Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Eintragung von Eheannullierungen und Eheauflösungen in die Pfarrmatriken

(VOBl. Innsbruck, Jg.70 Nr. 7, März 1995, 57.)

Für das kirchliche Gericht gilt ein Eheverfahren erst dann als abgeschlossen, wenn die Annullierung einer Ehe (nach zwei gleichlautenden affirmativen Entscheidungen) bei den zuständigen Pfarrämtern eingetragen ist. In Absprache mit dem diözesanen Matrikenreferat wird der Auftrag zur Eintragung einer Annullierung in die Personenstandsbücher weiterhin durch das Diözesangericht erteilt. Sobald die betroffenen Pfarrämter die erfolgten Eintragungen im Tauf- oder Trauungsbuch rückgemeldet haben, wird das Matrikenreferat seitens des Gerichtes von der Annullierung und den erfolgten Eintragungen verständigt. Eine Meldung des Pfarramtes direkt an das Matrikenreferat ist nicht notwendig. Dasselbe gilt in Fällen der Auflösung einer Ehe durch päpstlichen Gnadenerweis.

Auf einem neuen Taufschein muss die Annullierung vermerkt werden. Allfällige Zusätze, die in der Mitteilung des Gerichtes enthalten sein können und sich auf eine ev. neue Eheschließung beziehen, sind auf dem Taufschein selbst nicht zu vermerken, müssen allerdings auf dem Formular "Taufscheinergänzung" angeführt werden, welches dem befassten Pfarramt direkt zu übersenden ist.

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