Bearbeitung: Konrad Breitsching

Diözesane Frauenkommission der Diözese Innsbruck - Novellierung des Statuts

(DiözBl., 85. Jg., März/April 2010, Nr. 2, 13.)

Präambel

Die katholische Kirche steht in einer jüdisch-christlichen Glaubenstradition, in der die Gottebenbildlichkeit von Mann und Frau von Anfang an verkündet wurde (Gen 1,27) und in der von einer Gemeinschaft die Rede ist, die die trennenden Unrechtsverhältnisse zwischen den Geschlechtern aufhebt (Gal 3,28). Gegenwärtig befindet sich die Kirche auf einem Weg zu diesem gleichberechtigten Miteinander von Frauen und Männern. Als Unterstützung dafür wird eine Diözesane Frauenkommission errichtet.

Die Frauenkommission weiß sich der katholischen Soziallehre verpflichtet, die in der verstärkten Teilnahme von Frauen in der gesellschaftlichen und kirchlichen Öffentlichkeit ein wichtiges Zeichen der Zeit sieht (vgl. Pacem in terris 40–43). Die volle Anerkennung der Würde und Rechte der Frau (vgl. Mulieris dignitatem) stellt laut Sozialhirtenbrief einen „unüberhörbaren Imperativ“ für die Kirche dar (vgl. Sozialhirtenbrief der Österreichischen Bischöfe 1990, 80).

A. Ziele und Aufgaben

  1. Die Frauenkommission ist ein Beratungsorgan des Diözesanbischofs und der Diözesanleitung von Innsbruck, durch das die Interessensvertretung, die Teilnahme an innerkirchlichen Meinungs- und Entscheidungsprozessen sowie die Förderung der Frauen ermöglicht werden soll.
  2. Konkrete Aufgaben der Frauenkommission sind:
  1. Beratung aktueller Fragen und Themen der Seelsorge und des gesellschaftlichen Lebens, die Frauen betreffen, und daraus resultierende Informationen, Entscheidungshilfen und Stellungnahmen für die diözesanen Gremien und Dienststellen.
  2. Aufzeigen offener und versteckter Diskriminierung von Frauen und erforderlichenfalls eine diesbezügliche Ansprechstelle sein.
  3. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit über Stellung und Aufgaben von Frauen in der Kirche auf allen Ebenen. Die Mitglieder verpflichten sich als Multiplikatorinnen in ihren eigenen Gruppierungen zu wirken.
  4. Anregung und Erarbeitung von Projekten besonderer Frauenförderung und Befähigung zur Übernahme von Diensten und Leitungsaufgaben in der Diözese.
  5. Setzen von Initiativen, um Berufung und Spiritualität von Frauen zu stärken.
  6. Förderung von Austausch und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Frauengruppen und -einrichtungen in Kirche und Gesellschaft.

B. Mitglieder

1. Die Diözesane Frauenkommission setzt sich aus mindestens 12 und maximal 23 Frauen zusammen.
1.1 Die Frauenreferentin und ihre Sekretärin sind von Amts wegen Mitglieder der Diözesanen Frauenkommission.
1.2 Ein Recht auf Entsendung von Vertreterinnen haben folgende Einrichtungen. Vor der Bestellung sind von diesen Gruppen Vorschläge einzuholen, wobei von jeder Gruppierung eine Frau vorzuschlagen ist:
  • Berufsgemeinschaft der PastoralassistentInnen
  • Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen
  • Berufsgemeinschaften der ReligionslehrerInnen
  • Katholischer Familienverband
  • Katholische Frauenbewegung: Die Vorsitzende und eine weitere Vertreterin
  • Katholische Jugend/Jungschar
  • Pfarrgemeinderätinnen (auf Vorschlag der Abt. Gemeinde)
  • Plattform "Wir sind Kirche"
  • Regionalkonferenz der Frauenorden
  • Theol. Fakultät, Schwerpunkt Frauentheologie
  • Kirchlich-Pädagogische Hochschule Edith Stein, eine Genderbeauftragte
  • Vertreterin der Caritas (z. B. Schwangerenberatung ...)
  • Vertreterin der Pfarrsekretärinnen
  • Vertreterin der KAB
  • Vertreterin der Frauen der Ständigen Diakone
  • Vertreterin der Kindergartenpädagoginnen
  • Vertreterin des Frauenforums Feministische Theologie</>

Wahl und Kooptierung der Mitglieder werden mit der Bestätigung durch den Diözesanbischof rechtswirksam.

1.3 Darüber hinaus kann die Frauenkommission nach ihrer Konstituierung bis zu drei weitere Mitglieder (Frauen oder Männer) dem Diözesanbischof zur Ernennung für diese Funktionsperiode vorschlagen.
Wahl und Kooptierung der Mitglieder werden mit der Bestätigung durch den Diözesanbischof rechtswirksam.
2. Amtsdauer
  1. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre (Wiederbestellung ist möglich)
  2. Nach 12 Amtsjahren ist die Wiederbestellung derselben Frau nur in besonderen Fällen möglich. Diese Entscheidung trifft der Diözesanbischof.
  3. Die amtliche Mitgliedschaft der Frauenreferentin, der Sekretärin des Frauenreferates ist stets von deren Anstellungsdauer abhängig.
  4. Rücktritte sind zugleich dem Diözesanbischof und der Vorsitzenden der Frauenkommission mitzuteilen. Im Falle eines Rücktritts ist vom Diözesanbischof für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu berufen.
  5. Der Diözesanbischof kann einzelne Mitglieder aus schwerwiegenden Gründen abberufen.

C. Organe

  1. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin
  1. Die Mitglieder der Frauenkommission wählen aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. Dieser Vorschlag wird dem Diözesanbischof zur Bestätigung vorgelegt.
  2. Der Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstandes. Sie vertritt die Anliegen der Diözesanen Frauenkommission in der Öffentlichkeit. Sie wird vom Diözesanbischof in den Pastoralrat berufen.
  1. Der Vorstand
  1. Der Vorstand der Frauenkommission setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden, deren Stellvertreterin, der Schriftführerin, einem weiteren von der Frauenkommission mit absoluter Mehrheit gewählten Mitglied, sowie der Frauenreferentin und der Sekretärin des Frauenreferates. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Frauenkommission, in der Durchführung der getroffenen Beschlüsse, in der Öffentlichkeitsarbeit, regelmäßigen Berichterstattung an den Diözesanbischof und in der bedarfsweisen Einsetzung von inhaltlichen Arbeitsgruppen.
  1. Die Vollversammlung
  1. Die Vollversammlung der Frauenkommission tritt zumindest zwei Mal jährlich zu Plenarsitzungen zusammen, die von der Vorsitzenden einberufen werden. Vollversammlungen sind auch auf Verlangen des Diözesanbischofs oder eines Drittels der Kommissionsmitglieder einzuberufen.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Arbeitsgruppen
    Die Frauenkommission kann für bestimmte Problembereiche und Projekte Arbeitsgruppen bilden und dafür auch außerkommissionelle Personen als Expertinnen beiziehen.
  1. Die Sekretariatsarbeit der Frauenkommission wird vom Sekretariat des Frauenreferates wahrgenommen.

D. Arbeitsweise

  1. Die Sitzungen der Organe erfolgen nach der ausgeschriebenen bzw. genehmigten Tagesordnung.Die Tagesordnung der Sitzungen wird vom Vorstand vorbereitet. Vorschläge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor einer Sitzung schriftlich beim Sekretariat eingebracht werden. Einladung, Tagesordnung und nach Möglichkeit auch Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzusenden. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist mit absoluter Mehrheit am Beginn der Sitzung möglich.
  2. Zur gültigen Durchführung der Sitzung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
  3. Gültige Beschlüsse zur Tagesordnung können nur mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Abstimmungen zu Anträgen, die jedes Mitglied einbringen kann, bedürfen auch der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen wirken de facto wie Nein-Stimmen.
  4. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Diözesanbischof, dem/der Seelsorgeamtsleiter/in und den Kommissionsmitgliedern übermittelt wird.
  5. Die Frauenkommission ist dem Seelsorgeamt strukturell und organisatorisch zugeordnet.

E. Finanzen

Im Budget des Frauenreferates ist die Arbeit der Diözesanen Frauenkommission zu berücksichtigen.

F. Schlussbestimmungen

Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Diözesanen Frauenkommission und der Genehmigung durch den Diözesanbischof.
Dieses Statut hat der Bischof nach Beratung im Bischofsrat mit Rechtswirksamkeit vom 13. April 2010 ohne zeitliche Befristung in Kraft gesetzt.

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