Bearbeitung: Konrad Breitsching

Dekanatsstatut – Novellierung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., Mai/Juni 2008, Nr. 4, 20.)

Präambel

Das 2. Vatikanische Konzil, die Ausführungsbestimmungen Papst Pauls VI. (Motu proprio ,,Ecclesiae sanctae“ vom 6.8.1966) und der Codex von 1983 sehen im Dekanat eine umfassende pastorale Einheit in einem Teilgebiet der Diözese. Das Dekanat ist aber auch eine Verwaltungseinheit zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Rechts- und Lebensordnung (c. 374 § 2; cc. 553-555). Die Dekanatsordnung für die Diözese Innsbruck beschreibt die partikularrechtliche Entfaltung der universal-rechtlichen Gesetzgebung.

I. Das Dekanat

Das Dekanat ist eine territorial festgelegte Seelsorgeeinheit. Als Planungs-, Kooperations- und Koordinationseinheit setzt es eine gewisse Größe voraus.

Primäre Orte der Seelsorge sind die Pfarre – eingebunden in Seelsorgeräume – und kategoriale Einrichtungen. Es gibt jedoch Aufgaben, welche auf dekanatlicher Ebene besser und effektiver zu lösen sind. Dabei übt das Dekanat den einzelnen Pfarren gegenüber eine subsidiäre Funktion aus. Das Dekanat fördert das Wachstum der Pfarrgemeinden (Liturgie, Diakonie und Verkündigung), nimmt spezifische Seelsorgsaufgaben im Dekanatsbereich wahr und trägt Verantwortung für die Durchführung des Pastoralprogramms der Diözese. Dies erfordert die Überzeugung und Bereitschaft, über die Grenzen des eigenen Bereichs hinaus für das gesamte Dekanat Mitverantwortung wahrzunehmen.

II. Die dekanatlichen Gremien

1. Die Dekanatskonferenz

a) Mitglieder sind:

(1) der Dekan
(2) die Pfarrer und Priester, die mit der Leitung einer Pfarre betraut sind (Pfarrprovisoren, Pfarradministratoren, Pfarrmoderatoren)
(3) die im Dekanat tätigen Kooperatoren und Vikare
(4) die Kirchenrektoren
(5) die aktiv tätigen Ständigen Diakone im Dekanat des Dienstortes
(6) die PastoralassistentInnen und PfarrhelferInnen
(7) die JugendleiterInnen
(8) die PfarrkuratorInnen und PfarrkoordinatorInnen, sofern diese in einem Anstellungsverhältnis stehen
(9) Wo sich die Einbindung von VertreterInnen der kategorialen Seelsorgeeinrichtungen und der ReligionslehrerInnen nahe legt, wird sie empfohlen. Die Entscheidung darüber trifft die Dekanatskonferenz.

 

b) Aufgaben:

(1) Spirituelle Vertiefung, Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft und Weiterbildung
(2) Beratung über und Regelung der Art und Weise der Durchführung von Anordnungen und Weisungen des Bischofs und von Beschlüssen und Initiativen .der diözesanen Ämter und Räte
(3) Berichterstattung über die Durchführung der in der Dekanatskonferenz gefassten Beschlüsse und Initiativen
(4) Erarbeitung und Einbringung von Vorschlägen und Anträgen an den Bischof und die diözesanen Ämter und Räte
(5) die Ordnung und Einteilung der priesterlichen Nachbarschaftshilfe im Dekanat.

 

2. Der Dekanatsrat

a) Für die Zusammensetzung des Dekanatsrates gibt es zwei Möglichkeiten. Die Dekanatskonferenz entscheidet am Beginn der Amtsperiode des Dekans, welche Form für das Dekanat die geeignetere ist.

 

Form A:

Dem Dekanatsrat gehören als Mitglieder an:

(1) der Dekan
(2) die Pfarrer und Priester, die mit der Leitung einer Pfarre betraut sind (Pfarrprovisoren, Pfarradministratoren, Pfarrmoderatoren)
(3) je ein/e VertreterIn der folgenden Gruppen, der durch die jeweilige Gruppe benannt oder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird:
(a) der Kooperatoren
(b) der im Dekanat tätigen Vikare
(c) der Kirchenrektoren
(d) deraktiven tätigen Ständigen Diakone im Dekanat des Dienstortes
(e) der PastoralassistenInnen und PfarrhelferInnen
(f) der JungendleiterInnen
(g) der PfarrkuratorInnen und PfarrkoordinatorInnen, sofern diese in einem Anstellungsverhältnis stehen

 

Form B:

Dem Dekanatsrat gehören als Mitglieder an:

(1) die Mitglieder der Dekanatskonferenz
(2) die Obleute bzw. deren VertreterInnen der Pfarrgemeinderäte

 

b) Aufgaben:

(1) Erfahrungsaustausch in pastorale Fragen
(2) Beratung und Durchführung von dekanatlichen Initiativen und Projekten
(3) Berichterstattung über die Durchführung der im Dekanatsrat gefassten Beschlüsse
(4) Erarbeitung und Einbringung von Vorschlägen und Anträgen an den Bischof und die diözesanen Ämter und Räte
(5) Spirituelle Vertiefung und Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft

 

3. Das Treffen der ,,Pfarrer“

a) Mitglieder sind:

(1) der Dekan
(2) die Pfarrer und Priester, die mit der Leitung einer Pfarre betraut sind (Pfarrprovisoren, Pfarradministratoren, Pfarrmoderatoren)

 

b) Aufgaben:

(1) Koordination in den Leitungsaufgaben
(2) Vernetzung der Seelsorgeräume und deren Gremien

 

III. Die Arbeitsweise der dekanatlichen Gremien

1. Die Teilnahme an den Treffen der dekanatlichen Gremien ist für alle Mitglieder verpflichtend. Bei Verhinderung ist dem Dekan zeitgerecht das Fernbleiben unter Angabe der Gründe zu melden.

2. Der Dekan, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die dekanatlichen Gremien unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor den Konferenzen zu erfolgen.

3. Für gewichtige Schwerpunktsetzungen im Dekanat ist die Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit in Dekanatskonferenz und Dekanatsrat notwendig.

IV. Häufigkeit der Zusammenkünfte

1. Die Häufigkeit der Zusammenkünfte der dekanatlichen Gremien kann dekanatlich festgelegt werden.

2. Folgende Häufigkeit wird empfohlen:

a) Dekanatskonferenz:           3x jährlich
b) Dekanatsrat:                       2x jährlich
c) Treffen der Pfarrer:            2x jährlich.

V. Das Priestertreffen

1. Der Dekan lädt alle Diözesan- und Ordenspriester, die im Dekanat tätig sind oder wohnen, zu regelmäßigen Treffen ein.

2. Diese Treffen dienen dem mitbrüderlichen Beisammensein und dem Austausch zu Fragen der Lebensgestaltung, des Dienstes oder zu anderen Anliegen der Priester.

VI. Der Dekan

1. Amt und Stellung des Dekans

Der Dekan ist der Vorsteher des Dekanates, das er nach den Normen des Kirchenrechtes und den Weisungen des Bischofs leitet (c. 553& § 1). Das Amt des Dekans ist an keine bestimmte Pfarre gebunden (c. 554 § 1). Die Amtsdauer des Dekans beträgt fünf Jahre (c. 554 § 2). Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Dem Dekan obliegt:

a) die Förderung und Koordinierung der Seelsorge im Dekanat,
b) die Leitung der dekanatlichen Gremien und die Sorge um die Durchführung der Beschlüsse,
c) die Vertretung des Dekanates nach außen.

 

2. Pastorale Aufgaben

a) Der Dekan trägt Verantwortung für die dekanatlichen Gremien und für die vorgesehenen Sitzungen. Für die Bearbeitung einzelner Sachgebiete sucht er geeignete MitarbeiterInnen.
b) Der Dekan unterstützt in Zusammenarbeit mit den dafür verantwortlichen diözesanen Stellen die Förderung der pastoralen Kompetenz von Priestern, Ständigen Diakonen und LaienmitarbeiterInnen und motiviert zu Fort- und Weiterbildung.
c) Der Dekan ermuntert die SeelsorgerInnen seines Dekanates, mit den ReligionslehrerInnen am Ort regelmäßige Zusammenkünfte abzuhalten und hält das Anliegen des Religionsunterrichtes im Gesamt der Pastoral wach.
d) Der Dekan fördert den Auf- und Ausbau von Seelsorgestrukturen, welche die Grunddienste einer Gemeinde sichern: eine würdige und ansprechende Feier der Liturgie, eine lebendige Verkündigung, diakonische Gesinnung und diakonisches Engagement.
e) Der Dekan unterstützt den Prozess der Errichtung der Seelsorgeräume, achtet auf deren weitere Entwicklung und auf die Auswertung der Erfahrungen.

 

3. Dienst an den MitarbeiterInnen

a) Der Dekan trägt Sorge um Spiritualität (Einkehrtage, Exerzitien u.a.m.) und geschwisterliche Gemeinschaft unter den Priestern, Ständigen Diakonen und pastoralen MitarbeiterInnen des Dekanates.
b) Der Dekan bemüht sich um Kooperation und Koordination zwischen Priestern, Ordensleuten, Ständigen Diakonen und haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
c) Der Dekan nimmt sich in besonderer Weise der neuen MitarbeiterInnen im Dekanat (Priester und Laien) sowie der alten und kranken Mitbrüder an.
d) Der Dekan soll um die konkrete Lebenssituation (Wohnung, Haushalt,...) seiner Priester Bescheid wissen.
e) Der Dekan hat für ein würdiges Begräbnis verstorbener Priester und Ständiger Diakone seines Dekanates zu sorgen.
f) In Konfliktfällen kommt dem Dekan eine Vermittlerfunktion zu. In besonders schwierigen Situationen soll er den Generalvikar oder den Bischof miteinbeziehen.

 

4. Verwaltungsaufgaben (Rechte und Pflichten)

a) Der Dekan bemüht sich um einen lebendigen Kontakt zu den Seelsorgestellen seines Dekanates und zu deren Verantwortlichen und Gremien.
b) Der Dekan führt im Auftrag des Bischofs neuernannte Pfarrer bzw. mit der Leitung einer Pfarre betraute Priester in ihr Amt ein.
c) Der Dekan ist Dienstvorgesetzter der für das Dekanat angestellten LaienmitarbeiterInnen.
d) d) Der Dekan trägt Sorge für die Durchführung von Erlässen und Anordnungen des Bischofs und des Bischöflichen Ordinariates.
e) Der Dekan wird in die Vorbereitung der bischöflichen Visitation eingebunden.
f) Der Dekan ist bei der Personalplanung für sein Dekanat und bei der Besetzung von Pfarrstellen seines Dekanates zu hören.
g) Abwesenheiten ab einer Woche und die Regelung der Vertretungen haben die Pfarrer und Priester, die mit der Leitung einer Pfarre betraut sind, dem Dekan bekannt zu geben.
h) Der Dekan soll sich über die Erstellung eines Testamentes der Diözesanpriester und über den Ort der Aufbewahrung desselben vergewissern.
i) Im Nachlassverfahren für einen verstorbenen Diözesanpriester wirkt der Dekan als bischöflicher Kommissär im Sinne der kirchlichen und staatlichen Rechtsbestimmungen mit, soweit nicht im Testament andere Verfügungen getroffen sind.
j) Der Dekan hat darauf zu achten, dass während der Krankheit eines Pfarrers oder nach dessen Tod Bücher, Dokumente, Kirchengeräte und andere kirchliche Vermögenswerte und Kunstgegenstände nicht verloren gehen oder in fremde Hände geraten.
k) Der Dekan sorgt sich um den Haushaltsplan für die dekanatlichen Finanzen. Dazu kann er einen Finanzausschuss einrichten.
l) Im Falle einer unerwartet freigewordenen Pfarre (Amtsbehinderung, Tod) ist gemäß partikularrechtlicher Festlegung (vgl. Diözesanblatt Jg. 78, Januar-Februar 2003, Nr.1, Punkt 8) der Dekan bis zur Bestellung eines Pfarradministrators / Pfarrprovisors für die Leitung der Pfarre zuständig. Sollte für die Pfarre ein Kooperator bestellt sein, übernimmt dieser gem. c. 541 CIC die interimistische Leitung der Pfarre.

 

5. Wahl und Ernennung

a) Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Dekanatskonferenz und ein ehrenamtliches Mitglied des Dekanatsrates.
b) b) Das passive Wahlrecht besitzen alle Diözesanpriester und Ordenspriester, die in der dekanatlichen Seelsorge aktiv tätig sind und die die Pfarrbefähigung erworben haben.
c) Die schriftliche und geheime Wahl wird unter dem Vorsitz eines vom Bischof bestellten Wahlleiters durchgeführt. Für den Wahlvorgang werden vom Wahlleiter zwei WahlhelferInnen und ein/e SchriftführerIn bestimmt. Wer verhindert ist, an der Wahl persönlich teilzunehmen, soll von der Briefwahl Gebrauch machen. Seine/Ihre Stimme wird nur beim ersten Wahl-vorgang mitgezählt. Das Stimmergebnis wird nach jedem Wahlgang mitgeteilt.
d) Zur Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf die am meisten Stimmen gefallen sind. Der so Gewählte wird nach Annahme der Wahl dem Bischof zur Ernennung vorgeschlagen.
e) Der Bischof ernennt den Dekan
f) Das Amt des Dekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den vom Bischof angenommenen Rücktritt, durch Übernahme einer Stelle außerhalb des Dekanates, durch Eintritt in den Ruhestand, bei Abberufung durch den Bischof, durch Auflösung des Dekanates bzw. Zusammenlegung mit einem anderen Dekanat.
g) Die Dekanewahl erfolgt in allen Dekanaten alle fünf Jahre im September. Sollte zwischen den Wahljahren eine Dekanewahl notwendig sein, erfolgt die Ernennung für den Rest der Funktionsperiode.
h) Der Dekan schlägt im Einvernehmen mit der Dekanatskonferenz dem Bischof einen Priester als Stellvertreter zur Ernennung vor. Dieser vertritt den Dekan bei Amtsbehinderung. Das Amt des Dekanstellvertreters endet mit der Ernennung eines neuen Dekans.
i) Der Dekan kann im Einvernehmen mit der Dekanatskonferenz dem Bischof einem DekanatskoordinatorIn zur Ernennung vorschlagen. Diese/r kann die Geschäftsführung in der Dekanatskonferenz und im Dekanatsrat übernehmen. Seine/Ihre Tätigkeit ist gebunden an die Amtszeit des Dekans.
j) Die Pfarrer bzw. jene Priester, denen die Leitung einer Pfarre anvertraut ist, und die Vikare im Dekanat wählen im Anschluss an die Dekanewahl nach dem Statut des Priesterrates den Vertreter für den Priesterrat. Zur guten Koordination zwischen Diözese und Dekanat wird dabei die Wahl des Dekans in den Priesterrat empfohlen.
k) In der Zeit der Sedisvakanz treffen sich die Dekane zu regelmäßigen pastoralen Beratungen

 

VII. Die Dekanatskanzlei

Der Dekan führt die Dekanatsakten getrennt von den Pfarrakten. Die Dekanatsakten werden in der jeweiligen Dekanatskanzlei aufbewahrt und dem jeweiligen Amtsnachfolger übergeben. Das Dekanatsarchiv ist in jener Pfarre aufzubewahren, nach der das Dekanat benannt ist.

Das Dekanatsamt führt ein eigenes Amtssiegel und ein eigenes Gestionsprotokoll.

VIII. Schlussbestimmung

Diese Dekanatsordnung setzt Bischof Dr. Manfred Scheuer nach Beratung im Priesterrat vom 29. Februar 2008, in der Dekanekonferenz vom 12. März 2008 und im Konsistorium vom 15. April 2008 mit Rechtswirksamkeit vom 01. September 2008 in Kraft. Sie ersetzt die Dekanatsordnung vom 15. Dezember 2003 (vgl. Diözesanblatt Jg. 78, Dezember 2003, Nr. 8, Top 79).

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