Bearbeitung: Konrad Breitsching

Neuregelung beim Kirchenaustritt ab 1. Oktober 2007

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 82. Jg., September/Oktober 2007, Nr. 5, 53.)

In einer Sonderaussendung haben alle Pfarrämter die Broschüre aus der Reihe „Die österreichischen Bischöfe“ das Heft Nr. 7 mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche – Pastorale Initiativen im Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ erhalten. Ab 1. Oktober 2007 tritt folgende pastorale Initiative in Kraft.

Ablauf in der Diözese Innsbruck:

1. Meldung des Kirchenaustrittes durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat an das Matrikenreferat:

  • Bearbeitung durch das Matrikenreferat
  • Meldung an die zuständige Kirchenbeitrag-Servicestelle

2. Schreiben des Bischofs an den/die Ausgetretene/n

  • Kontaktaufnahme durch den Pfarrer wird angekündigt
  • Auf die Folgen eines Austrittes wird hingewiesen
  • 3-Monatsfrist zum formlosen Widerruf wird gesetzt (ab Datum des Bischofsbriefes, das Enddatum der Frist wird dort angegeben)

3. Brief des Bischofs mit dem Formular ,,Feststellungsverfahren“ an den Wohnsitzpfarrer des/der Ausgetretenen (zeitgleich mit dem Schreiben in Pkt. 2.)

  • Mit der Zusendung des Formulars ergeht die Einladung an den Pfarrer zur Kontaktaufnahme (Gespräch mit Einholung der Widerrufserklärung oder Feststellung des Austrittes oder eventuell Vermittlung an die zuständige Kirchenbeitrag-Servicestelle)

4. Schreiben des Bischofs an die Taufpfarre des/der Ausgetretenen (zeitgleich mit dem Schreiben in Pkt. 2.)

  • Für die Taufpfarre bedeutet dies, dass für die Person, deren Austritt ,,in Schwebe“ ist, kein Taufschein und keine Taufscheinergänzung ausgestellt werden kann, solange der/die Betroffene seine/ihre Situation gegenüber der katholischen Kirche nicht eindeutig geklärt hat. Die Person, die um einen Taufschein ersucht bzw. die Pfarre, die eine Taufscheinergänzung anfordert, ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  • Der Austritt ,,in Schwebe“ ist in der Taufpfarre entsprechend evident zu halten, darf aber nicht ins Taufbuch eingetragen werden.

5. Kontaktaufnahme des Pfarrers mit dem / der Ausgetretenen

  • Variante A:  Ausgetretene/r widerruft Pfarrer - übermittelt das Formular mit der Erklärung an das Matrikenreferat - keine Einträge und keine weiteren Folgen
  • Variante B:  Ausgetretene/r bleibt bei seiner Austrittserklärung - Pfarrer übermittelt das Formular mit der Erklärung über weiter bestehenden Austritt an das Matrikenreferat - Matrikenreferat veranlasst wie bisher alle Eintragungen und Meldungen (Taufpfarre, Taufbuch, Apostatenbuch...), die bei Austritt notwendig sind, mit Datum des Austritts vor der staatlichen Behörde
  • Erfolgt eine Kontaktaufnahme des/der Ausgetretenen nicht mit der Wohnpfarre, so ist diese von der kontaktierten Pfarre / Person umgehend zu informieren, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

6. Fristablauf, oder wenn kein Kontakt zu Stande kommt

  • Nach dem Fristablauf erfolgen die Schritte in Pkt. 5. Variante B, auch dann, wenn seitens der Pfarre keine Kontaktaufnahme durchgeführt wurde oder das Formular nicht zurückgesandt wurde.

7. Nach abgelaufener Frist erfolgt eine eventuelle Reversion in der bisher üblichen Weise.

Diese Vorgangsweise ist für Kirchenaustritte ab dem 1. Oktober 2007 anzuwenden.

Nach oben scrollen