Konsultorenkollegium – Statut

(DiözBl. d. Diözese Innsbruck, 86. Jg., März/April 2011, Nr. 2, 8.)

I. Präambel

Das Konsultorenkollegium gem. c. 502 CIC/1983 ist gleichsam ein vom Bischof gebildeter Ausschuss des Priesterrates, jedoch mit eigenständiger Stellung und Funktion, vom Priesterrat unabhängig und diesem nicht verantwortlich. Das Konsultorenkollegium ist weder ausschließlich noch primär Organ der diözesanen Vermögensverwaltung. Seine bedeutsamsten Aufgaben hat es bei Behinderung und Vakanz des Bischöflichen Stuhles zu erfüllen. Bei besetztem Bischofsstuhl kommen ihm Funktionen in der Vermögensverwaltung zu, jedoch in geringerem Umfang als dem Diözesanen Wirtschaftsrat.

II. Aufgaben bei besetztem Bischofsstuhl (sede plena)

§ 1

Dem Konsultorenkollegium obliegt gem. den jeweiligen Normen die Erteilung der Zustimmung

(1)   für Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für die Diözese und die vom Bischof verwalteten Rechtspersonen gem. c. 1277 CIC, wobei die Bischofskonferenz zu bestimmten hat, welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.

Aufgrund der durch die Österreichische Bischofskonferenz[1] vorgenommenen Festlegung fallen darunter:

a)      die Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen.

b)      die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen und Kredite innerhalb des Haushaltsjahres 1,5% der Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres übersteigt.

c)      die Annahme von Bürgschaften und Haftungen.

d)      der Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis € 290.691,34 im Einzelfall übersteigt.

e)      der Abschluss von Werkverträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall € 581.382,67 übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist.

f)       für die Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststellen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme von Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die 3% der diözesanen Einnahmen des Vorjahres überschreiten.

g)      die Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter.

(2)   für Veräußerungsgeschäfte im Sinne von c. 1292 § 1 Satz 2 CIC und c. 1295 CIC.

Aufgrund der Festlegungen der Österreichischen Bischofskonferenz fallen folgende Akte darunter:

a)      Veräußerungen von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen im Gegenwert von mehr als € 80.000,00. Bei Überschreitung der sog. Romgrenze (derzeit € 3.000.000,00) ist zusätzlich die Einholung der Erlaubnis des Hl. Stuhles notwendig.[2]

§ 2

Das Konsultorenkollegium muss um Rat angegangen werden:

(1)   Für Vermögensverwaltungsakte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC.

(2)   Für die Ernennung bzw. Abberufung des Diözesanökonomen während seiner Amtszeit gem. c. 494 §§ 1 und 2 CIC.

 III. Aufgaben bei Sedisvakanz

§ 1

Bei Sedisvakanz fallen dem Konsultorenkollegium folgende Aufgaben zu:

(1)   die Erteilung der Zustimmung zur Exkardination und Inkardination durch den Diözesanadministrator nach einjähriger Sedisvakanz (c. 272 CIC).

(2)   die Zustimmung zur Entlassung des Kanzlers und anderer Notare durch den Diözesanadministrator (c. 485 CIC).

(3)   die Zustimmung für das Ausstellen der Entlassungsschreiben für Weltkleriker durch den Diözesanadministrator (c. 1018 § 1, 2 CIC).

(4)   die Übernahme der Leitung der Diözese bei Fehlen eines Auxiliarbischofs, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat (c. 419 CIC).

(5)   Benachrichtigung des Heiligen Stuhles vom Tod des Bischofs im Falle des Fehlens eines Auxiliarbischofs (c. 422 CIC).

(6)   Wahl des Diözesanadministrators innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls (c. 421 §§ 1 und 3 CIC).

(7)   Entgegennahme des Amtsverzichtes des Diözesanadministrators (c. 430 § 2 CIC).

 IV. Zusammensetzung

§ 1

Gemäß c. 502 § 1 CIC werden vom Diözesanbischof aus den Mitgliedern des Priesterrates einige Priester frei ernannt und zwar nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf.

§ 2

Dem Diözesanbischof steht es frei, ob er im Falle des Ausscheidens eines Konsultors eine andere Person an seine Stelle setzt. Eine Pflicht zur Nachbesetzung besteht nur dann, wenn die Mindestzahl des c. 502 § 1 CIC unterschritten wird.

§ 3

Den Vorsitz des Konsultorenkollegiums führt gem. c. 502 § 2 CIC der Diözesanbischof.

§ 4

Bei Behinderung oder Vakanz des Bischöflichen Stuhls führt den Vorsitz derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.

V. Funktionsperiode

§ 1

Gemäß c. 502 CIC werden die Mitglieder des Konsultorenkollegiums für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

§ 2

Nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird.

§ 3

Die Mitgliedschaft im Konsultorenkollegium ist gebunden an die Mitgliedschaft im Priesterrat. Das Ausscheiden aus dem Priesterrat bewirkt automatisch den Verlust der Mitgliedschaft im Konsultorenkollegium.

VI. Arbeitsweise

1. Kontinuierliche Tätigkeit, Sitzungen

§ 1

Zur Erfüllung der Aufgaben sind die Mitglieder des Konsultorenkollegiums jederzeit berechtigt, alle notwendig erscheinenden Unterlagen einzusehen.

§ 2

Das Konsultorenkollegium hat, ausgenommen im Monat August, zumindest einmal monatlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

§ 3

Das Konsultorenkollegium hat zu außerordentlichen Sitzungen zusammenzutreten

(1)   auf Verlangen des Diözesanbischof, des rechtmäßigen vorübergehenden Leiters der Diözese oder des Diözesanökonomen.

(2)   über Antrag von mindestens 3 Mitgliedern. Der Antrag muss schriftlich und unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden gerichtet und von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben sein.

§ 4

Unbeschadet abweichender Regelungen in der Geschäftsordnung zur Anwesenheit Dritter sind alle Sitzungen des Konsultorenkollegiums nicht öffentlich.

2. Bildung des rechtserheblichen Willens:

§ 1

Das Konsultorenkollegium wird im Rahmen seiner Sitzungen durch Beratung und nachfolgende Beschlussfassung durch ausschließlich kollegiale Willensbildung gem. c. 119, 2  CIC tätig.

§ 2

Die vom Konsultorenkollegium gefassten Beschlüsse erlangen Gesetzeskraft mit der

Inkraftsetzung durch den Diözesanbischof.

VII. Schlussbestimmungen

§ 1

Dieses Statut ist ein Statut gem. c. 94 CIC. Es wird vom Diözeanbischof erlassen und kann nur durch diesen oder die zuständige übergeordnete Autorität unter Beachtung allfälliger Beispruchsrechte geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2

Der Ablauf der Sitzungen des Konsultorenkollegiums, besonders deren Einberufung und Leitung, die Festlegung der Tagesordnung, das Beschluss-, Stimm- und Wahlrecht, die Bekanntgabe der Beschlussergebnisse sowie die Einspruchsrechte gegen Beschlüsse sind in einer vom Diözesanbischof gesondert zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Ist eine solche nicht in Kraft, gelten die einschlägigen Normen des CIC.

§ 3

Dieses Statut wird vom Diözesanbischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.2011 ad experimentum für drei Jahre in Kraft gesetzt.



[1] Vgl.: Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz v. 6.11.1992, ABlÖBK 12,1994, 5. 3, Nr. II, 4.

[2] Vgl.: Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz (ABlÖBK 3 v. 15.04.1989, Nr. 35); sowie Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 5.11.1998 (ABlÖBK Nr. 26 v. 02.02.2000), sowie Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 07.11.2007 (ABlÖBK Nr. 45 v. 01.05.2008);

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