscher, Übersetzer u.a. sind der Partei zu verrechnen, die deren Beiziehung beantragt. Verfügt das Gericht deren Beteiligung gem. cc. 1452, 1471 oder 1680 CIC sind die Kosten der antragstellenden Partei zu verrechnen.
  2. Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen und notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen deren Wohnort und dem Ort der Befragung und zurück, so sie diesen von sich aus geltend machen, und zwar in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausnützung aller dem Zeugen möglichen Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn wird der Fahrpreis der 2. Klasse vergütet. Reist der Zeuge mit dem Auto an, wird das jeweils geltende amtliche Kilometergeld ersetzt.
  3. Gutachter, Dolmetscher und Übersetzer werden den von ihnen gelegten Honorarnoten entsprechend entschädigt, höchstens aber in der Höhe der für sie jeweils geltenden zivilen Gebührenvorschriften. Durch das Gericht ist aber vor deren Tätigwerden vorzusorgen, dass die daraus tatsächlich erwachsenden Kosten den Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien nicht überschreiten.

III. Erlass von Gebühren und Sonderausgaben

Dem Offizial steht es bei nachgewiesener materieller Bedürftigkeit einer Partei -zu, dieser nach eigenem Ermessen die Möglichkeit zur Ratenzahlung zu gewähren oder die Verfahrenskosten und/oder Sonderausgaben teilweise oder ganz zu erlassen. Die offenen Differenzbeträge werden in diesem Fall von der Diözese Innsbruck übernommen.

Dr. Alois Kothgasser
Bischof von Innsbruck

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