Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Datenschutz

(VOBl. Innsbruck, 65. Jg. Nr. 5, Mai 1990, 41.)

Geheimgehaltene Kirchenaustritte dürfen den Angehörigen durch den Pfarrer nur in zwei Fällen, in denen es nicht nur um den Rechtsanspruch des Ausgetretenen, sondern auch um einen Rechtsanspruch der Kirche geht, mitgeteilt werden:

1. Bei einer geplanten kirchlichen Verehelichung des Ausgetretenen. In diesem Fall muss der katholische Partner ein Versprechen hinsichtlich der katholischen Kindererziehung abgeben, und der Ausgetretene hat ein eigenes Versprechen zu leisten bzw. ist wenigstens über das Versprechen seines katholischen Partners zu informieren.
2. Nach dem Ableben des Ausgetretenen, wenn die Angehörigen ein kirchliches Begräbnis wünschen.
Nach oben scrollen