Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Statut für den Dekanatsarchivar für die Diözese Innsbruck

(VOBl. Innsbruck, Jg. 70 Nr. 6, Juli 1995, 44.)

1. Der Diözesanarchivar hat lt. Statut des Diözesanarchivs (Vbl. v. 1.6. 1988, Nr. 25, Pkt. 5) im Auftrag des Bischofs das Aufsichtsrecht für alle kirchlichen Archive der Diözese. Diese Funktion berechtigt den Diözesanarchivar, von ihm zu bestimmende Aufgaben in den einzelnen Dekanaten an Dekanatsarchivare zu delegieren.

2. Der ehrenamtlich tätige Dekanatsarchivar ist im Sinne des obzitierten Statutes in Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Diözesanarchivar vorgegebenen organisatorischen Richtlinien und an die Archiv- und Benützungsordnung für Pfarrarchive (VbI. v. 15. März 1979, Pkt 14) gebunden.

3. Die Bestellung des Dekanatsarchivars erfolgt über Vorschlag des Diözesanarchivars nach Befassung der Archivkommission der Diözese Innsbruck per Dekret durch den zuständigen Dekan jeweils für eine Funktionsdauer von fünf Jahren.

4. Der Dekanatsarchivar ist zur Geheimhaltung aller ihm aus seiner Funktion bekanntgewordenen Geschäftsvorgänge und internen Betriebsverhältnisse, sowie zur Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen (z. B. Datenschutzgesetz) verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung seiner Funktion aufrecht.

5. Dieses Statut wurde nach Beratung im Bischofsrat vom 3. Juli 1995 vom Bischof in Kraft gesetzt. Es kann über Antrag des Diözesanarchivars nach Befassung der Archivkommission und des Bischofsrates vom Bischof abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.

Dr. Reinhold Stecher
Bischof von Innsbruck
Innsbruck, 3. Juli 1995

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