Konsistorium – Statut

(DiözBl. d. Diözese Innsbruck, 86. Jg., März/April 2011, Nr. 2, 9.)

I. Präambel

Das Konsistorium ist eine partikularrechtliche Einrichtung der Diözese Innsbruck. Es ist ein ständiges Beratungsgremium des Diözesanbischofs, welches ihn in der Leitung der Diözese unterstützt. Es behandelt zentrale Themen der Diözesanleitung und dient der gegenseitigen Information und dem Austausch aller Mitglieder. Dieses Gremium soll einen Gesamtüberblick über das kirchliche Leben, die Tätigkeit der verschiedenen Ämter und Einrichtungen, über die personelle Situation und über die wirtschaftliche Lage der Diözese bieten.

II. Aufgaben

§ 1

Dem Konsistorium fallen folgende Aufgaben zu:

(1)  Beratung von Anliegen und Themen des Diözesanbischofs.

(2) Steuerung der Diözese im Sinne ihres Grundauftrages durch inhaltliche Schwerpunktsetzungen im Rahmen einer Jahresplanung und der Festlegung von Jahreszielen.

(3) Beratung von wichtigen pastoralen Anliegen, wodurch ein Gesamtüberblick über das kirchliche Leben in der Diözese gegeben werden soll. Dies beinhaltet insbesondere auch die subsidiäre Begleitung diözesaner und regionaler Strukturprozesse. Weiters fällt darunter die Eröffnung und Schließung von kirchlichen Einrichtungen, sowie die Beratung über ein Engagement in neuen Handlungsfeldern bzw. Neuausrichtungen der Diözese sowie Kooperationen mit anderen Institutionen.

(4) Erteilung von klaren und zeitlich fixierten Arbeitsaufträgen an Ämter und Gremien (insbesondere Ordinariatskonferenz) bzw. Einrichtungen der Diözese.

(5) Beratung über die personelle Situation in der Diözese und Beratung über die Bestellung von Amtsleitern sowie Leitern von zentralen juristischen Personen in der Diözese.

(6) Beratung über die wirtschaftliche Situation der Diözese sowie Beratung des Budgets und Vorlage des Jahresberichtes.

(7) Begutachtung von partikularrechtlichen Regelungen, die für die Diözese von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 2

Die Festlegung des Aufgabenprofils des Konsistoriums kann nach vorhergehender Beratung im Konsistorium vom Bischof gem. Punkt V § 1 abgeändert werden.

III.  Zusammensetzung

§ 1

Vorsitzender des Konsistoriums ist der Diözesanbischof, geschäftsführender Vorsitzender ist der Generalvikar.

§ 2

Das Konsistorium setzt sich weiters aus folgenden Mitgliedern zusammen:

(1)   den vom Bischof gem. c. 502 § 1 CIC ernannten Konsultoren.

(2)   den Amtsleiter/innen.

(3)   dem/der Ordinariatskanzler/in.

(4)   dem/der Leiter/in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit.

(5)   dem/der theologischen Referenten/in des Bischofs.

(6)   zusätzlichen vom Diözesanbischof berufenen Mitgliedern.

§ 3

Die Mitglieder gem.§ 2 (1) bis (5) werden per Dekret für die Dauer der Ausübung ihrer Funktion bestellt. Die vom Bischof gem. § 2 (6) berufenen Mitglieder werden per Dekret für eine vom Bischof festgelegte Dauer bestellt.

§ 4

Die Zusammensetzung des Konsistoriums kann nach vorhergehender Beratung im Konsistorium vom Bischof gem. Punkt V § 1 abgeändert werden.

IV. Arbeitsweise

1. Kontinuierliche Tätigkeit, Sitzungen

§ 1

Das Konsistorium hat, ausgenommen im Monat August, zumindest einmal monatlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

§ 2

Unbeschadet abweichender Regelungen in der Geschäftsordnung zur Anwesenheit Dritter sind alle Sitzungen des Konsistoriums nicht öffentlich.

2. Beratung

§ 1

Zu den gem. Punkt II § 1 definierten Aufgaben werden mittels Abstimmung Beratungsergebnisse eingeholt, wobei alle in Punkt III § 2 definierten Mitglieder stimmberechtigt sind. Das Beratungsergebnis dient dem Bischof als Richtschnur in seiner Entscheidungsfindung.

§ 2

Besondere Zuständigkeiten anderer Kollegialorgane bleiben davon unberührt.

3. Anträge

§ 1

Anträge können von allen in Punkt III § 2 genannten Mitgliedern eingebracht werden.

§ 2

Über die Behandlung des Antrages wird mittels Abstimmung ein Beratungsergebnis eingeholt, wobei alle in Punkt III § 2 genannten Mitglieder stimmberechtigt sind. Das Beratungsergebnis dient dem Bischof als Richtschnur in seiner Entscheidungsfindung, ob eine Behandlung des Antrages stattfindet.

§ 3

Über den Antrag selbst wird ebenfalls mittels Abstimmung ein Beratungsergebnis eingeholt, wobei alle in Punkt III § 2 genannten Mitglieder stimmberechtigt sind. Das Beratungsergebnis dient dem Bischof als Richtschnur in seiner Entscheidungsfindung über den Antrag.

V. Schlussbestimmungen

§ 1

Dieses Statut ist ein Statut gem. c. 94 CIC. Es wird vom Diözeanbischof erlassen und kann nur durch diesen oder die zuständige übergeordnete Autorität unter Beachtung allfälliger Beispruchsrechte geändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 2

Der Ablauf der Sitzungen des Konsistoriums, besonders deren Einberufung, Leitung und die Festlegung der Tagesordnung sind in einer vom Diözesanbischof gesondert zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Ist eine solche nicht in Kraft, gelten die einschlägigen Normen des CIC.

§ 3

Dieses Statut wird vom Diözesanbischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.2011 ad experimentum für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt.

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