Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Bischöfliche Weisung: Keine liturgische Feier in Verbindung mit Zivileheschließung Geschiedener

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 77. Jg., Mai/Juni 2002, Nr. 3, 32.)

Christen, deren Ehe zerbrochen ist und die nicht selten eine zweite, standesamtliche Ehe eingehen, haben oft eine schmerzliche Geschichte hinter sich. Ihnen muss die Sorge der Kirche bzw. Pfarrgemeinde gelten. Niemand soll das Gefühl haben, ausgeschlossen oder "Christ zweiter Klasse" zu sein.

Zuweilen wird der Wunsch geäußert, die neuerliche, kirchlich ungültige Eheschließung mit einer Art "Segnungsfeier" zu verbinden. Dies ist jedoch aus verschiedensten Gründen kein gangbarer Weg. "Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen" (Familiaris Consortio Nr. 84). Die Kirche muss an der Unauflöslichkeit der Ehe festhalten. Sie kann eine "Zweitehe" nicht als sakramental anerkennen. Eine öffentliche Segnung einer zweiten Ehe stünde im Widerspruch zu dem einst öffentlich geschlossenen Ehebund. Sie gäbe vielen Menschen Anlass zu Missverständnissen und Verwirrung hinsichtlich der ernsthaften Geltung der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe. Dem wiederheiratenden Partner wäre für eine ehrliche Auseinandersetzung mit seiner Verletzungs- und Schuldgeschichte und einen Weg der Versöhnung kaum gedient, wenn durch eine öffentliche Segnung seiner zweiten Ehe auch für ihn selbst der Eindruck entstehen könnte, es sei alles in Ordnung. Schließlich ist auch die Gefahr des Ärgernisses für den verlassenen Partner und dessen Angehörige nicht von der Hand zu weisen, wie die Erfahrung zeigt. Eine verantwortliche Pastoral darf keinen dieser Aspekte aus dem Blick verlieren.

Aus gegebenem Anlass erneuere und bekräftige ich daher das strikte Verbot jedweder öffentlicher liturgischer Handlungen im Zusammenhang mit einer zivilen Zweiteheschließung, welches bereits mein Vorgänger ausgesprochen hat.

Verschiedentlich im Umlauf befindliche, dem entgegenstehende Texte sind somit nicht anzuwenden. Ein Segnungsgebet oder -zeichen im streng privaten Raum hingegen, von den Ehepartnern aufrichtig erbeten, unterliegt weder der Gefahr eines öffentlichen Missverständnisses noch des Ärgernisses. Es ist auch kaum durch eine etwa nicht eindeutig geklärte Motivation seitens der Ehepartner belastet. Im Rahmen seelsorglicher Begleitung kann es vielmehr zur Einladung werden, sich dem Segen Gottes zu öffnen, der sich im Leben der Kirche in vielfältiger Weise erschließt.

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