Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching
Mitteilungen des Eheamtes
(VOBL. der Diözese Innsbruck, 74. Jg., September/Oktober 1999, Nr. 5, 50.)
- Aus gegebenem Anlass wird dringlich ersucht, im Falle einer geschiedenen Erstehe eines der Ehewerber mit größter Umsicht vorzugehen. Auch eine nur standesamtlich geschlossene Ehe ist ja gegebenenfalls als gültig anzusehen, sei es, dass es sich um die Eheschließung zweier ausgetretener Katholiken, sei es, dass es sich um die Eheschließung zweier nicht formpflichtiger Nichtkatholiken handelt.
- Wird eine kirchliche Trauung ohne vorausgehende Ziviltrauung gewünscht, sind Priester bzw. Brautpaar bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Pfarramt darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis zu einer solchen "nur kirchlichen Eheschließung" vom Bischöflichen Eheamt nur auf entsprechend begründeten Antrag hin erteilt werden kann. Bezüglich der Vorgangsweise bei der Vorbereitung derartiger Trauungen wird nochmals an die Weisungen im VOBL. v. 1. März 1992, Nr. 12 erinnert.
- Eine Ehe unter Getauften ist gemäß can. 1118 § 1 CIC in der Pfarrkirche
zu schließen; in einer anderen Kirche oder
Kapelle kann die Trauung nur mit Erlaubnis des
zuständigen Pfarrers gefeiert werden. Gemäß § 2
ist eine Trauung außerhalb einer Kirche
oder Kapelle nur mit Erlaubnis des
Ortsordinarius möglich. Eine derartige Erlaubnis
ist rechtzeitig einzuholen und nicht vorwegzunehmen.
Der pastoralen Klugheit des Seelsorgers bleibt es aufgegeben, wie wir einem gewissen Trend zum Auszug des sakramentalen Geschehens aus der Kirche und damit einer "Privatisierung" bzw. einer Auflösung des Kirchen- und Gemeindebezuges der Sakramente entgegenwirken können. - Es wird daran erinnert, dass Eingaben in Eheangelegenheiten, z.B. Dispensan-suchen, Trauungserlaubnisse u. ä., ausschließlich an das Bischöfliche Ordinariat - Eheamt - zu richten sind, nicht an den Generalvikar oder an den Kanzler.
- Keinesfalls ist amtliche Post an eine persönliche Adresse zu richten, da persönlich adressierte Post im Amt nicht geöffnet wird und eine ev. Eingabe somit bei dienstlicher Abwesenheit oder im Krankheits- oder Urlaubsfall unbehandelt liegen bleibt.
- Empfohlen wird, sämtliche Formulare
für den Ehebereich in der Pfarrkanzlei vorrätig zu halten
(Bestellung über das Matrikenreferat). Sie geben im
jeweiligen Einzelfall auch Auskunft über die einzuhaltende
Vorgangsweise.
Darüberhinaus wäre es dienlich, die Hinweise im Verordnungsblatt über die Vorgangsweise in bestimmten Ehefällen als Orientierungshilfe in der Pfarrkanzlei evident zu halten. Auch in kleinen Pfarreien kann man heute mit allen möglichen eherechtlichen Problemen konfrontiert sein. Im Zweifelsfall stehen der Leiter des Eheamtes, Dr. Erich Saurwein, sowie der Sachbearbeiter, Dr. Bertram Zotz, gerne für Auskünfte zur Verfügung.