Bearbeitung: Konrad Breitsching

Kirchenmusikkommission der Diözese Innsbruck – Statut

(DiözBl. d. Diözese Innsbruck, 86. Jg., Mai/Juni 2011, Nr. 3, 17.)

Mit Rechtswirksamkeit vom 01.03.2011 wurde das Statut der Kirchenmusikkommission der Diözese Innsbruck erlassen. Dieses Statut wurde ad experimentum für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt (Reg. Zl. II/1-2011-172).

Das Statut kann im Bedarfsfall in der Ordinariatskanzlei eingesehen werden.

 

Bearbeitung: Konrad Breitsching

Diözesane Kirchenmusikkommission der Diözese Innsbruck – Statut

(außer Kraft)

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Jänner/Feber 2006, Nr. 1, 6.)

Präambel

Die Kirchenmusik wurde nach dem II. Vatikanischen Konzil durch die Instruktion Musicam sacram v. 5. März 1967 umfassend neu geordnet. Kirchenmusik ist im Wesentlichen geprägt durch zwei Grundsätze: a) Übereinstimmung zwischen Kirchenmusik und Würde des Gotteshauses und der Liturgie. b) Vielfalt musikalischer Ausdrucksformen in der Liturgie (vgl. die IV. Liturgieinstruktion v. 25. Januar 1994, n. 40).

A. Ziele und Aufgaben

1. Pflege und Förderung der liturgischen und der geistlichen Musik und Gesänge aller Epochen, sowie des kirchlichen Gemeindegesanges; die Pflege der geistlichen Vokal- und Instrumentalmusik (Orgel usw.); Sorge für die musikalische, liturgische und geistliche Aus- und Weiterbildung der Chorleiter/innen (Kirchenchor, Jugendchor, Kinderchor), der Organisten/innen, der Sänger/innen der Chöre und der Kantoren/Innen.

2. Konkrete Aufgaben der Kirchenmusikkommission

  1. Beratung bei der Auswahl von Chor- und Instrumentalliteratur sowie die Herausgabe von Notenmaterial.
  2. Beratung bei Veranstaltungen auf diözesaner, dekanatlicher- bzw. überpfarrlicher Ebene und Mithilfe bei deren Durchführung.
  3. Beratung der Kirchenmusikbibliothek im Kirchenmusikreferat der Abteilung Gemeinde (zugleich Sitz des/r Kirchenmusikreferenten/tin).
  4. Beratung des Tätigkeitsprogramms des Kirchenmusikreferates.
  5. Zusammenarbeit mit Institutionen und Einrichtungen, die sich der Musikpflege widmen.
  6. Die Vertretung und Wahrung der Interessen der Kirchenmusik in der Öffentlichkeit.

3. Erfüllung dieser Aufgaben durch

  1. Bildung arbeitsfähiger und fach-spezifischer Arbeitsgruppen und Teams für konkrete Projekte (wie beispielsweise Arbeitsgruppe Liturgie)
  2. Beratung bei der Führung der kirchenmusikalischen Ausbildungsvorgänge
  3. Beratung bei der Führung der Kirchenmusikbibliothek
  4. Diözesanberichterstattung im kirchenmusikalischen Kommunikationsorgan ,,Singende Kirche“
  5. Mitarbeit bei Mitteilungen mittels Pfarrbrief des Seelsorgeamtes
  6. Vermittlung von Fachliteratur und Fachzeitschriften
  7. Beratung bei der Veranstaltung von Fortbildungskursen, Treffen, Arbeitstagungen, Vorträgen usw.
  8. Kirchenmusikalische Darbietungen und Aufführungen

B. Zusammensetzung und Amtsdauer

1. Die Diözesane Kirchenmusikkommission setzt sich aus bis zu 18 Mitgliedern zusammen.

2. Alle Mitglieder werden auf Vorschlag der Seelsorgeamtsleitung vom Bischof bzw. Generalvikar ernannt.

3. Mitglieder von Amtswegen sind der/die Kirchenmusikreferent/in, Domkapellmeister, Domorganist, Stiftskapellmeister von Wilten.

4. Die Mitglieder der Kirchenmusikkommission werden jeweils für fünf Jahre bestellt.

C. Organe

1. Kirchenmusikkommission

  1. Die Diözesane Kirchenmusikkommission tritt zweimal jährlich zur Plenarsitzung zusammen: Herbstsitzung und Frühjahrssitzung.
  2. Die Kirchenmusikkommission ist bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Sie ist nach dem Zeitraum einer halben Stunde ab Sitzungsbeginn bei jeder Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse der Kirchenmusikkommission erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

2. Vorstand

  1. Den Vorstand der Kirchenmusikkommission bilden: der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Kirchenmusikreferent/in (ex offo), und der/die Schriftführer/in.
  2. Der/Die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in werden von der Kirchenmusikkommission mit zwei Drittel Mehrheit gewählt, in einem eventuell notwendigen 3. Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Sitzungen der Kirchenmusikkommission vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
  4. Der Vorstand trifft sich zu mehreren Sitzungen je nach Bedarf oder Projekt
  5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

3. Vorsitzende/r und sein/ihre Stellvertreter/in

  1. Der/die Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/in beruft die Kirchenmusikkommission oder den Vorstand ein und leitet die Sitzungen.
  2. Der/die Vorsitzende ist allein zeichnungsberechtigt und vertritt die Kirchenmusikkommission nach außen.

4. Kirchenmusikreferent/in

Leitung der Abteilung Kirchenmusik in der Abteilung Gemeinde

5. Schriftführer/in

Protokollführung und Korrespondenz

D. Finanzen

1. Die Finanzierung der Kirchenmusikkommission erfolgt aus dem Budget des Bereiches Kirchenmusik in der Abteilung Gemeinde.

2. Die Kirchenmusikkommission übt ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Den Mitgliedern werden entstandene Barauslagen nach Rechnungslegung und Überprüfung der Spesenbelege von der Abteilung Gemeinde im Seelsorgeamt vergütet.

E. Schlussbestimmungen

1. Streitfälle innerhalb der Kommission sind der Leitung des Seelsorgeamtes, im Berufungsfalle dem Generalvikar vorzulegen. Jeder andere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2. Statutenänderungen kann nur die Diözesane Kirchenmusikkommission mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vornehmen. Sie sind vom Bischof oder dem Generalvikar zu genehmigen.

Dieses Statut hat der Bischof nach Beratung im Konsistorium am 31.01.2006 mit Rechtswirksamkeit vom 01. Feber 2006 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft gesetzt.

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