Bearbeitung: Konrad Breitsching

Haftung von Priestern, die ihre Vertretungsvollmacht überschreiten

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 78. Jahrgang, Januar/Februar 2003, Nr. 3, 35.)

"Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden (...) statt." (Art XIII § 2 Satz 2 des Konkordates 1933/34 BGBl 1934/2).

Ein für eine Pfarre und deren juristische Personen (z.B. Pfarrkirche, diverse Pfründen usw.) zuständiger Priester, der ein Rechtsgeschäft für eine der Genannten abschließt, ohne die notwendigen Genehmigungen der innerkirchlich dazu Kompetenten (PKR, Diözesanbischof bzw. -administrator nach Anhörung bzw. Zustimmung des Diözesanen Wirtschaftsrates) einzuholen, handelt ohne Vertretungsvollmacht. Ein solcherart abgeschlossenes Rechtsgeschäft kommt nicht gültig zustande.

Der so agierende Priester muss für sein Verhalten unter Umständen dem potentiellen Vertragspartner gegenüber einstehen.

Bei jedem Rechtsgeschäft, dessen Ausmaß die Wertgrenze des § 20 der Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck in der geltenden Fassung überschreitet und auf Grund dessen "kirchliches Vermögen veräußert oder belastet wird", ist die jeweilige Zustimmung der dazu Kompetenten einzuholen. ("Veräußern und Belasten von kirchlichem Vermögend: diese Formulierung findet sich in Art XIII § 2 Satz 3 des oben zitierten Konkordates. "Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nach herrschender Lehre ist davon auszugehen, dass mit dem Begriffspaar 'veräußern und belasten' der weite kirchenrechtliche Alienationsbegriff (...) übernommen worden ist (...). Unter Veräußerung im weiteren Sinn wird jedes Rechtsgeschäft verstanden, durch das eine kirchliche juristische Person vermögensmäßig schlechter gestellt ist oder sein könnte (...). Damit sind neben Kauf; Tausch, Schenkung, (...) alle weiteren Rechtsgeschäfte betroffen, die für die kirchliche juristische Person Verpflichtungen mit sich bringen, deren Erfüllung die Aufgabe von Eigentum oder anderen vermögenswerten Rechten notwendig machen könnte' (...)." Vgl. OGH 05.11.20024 Ob 6/02i.).

 

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