Bearbeitung: Konrad Breitsching

Richtlinie der Diözese Innsbruck für den Eintritt der Ständigen Diakone in den Ruhestand

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 82. Jg., Mai/Juni 2007, Nr. 3, 24.)

  1. Für Ständige Diakone, die als pastorale Mitarbeiter hauptamtlich in der Diözese tätig sind, gilt bezüglich des Eintritts in den Ruhestand und der Pensionsregelung die Diözesane Dienst- und Besoldungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Ständige Diakon im ehrenamtlichen Dienst hat mit Vollendung des 70. Lebensjahres die Möglichkeit, einen Antrag an den Diözesanbischof auf Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
  3. In Anlehnung an die Regelung für Priester ist auch der Ständige Diakon im ehrenamtlichen Dienst mit Vollendung des 75. Lebensjahres gebeten, dem Diözesanbischof den Verzicht auf die ihm übertragenen Dienste anzubieten.

Über die Annahme entscheidet der Bischof. Nach Eintritt in den Ruhestand kann der Bischof (Generalvikar) zusammen mit den für die Seelsorge Verantwortlichen eine Vereinbarung über einen allfälligen befristeten Auftrag zum Dienst in Teilbereichen der Seelsorge treffen.

  1. Durch das verpflichtende Stundengebet beteiligt sich der Ständige Diakon im Ruhestand an dem Gebet der Kirche und gibt Zeugnis durch seine Lebensführung, die der Nachfolge des Herrn entspricht.

Auf Empfehlung der erweiterten Diakonatskommission vom 23. März 2007 und Beratung im Konsistorium vom 17. 04. 2007 hat der Bischof diese Richtlinie mit Rechtswirksamkeit vom 15. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

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