Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Gesetzliche Erbfolge bei Weltpriestern - Änderung

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jg., September/Oktober 2001, Nr. 5, 57.)

Bei Fehlen eines rechtsgültigen Testamentes eines Weltpriesters galt bisher das Hofdekret vom 18. 07. 1772, nach dem es eine Drittelteilung gab: 1/3 an jene Kirche, bei der der verstorbene Priester dauernd angestellt war, 1/3 an die Armen, 1/3 an die Verwandten (kraft gesetzlicher Erbfolge) bzw. an den Staat, falls Verwandte fehlen.

Mit dem Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz - 1. BGBG) vom 19. 08. 1999 wurde per 01. 01. 2000 folgendes beschlossen: "Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft." Damit wurde auch die o. g. Bestimmung außer Kraft gesetzt, d. h. dass seit 01. 01. 2000 bei Fehlen eines Testamentes keine Drittelteilung mehr erfolgt, sondern dafür die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Erbrechtes Anwendung finden.

Aus diesem Anlass werden nochmals alle Priester aufgerufen, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen und in der Dokumentenmappe aufzubewahren, sodass es zusammen mit den anderen Personenstandsdokumenten im Bedarfsfall rasch und leicht gefunden werden kann.

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 77. Jg., Jänner/Feber 2002, Nr. 1, 4.)

In Ergänzung zur Miteilung im Verordnungsblatt Nr. 5 vom September/Oktober 2001 (Pkt. 57), dass im Falle des Fehlens eines Testaments nun auch für Priester die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, liegt diesem Diözesanblatt eine Zusammenfassung über die gesetzliche Erbfolge bei. In diesem Zusammenhang wird an die Broschüre "Das Testament des Weltpriesters" (Hrsg. Erzbischöfliches Ordinariat Salzburg 1994) erinnert. Die Broschüre kann bei der Bischöflichen Finanzkammer angefordert werden.

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