Bearbeitung: Konrad Breitsching

Pastorale Handreichung zum Konfessionswechsel

(VOBl. Innsbruck, Jg. 67 Nr. 3, April 1992, 19.)

Die Vertreter der unterzeichneten Kirchen kommen darin überein, daß ihre Seelsorger gegenüber konfessionsfremden Personen, die ihnen ihren Willen zum Kirchenübertritt bekunden (Übertrittswerber, nachstehende Vorgangsweise beachten:

  1. Die Seelsorger vermeiden Äußerungen und Aktionen, die die Abwerbung von Mitgliedern der anderen christlichen Kirche zum Ziel haben oder diese herabsetzen könnten.
  2. Äußert jemand den Wunsch nach einem Übertritt in die andere Kirche, soll der Seelsorger darauf achten, daß es zu keinem übereilten Übertritt kommt. Er wird versuchen, die Motive zu klären.
  3. Für einen Angehörigen einer in Österreich gesetzlich anerkannten "Kirche" oder "Religionsgemeinschaft" ist der Eintritt in eine andere Konfession mit staatlicher Rechtswirkung nur möglich, wenn der Übertrittswerber zuerst den Austritt aus seiner bisherigen Konfession oder Denomination vor der Bezirksverwaltungsbehörde erklärt hat.

Damit soll die Freiheit jedes Menschen respektiert und die Autonomie und Kirchlichkeit der jeweils anderen Konfession anerkannt werden.

Mag. Wolfgang Schmidt eh.
Superintendent
Dr. Klaus Egger eh.
Generalvikar
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