Kirchliche Stiftung „Bildungszentrum der Caritas Innsbruck“

Errichtungsdekret und Statut

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., Mai/Juni 2009, Nr. 3, 39.)

Hiermit errichte ich die kirchliche Stiftung „BILDUNGSZENTRUM DER CARITAS INNSBRUCK“ mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2009 als öffentliche juristische Person gemäß c. 116 §1 und §2 CIC iVm. c. 114 §1 und §2 CIC und setze gleichzeitig das folgende Statut für diese Stiftung in Kraft.

Artikel I
Zweck
:

  1. Die Stiftung Bildungszentrum der Caritas Innsbruck verfolgt, getragen von der christlichen Nächstenliebe, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne der   §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, insbesondere die Förderung und Verbesserung der Ausbildung und Erziehung von Menschen.
  2.  Die Stiftung Bildungszentrum der Caritas Innsbruck verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar insbesondere gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne der     §§ 34 ff BAO. Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eingesetzt werden.
  3. Die Stiftung Bildungszentrum der Caritas Innsbruck kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen)  bedienen, jedoch muss deren Wirken wie das Eigene Wirken der Stiftung Bildungszentrum der Caritas Innsbruck anzusehen sein.

Artikel II
Sitz
:

Die Stiftung hat ihren Sitz in Innsbruck und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Inland und im Rahmen von internationalen Projekten auch auf das Ausland.

Artikel III
Mittel zur Erreichung des Zweckes
:

3.1 Die ideellen Mittel zur Erreichung des im Artikel I umschriebenen Zweckes bestehen insbesondere in der

  1. Führung und Erhaltung bzw. Errichtung von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, wie insbesondere von Schulen, Schülerheimen, Horten, Kindergärten und dergleichen
  2. Planung und Durchführung von Lehrgängen und Seminaren, insbesondere zur Erwachsenenbildung
  3. Planung und Durchführung jedweder Maßnahmen mit dem Ziel der europäischen Dimension des lebenslangen Lernens.

3.2 Die materiellen (finanziellen) Mittel zur Erreichung des im Artikel I umschriebenen Zweckes sind insbesondere

  1. Spenden, Sammlungen, Schenkungen und Erbschaften
  2. Sponsoring
  3. Subventionen
  4. Entgelte für die Inanspruchnahme von durch das Institut angebotenen Dienstleistungen
  5. Erträge aus Vermögensverwaltung und Vermögensveräußerung
  6. Erträge bzw. Überschüsse aus Wohltätigkeitsveranstaltungen, Bausteinaktionen, Beteiligungen oder aus eigenen Betrieben

Artikel IV
Organe
:

4.1 Die Stiftung wird vom/von der Direktor/in geleitet. Zur Aufsicht hat die Stiftung als weitere Organe:

a) das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck

b) den Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck

Der/die Direktor/in der Stiftung ist ex offo der/die jeweilige Direktor/in der kirchlichen Stiftung „Caritas der Diözese Innsbruck“.

4.2 Das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck entscheidet hinsichtlich der ihm vom Kanonischen Recht zugewiesenen Aufgaben sowie der ihm vom Diözesanbischof übertragenen Aufgaben.

4.3 Der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck entscheidet im Sinne der ihm nach Kanonischem Recht und seinem Statut zugewiesenen Aufgaben sowie der ihm vom Diözesanbischof übertragenen Aufgaben.

4.4 Das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck sowie der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck sind Aufsichtsorgane für den gesamten Zeitraum des Bestehens der gegenständlichen Stiftung.

4.5 Sowohl das Konsultorenkollegium als auch der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck hat zumindest einmal jährlich, im Übrigen nach Notwendigkeit und seinem Ermessen Agenden der Stiftung BILDUNGSZENTRUM DER CARITAS INNSBRUCK auf seine Tagesordnung zu setzen.

4.6 Der Vermögensverwaltungsrat hat insbesondere über den jährlichen Haushaltsplan, die Jahresabrechung, sowie die Entlastung des/der Direktors/in für das laufende Geschäftsjahr zu entscheiden.

Artikel V
Aufgabenbereich des/der Direktors/in
:

5.1 Der Direktor/in vertritt die Stiftung nach außen.

5.2 Schriftstücke mit rechtsverbindlichem Inhalt werden vom/von der Direktor/in unterfertigt. Der/Die Direktor/in ist dabei an die für die Stiftung erlassenen und geltenden Richtlinien der Diözese bzw. Beschlüsse des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates gebunden.

5.3 Für die Budgetplanung, den Vollzug und die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese Innsbruck sowie des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

5.4 Für die Vermögensverwaltung der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese, des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

5.5 Zur Begründung sowie zur Beendigung von Dienstverhältnissen bzw. in allen anderen Personalangelegenheiten der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese Innsbruck, des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

Artikel VI
Auflösung der Stiftung
:

6.1 Der Bischof von Innsbruck hat die Stiftung aufzulösen, wenn der Vermögensverwaltungsrat feststellt, dass die Führung von Einrichtungen durch die Stiftung wirtschaftlich insgesamt nicht mehr verantwortet werden kann.

6.2 Der Bischof von Innsbruck kann nach Anhörung des Konsultorenkollegiums aus jedem anderen gewichtigen, im Interesse der Kirche liegenden Grund die Auflösung der Stiftung verfügen.

Artikel VII
Liquidation
:

7.1 Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Auflösung wird die Finanzkammer der Diözese Innsbruck ermächtigt, die Liquidation der Stiftung durchzuführen.

7.2 Aushaftende Beträge bei der Endabrechnung anlässlich der Liquidation fallen zu Lasten der Diözese Innsbruck, überschüssige Beträge oder Vermögenswerte gehen ins Eigentum der Diözese Innsbruck über.

7.3 Diese überschüssigen Beträge und Vermögenswerte werden von der Diözese mit der Verpflichtung im Sinne des § 39 Abs. 5 Bundesabgabenordnung übernommen, dieses Vermögen wiederum nur für Zwecke gemäß § 34 ff Bundesabgabenordnung (bei einer allfälligen Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4a Z 3 EStG in Verbindung mit § 4a Z3 EStG) zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch in den Fällen der behördlichen Auflösung oder Aufhebung, der freiwilligen Auflösung oder des Wegfalls des bisherigen im Artikel I der Stiftung definierten Zwecks.

 

Dr. Manfred Scheuer                       

+ Bischof von Innsbruck

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