Bearbeitung: Konrad Breitsching

Novellierung des Statuts der Stiftung
Kirchliche Pädagogische Hochschule – Edith Stein

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 82. Jg., Mai/Juni 2007, Nr. 3, 26.)

§ 1 Aufgabe und Sitz der Stiftung

(1) Aufgabe der Stiftung ist die Erhaltung und Führung der neu zu gründenden Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Edith Stein.

(2) Die Stiftung verfolgt daher ausschließlich einen kirchlichen Zweck im Sinne des c. 116 § 2 CIC, des § 38 BAO und § 15 Z 6 KStG 1988 und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Bei der Verwendung von Spenden an die Stiftung sind Auflagen und Wünsche der jeweiligen Spender, das gespendete Vermögen einer bestimmten Einrichtung der Stiftung zukommen zu lassen oder für einen bestimmten Zweck zu verwenden, unbedingt einzuhalten.

(3) Unter Partnerdiözesen sind im Folgenden die Diözesen Feldkirch, Innsbruck und die Erzdiözese Salzburg gemeint.

(4) Die Stiftung hat ihren Sitz in 6020 Innsbruck, Riedgasse 11.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat ist der Vermögensverwaltungsrat der Stiftung gemäß can. 1280 CIC.

(2) Der Stiftungsrat der Stiftung besteht aus mindestens fünf, höchstens aber neun vom Protektor auf verbindlichen Vorschlag der Diözesanbischöfe der Partnerdiözesen (pro Diözese max. 3 Mitglieder) ernannten Mitgliedern.

Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, die Wiederbestellung ist möglich. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt die Ernennung eines Nachfolgers für den Rest der Funktionsperiode. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied des Stiftungsrates ist unzulässig

§ 7 Arbeitsweise des Stiftungsrates

(5) Die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollen Beschlüsse in Budgetfragen gefasst werden, muss die hierfür erforderliche einfache Mehrheit unter Zustimmung aller drei Finanzkammerdirektoren zustande kommen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Jede Änderung der Statuten bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Inkraftsetzung mit 30.03 .2007.

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