Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Fremdenrecht - Aufenthaltsgenehmigung für in der Seelsorge tätige Personen, die nicht aus dem EU-Gebiet stammen

(VOBL. der Diözese Innsbruck, 73. Jg., Mai/Juni 1998, Nr. 4, 31.)

Infolge der seit 1.1.1998 bestehenden Gesetzeslage muss im Falle der Anstellung einer nicht aus dem EU-Gebiet stammenden Person (Priester, Ordensmitglieder...), die in unserer Diözese tätig werden soll, mit längerer fremdenrechtlichen Verfahren gerechnet werden.

Es ist daher wichtig, sich frühzeitig vor Abschluss der kirchenbehördlichen Regelungen beim Ordinariat zu melden, damit die notwendigen Anträge rechtzeitig gestellt werden können.

Voraussetzung für die Erteilung des Bestätigungsvermerkes ist, dass der Betroffene erst nach Erteilung des Bescheides einreist, da sonst für ihn in den nächsten Jahren keine Aufenthaltsbewilligung erwirkt werden kann.

Es wird daher in diesen Angelegenheiten um Sorgfalt und rechtzeitige Rücksprache mit dem Ordinariat und der Rechtsstelle gebeten.

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