Bearbeitung: Konrad Breitsching

In nichtkanonischer Form gültig geschlossene Ehen von der Kirche abgefallener Katholiken

(VOBl. Innsbruck, 66. Jg. Nr. 5, Mai 1991, 40.)

Ein aus can. 1117 CIC 1983 erwachsendes Problem taucht in der seelsorglichen Praxis immer häufiger auf. Dazu möge den Seelsorgern folgende Information dienen.

Das neue kirchliche Gesetzbuch hält für Katholiken in can. 1108 § 1 an der Grundsatznorm der Notwendigkeit der Eheschließung vor dem trauungsberechtigten Priester oder Diakon und zwei Zeugen fest. An diese kanonische Eheschließungsform sind alle Brautpaare, von denen wenigstens ein Partner in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen worden ist, gebunden.

Von dieser Grundsatznorm gibt es seit dem Inkrafttreten des neuen kirchlichen Gesetzbuches folgende Ausnahme: Katholiken, die durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen sind - z. B. durch die Erklärung des Kirchenaustrittes vor der staatlichen Behörde -, sind nicht an die kanonische Eheschließungsform gebunden (can. 1117 CIC). Deshalb schließen solche abgefallene Katholiken (sofern sie kirchlich ledig sind) seit dem 27. November 1983 vor dem Standesbeamten eine gültige und unauflösliche Ehe, wenn sie einen Partner heiraten, der ebenfalls nicht an die kanonische Eheschließungsform gebunden ist.

Dies hat zwei Wichtige Folgen:

1. Im Fall der Wiederaufnahme eines solchen abgefallenen Katholiken ist eine Konvalidierung seiner nicht in kanonischer Form geschlossenen Ehe unzulässig, da er bereits für gültig verheiratet anzusehen ist.
2. Wegen des bestehenden Ehebandes ist eine kirchliche Trauung des Ausgetretenen/Abgefallenen mit einem neuen Partner nicht möglich.

Daraus ergeben sich die folgenden Richtlinien, die von den österreichischen Bischöfen zum einheitlichen Vorgehen beschlossen wurden:

1. Das Pfarramt, das von einer solchen Ehe Kenntnis erlangt
- etwa im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme in die katholische Kirche -, hat mit dem betroffenen Ehepaar ein seelsorgliches Gespräch zu führen und ein Trauungsprotokoll aufzunehmen; dieses ist zusammen mit dem Ansuchen um Wiederaufnahme und folgenden Dokumenten an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden:
a) Heiratsurkunde;
b) Taufschein des Ausgetretenen;
c) Taufschein des Partners; wenn dieser getauft ist;
d) Taufscheinergänzung(en);
e) Heiratsurkunde (und kirchlicher Trauungsschein) allfälliger Vorehe(n);
f) Bestätigung über Kirchenaustritt oder anderweitigen Kirchenabfall.

Etwa weitere notwendige Dokumente wird das Bischöfliche Ordinariat nach Überprüfung nachfordern.

2. Nach positiver Erledigung durch das Bischöfliche Ordinariat hat das Pfarramt folgende Aufgaben:
a) Das Ehepaar ist über die Gültigkeit seiner Ehe zu informieren.
b) Wenn es die Eheleute wünschen, kann eine liturgische Feier (Wortgottesdienst mit Ringsegnung und Brautleutesegnung) vorgenommen werden.
c) Im Trauungsprotokoll Seite 1 Punkt 3 ist neben dem dortigen Vordruck zu vermerken: "Kirchlich gültige Eheschließung gemäß can. 1117".
d) Die Ehe ist in das Trauungsbuch der Pfarre, die mit diesem Ehefall befaßt ist, ohne Reihezahl einzutragen mit dem Vermerk: "Kirchlich gültige Eheschließung gemäß can. 1117".
e) Ein Trauungsschein kann nicht ausgestellt werden. Dem Ehepaar ist aber eine Bestätigung über die Gültigkeit der Ehe zu übergeben mit folgender Textierung: Das röm.-kath. Pfarramt ... bestätigt, daß das Ehepaar ... NN., geboren am ... und geboren am ... standesamtlich verheiratet seit ... gemäß can. 1117 CIC kirchlich gültig verheiratet ist.
f) Die Ehe ist bei der (den) Taufeintragung(en) anzumerken, wenn ein Partner oder beide Partner in der Pfarre der Reversion getauft wurde(n); einzutragender Text: "Standesamtliche Eheschließung mit NN. am ... im ... ist gemäß can. 1117 kirchlich gültig".
g) Die Wiederaufnahme wird wie üblich in das Revertitenbuch eingetragen und im Taufbuch angemerkt (letzteres nur, wenn der Revertit in der Reversionspfarre getauft wurde).
h) Die Ehe und Wiederaufnahme wird in der diözesanüblichen Form an das diözesane Matrikenreferat gemeldet. Eventuell notwendige Ne-temere-Meldungen sind durchzuführen.
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