Bearbeitung:  Konrad Breitsching

Anhang zur Kirchenbeitragsordnung der Diözese Innsbruck 2010

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 85. Jg., Jänner/Feber 2010, Nr. 1, 2.)

1. Kirchenbeitrag vom Einkommen (Tarif E)

a) Der Kirchenbeitrag vom Einkommen beträgt 1,1 vom Hundert der Beitragsgrundlage abzüglich eines Absetzbetrages von € 49,00, mindestens jedoch € 97,00 für Einkommenssteuerpflichtige bzw. € 20,30 für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen.

b) Der Mindestbeitrag für nicht ausgewiesene Einkünfte aus Privatzimmervermietung beträgt € 1,80 pro Bett und Saison.

c) Sonstige Bezüge, soweit sie gemäß § 67 EStG steuerlich begünstigt sind, außerordentliche Einkünfte (§ 37 EStG) und Einkünfte aus der Verwertung von Patent- und Urheberrechten (§ 38 EStG) werden nicht in die Beitragsgrundlage nach Buchstaben 1. a) einbezogen; der auf Einkünfte im Sinne des §§ 37 und 38 EStG und auf Abfertigungen entfallende Kirchenbeitrag wird mit 0,5 vom Hundert dieser Einkünfte bemessen.

d) Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über Steuersätze und Steuerabsetzbeträge haben keinen Einfluss auf die Bemessung des Kirchenbeitrages.

e) Eine Beitragsgrundlage bilden auch Einkommen oder Geldleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Vereinbarung einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen.

2. Kirchenbeitrag vom Vermögen

(Tarif V)

Der Kirchenbeitrag vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (VL) beträgt 9 vom Tausend des Einheitswertes, mindestens aber € 22,70.

Der Kirchenbeitrag von den übrigen Vermögensarten (V) beträgt 2 vom Tausend des Vermögenswertes, mindestens aber € 97,00.

3. Berücksichtigung des Familienstandes

a) Die Ermäßigung nach § 13 Abs. 2 (für Ehegatten) und Abs. 3 (für Kinder) wird in Form von Absetzbeträgen gewährt, die vom errechneten Bruttokirchenbeitrag abgezogen werden. Wird der Kirchenbeitrag teilweise oder ausschließlich nach dem Vermögen ermittelt, so werden die Freibeträge von einer Beitragsgrundlage abgezogen, die einem gleich hohen bzw. dem nächsthöheren Kirchenbeitrag nach Tarif E entspricht.

b) Die Ermäßigung für Ehegatten beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder bei Nachweis des staatlichen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages € 32,00. Den Anspruch auf diese Ermäßigung haben auch alleinstehende Pflichtige, solange ihnen nach § 13 Abs. 3 eine Kinderermäßigung zusteht.

c) Die Kinderermäßigung gemäß § 13 Abs. 3 beträgt für

1 Kind                         €          15,00

2 Kinder                      €          34,00

3 Kinder                      €          60,00

jedes weitere Kind       €          26,00

Die Kinderermäßigung wird jenem Ehegatten gewährt, der Familienbeihilfe bezieht; sollte dieser ohne eigenes Einkommen sein oder verzichtet dieser darauf, so wird die Ermäßigung von der Beitragsgrundlage des anderen Ehegatten abgesetzt.

4. Kirchenbeitrag gemäß § 10 b und 10 c

a) Der Kirchenbeitrag gemäß § 10 lit. b) beträgt 10 vom Hundert der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch € 20,30.

b) Die Beitragsgrundlage gemäß § 10 lit. c) beträgt mangels anderer Anhaltspunkte mindestens € 15.000,00 für den Pflichtigen, für den Ehegatten € 7.000,00 und für jedes zum Haushalt gehörende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, € 2.000,00.

5. Verfahrenskosten

a) Die Verfahrenskosten gemäß § 24 Abs. 2 betragen für jede Mahnung € 4,50 für das Verfahren nach der Mahnung € 5,00 zuzüglich Gerichts- und Stempelgebühren.

b) Vorstehende Bestimmung gilt soweit nicht, als der Rechtsanwaltstarif anzuwenden ist.

c) Zu ersetzende Verfahrenskosten sind auch jene Prozesskosten, die dadurch verursacht wurden, dass der Beklagte den Nachweis über die Beitragsgrundlage entgegen § 16 erst nach richterlicher Streitanhängigkeit erbracht hat.

d) Porto für alle Zuschriften ist vom Beitragspflichtigen zu tragen.

6. Beitragsrichtlinien

Für die Berechnung des Kirchenbeitrages sind die Beitragsrichtlinien 2010 maßgebend. Diese liegen in jeder Kirchenbeitragsstelle auf und sind im Internet veröffentlicht.

7. Wirksamkeit

Dieser Anhang tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Er wurde dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur schriftlich am 01.12.2009 zur Kenntnis gebracht, von diesem mit Schreiben vom 04.01.2010 (GZ: BMUKK-9.400/0001-KA/a/2010) bestätigt und hat daher auch im staatlichen Bereich Gültigkeit.

 

Innsbruck, 07.01.2010           

+ Dr. Manfred Scheuer

Bischof von Innsbruck

 

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