Diözesankommission für den Ständigen Diakonat – Statut

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., Juli 2009, Nr. 5, 60.)

1. Aufgaben der Kommission

1.1 Beratung und Unterstützung des Bischofs im Hinblick auf Fragen und Anliegen, die den Ständigen Diakonat in der Diözese betreffen

1.2 Verantwortung für Ausbildung, theologische und spirituelle Weiterbildung, Einsatz und Integration der Ständigen Diakone in die Gesamtpastoral

1.3 Mithilfe bei der Förderung und Vertiefung der Spiritualität der Ständigen Diakone, der Kandidaten und deren Familien

1.4 Wahrnehmung der Interessen der Ständigen Diakone und Kandidaten

1.5 Vertretung der Ständigen Diakone auf diözesaner (Pastoralrat), interdiözesaner (Kommission „Geweihter Dienst“) und internationaler Ebene

1.6 Förderung der Kommunikation und der Gemeinschaft unter den Ständigen Diakonen

2. Zuordnung der Kommission

Die Kommission für den Ständigen Diakonat ist dem Generalvikar zugeordnet.

3. Zusammensetzung der Kommission

3.1 Der Kommission für den Ständigen Diakonat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)      der Bischöflich Beauftragte als Leiter der Kommission

b)      der von den Ständigen Diakonen gewählte Sprecher, der gleichzeitig Stellvertreter des Bischöflich Beauftragten ist

c)      der Ausbildungsleiter

d)     die gewählte Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone 

e)      ein Pfarrer, in dessen Pfarre ein Ständiger Diakon tätig ist

3.2 Mitglieder der erweiterten Kommission mit Stimmrecht sind:

a)      der Generalvikar

b)      die unter 3.1 genannten Mitglieder

c)      die Vertreter der regionalen Kreise für die Ständigen Diakone

3.3 Die Kommission kann fallweise eine/n theologische/n Beraterin/er beiziehen.

3.4 Die Kommission kann maximal zwei Mitglieder entweder auf Zeit oder auch auf Dauer ohne Stimmrecht kooptieren oder dem Bischof als Mitglieder mit Stimmrecht zur Kooptierung vorschlagen.

4. Bestellung und Funktionsperiode

Die Bestellung der Kommission erfolgt durch bischöfliches Dekret und Veröffentlichung im Diözesanblatt. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre und deckt sich mit der des Diözesanen Priesterrates.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird gemäß der Funktion des Ausscheidenden nachbesetzt. Bei gewählten Mitgliedern ist eine Wahl für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode durchzuführen.

5. Bestellungsmodus und Bestätigung

5.1 Der Bischöflich Beauftragte

Die erweiterte Kommission präsentiert dem Bischof einen Dreiervorschlag von Priestern, aus dem der Bischof einen Kandidaten zum Bischöflich Beauftragten für die Ständigen Diakone bestellt.

5.2 Der Sprecher

Dieser wird von den Ständigen Diakonen laut Wahlordnung gewählt.

5.3  Der Ausbildungsleiter

Dieser wird – nach Absprache mit der erweiterten Kommission – vom Bischof ernannt und bestellt.

5.4 Die Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone

Diese wird von den Frauen der Ständigen Diakone laut Wahlordnung gewählt.

5.5 Pfarrer, in dessen Gemeinde ein Ständiger Diakon tätig ist

Die erweiterte Kommission erstellt einen Dreiervorschlag, aus dem der Bischof einen Kandidaten auswählt und bestellt.

6. Aufgaben der Kommissionsmitglieder

6.1 Der Bischöflich Beauftragte lädt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen der Kommission fünfmal jährlich (und nach Bedarf) und zu denen der erweiterten Kommission zweimal jährlich ein. Er leitet diese. Weiters trägt er dafür Sorge, dass die unter 1. genannten Aufgaben wahrgenommen werden.

Er arbeitet eng mit dem Generalvikar zusammen, um den Kontakt zur Diözesanleitung zu gewährleisten, wie auch mit dem Sprecher als seinem Stellvertreter. In Absprache mit der Kommission teilt er sich die anfallenden organisatorischen Aufgaben mit diesem.

Ebenso arbeitet der Bischöflich Beauftragte mit dem Ausbildungsleiter eng zusammen, da die Kandidatenausbildung von diesen beiden zu tragen und zu verantworten ist.

6.2 Der von allen Ständigen Diakonen gewählte Sprecher arbeitet im eben beschriebenen Sinn mit dem Bischöflich Beauftragten zusammen und übernimmt schwerpunktmäßig die Vertretung der Ständigen Diakone in diözesanen und überdiözesanen Gremien.

6.3 Der Ausbildungsleiter trägt die Verantwortung für die Kandidatenausbildung nach dem diesbezüglichen Ausbildungsplan. Er trifft die Auswahl der Kandidaten für die Zulassung zur Ausbildung gemeinsam mit der erweiterten Kommission,   ebenso die Präsentation der Kandidaten für die Zulassung zur Weihe durch den Bischof.

6.4 Die gewählte Vertreterin der Frauen der Ständigen Diakone nimmt die Kontaktpflege zu den Frauen der Ständigen Diakone und Kandidaten wahr und bringt jene Anliegen in die Kommission ein, welche Frauen bzw. Familien der Ständigen Diakone betreffen.

6.5 Der Pfarrer bringt die Anliegen der Pfarrer und Gemeinden im Blick auf die Ständigen Diakone in die Kommission ein.

7. Geistliche Begleitung

Damit die Ständigen Diakone ihre Aufgabe glaubwürdig und authentisch erfüllen können, ist eine geistliche Begleitung unbedingt notwendig.

Die Aufgabe des Bischöflich Beauftragten und der Kommission ist es daher, darauf zu achten, dass geistliche BegleiterInnen zur Verfügung stehen und die Ständigen Diakone dieses Angebot in Anspruch nehmen.

8. Geschäftsordnung

8.1 Beschlussfähigkeit

Die Kommission / erweiterte Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8.2 Vertretung

Den Vorsitz in der Kommission und der erweiterten Kommission führt der Bischöfliche Beauftragte, im Falle seiner Verhinderung der Sprecher der Ständigen Diakone. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Weihejahren ältesten Diakon oder demjenigen Kommissionsmitglied, das die übrigen Kommissionsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8.3 Abstimmung

Die Kommission / erweiterte Kommission fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Bleibt ein Mitglied der Kommission / erweiterten Kommission dreimal unentschuldigt von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen fern, so erlischt die Mitgliedschaft zu den angeführten Gremien automatisch. Kommission und erweiterte Kommission können Mitglieder, die ihren übernommenen Pflichten nicht nachkommen, ausschließen.

8.5 Protokollführung

Ein Protokollführer für die Sitzungen der Kommission / erweiterten Kommission wird bei der konstituierenden Sitzung gewählt.

9. Wahlen

9.1 Allgemeine Bestimmungen

9.1.1 Die erweiterte Kommission für den Ständigen Diakonat bestellt vor jeder Wahl eine Wahlkommission und überträgt ihr die Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

Die Wahlkommission besteht aus mindestens vier Personen, in jedem Falle der Bischöflich Beauftragte, ein Ständiger Diakon und eine Ehefrau eines Ständigen Diakons.

9.1.2 Der Wahltermin wird von der erweiterten Kommission drei Monate vor Ende der jeweiligen Amtsperiode festgelegt und vom Bischöflich Beauftragten umgehend allen wahlberechtigten Ständigen Diakonen und Ehefrauen der Ständigen Diakone bekannt gegeben.

9.1.3 Das passive Wahlrecht – und somit die Berechtigung zur Aufnahme auf die Kandidatenliste der Ständigen Diakone bzw. auf die Kandidatinnenliste der Ehefrauen der Ständigen Diakone – haben:

a) für die Wahl des Sprechers der Ständigen Diakone

alle in der Diözese Innsbruck inkardinierten Ständigen Diakone, die im Wahlmonat das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Amt nicht ruhend gestellt ist, und alle Ständige Diakone, in der Diözese Innsbruck nicht inkardiniert sind, aber in ihrem Dienst stehen, und die im Wahlmonat das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

b) für die Wahl der Vertreterin der Ehefrauen

alle Ehefrauen von Ständigen Diakonen, die im Wahlmonat das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei deren Ehemann das Amt nicht ruhend gestellt ist

9.1.4 Das aktive Wahlrecht besitzen

a) für die Wahl des Sprechers der Ständigen Diakone

alle Ständigen Diakone, deren Amt nicht ruhend gestellt ist

b) für die Wahl der Vertreterin der Ehefrauen

alle Ehefrauen der Ständigen Diakone, bei deren Ehemann das Amt nicht ruhend gestellt ist

9.2 Wahl des Sprechers der Ständigen Diakone

Wahlvorschläge für die Wahl des Sprechers der Ständigen Diakone können alle aktiv wahlberechtigten Ständigen Diakone abgeben.

Die fünf meist Genannten werden vom Bischöflich Beauftragten oder dessen Vertretung um ihre Bereitschaft zur Kandidatur gefragt. Jene, die ihre Bereitschaft erklärt haben, sind die Kandidaten für die Sprecherwahl. 

Die Wahl erfolgt per Briefwahl. 

Derjenige Kandidat, auf den mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen fällt, gilt als gewählt.

Erhält kein Kandidat die erforderliche Stimmenanzahl, wird in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen durchgeführt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere kanonische Alter.

9.3 Wahl der Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone

Wahlvorschläge für die Vertreterin der Ehefrauen der Ständigen Diakone können alle aktiv wahlberechtigten Ehefrauen abgeben.

Die fünf meist genannten Frauen der Diakone werden vom Bischöflich Beauftragten um ihre Bereitschaft zur Kandidatur gefragt. Jene, die ihre Bereitschaft erklärt haben, sind die Kandidatinnen für die Wahl. 

Die Wahl erfolgt per Briefwahl. 

Diejenige Kandidatin, auf die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen fällt, gilt als gewählt.

Erhält keine Kandidatin die erforderliche Stimmenanzahl, wird in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen durchgeführt.

Bei Stimmengleichheit erhält die an Lebensjahren ältere Kandidatin das Mandat.

9.4 Bestätigung der Wahlen

Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Bischof.

Mit der Bestätigung der Gewählten erfolgt die Übernahme des Amtes.

10. Änderung des Statuts

Die erweiterte Kommission für den Ständigen Diakonat kann dem Bischof eine Änderung dieses Statuts empfehlen, wenn mindestens eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dem Vorschlag zustimmt.

11. Rechtskraft

Dieses Statut ersetzt das „Statut der Diözesankommission für den Ständigen Diakonat“ vom 01. 07. 1998 (vgl. Verordnungsblatt 73. Jg., Juli/August 1998, Nr. 5, Top 37) und wurde vom Bischof nach Beratung im Konsistorium vom 15. September 2009 mit Rechtswirksamkeit vom 01. 10. 2009 in Kraft gesetzt. In dieses Statut wurde die bereits seit 20. 04. 2009 in Geltung stehende Wahlordnung unverändert integriert.

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