Kirchliche Stiftung „Bruder und Schwester in Not - Diözese Innsbruck“

Errichtungsdekret und Statut

 (Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., Mai/Juni 2009, Nr. 3, 38.)

Hiermit errichte ich die kirchliche Stiftung „BRUDER UND SCHWESTER IN NOT – Diözese Innsbruck“ mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2009 als öffentliche juristische Person gemäß c. 116 §1 und §2 CIC iVm. c. 114 §1 und §2 CIC und setze gleichzeitig das folgende Statut für diese Stiftung in Kraft.

Artikel I
Zweck:

  1. Die Stiftung BRUDER UND SCHWESTER IN NOT – Diözese Innsbruck verfolgt, getragen von der christlichen Nächstenliebe, mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, im Wesentlichen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat der europäischen Wirtschaftsraumes, sowie die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialen Wandel führen sollen wie auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Ergänzend zu diesem wesentlichen zentralen Zweck der Stiftung liegt ein weiterer untergeordneter (im zulässigen Ausmaß innerhalb der Grenzen der Verwaltungsübung) Zweck ebenso in der Entfaltung der von der christlichen Nächstenliebe getragenen Ausübung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
  2. Die Stiftung BRUDER UND SCHWESTER IN NOT – Diözese Innsbruck verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar insbesondere mildtätige Zwecke bzw. Zwecke zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder Zwecke zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen und ergänzend gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eingesetzt werden.
  3. Die Stiftung BRUDER UND SCHWESTER IN NOT - Diözese Innsbruck kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen)  bedienen, jedoch muss deren Wirken wie das Eigene Wirken der Stiftung BRUDER UND SCHWESTER IN NOT - Diözese Innsbruck anzusehen sein.

Artikel II
Sitz:

Die Stiftung hat ihren Sitz in Innsbruck und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Inland und im Rahmen der Durchführung ihrer mildtätigen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der Katastrophenhilfe auch auf das Ausland.

Artikel III
Mittel zur Erreichung des Zweckes
:

3.1 Die ideellen Mittel zur Erreichung des im Artikel I umschriebenen Zweckes bestehen insbesondere in

  1. der Erbringung von sozialen Dienstleistungen für Hilfsbedürftige
  2. der Planung und Durchführung der sozialen Arbeit (Familienhilfe, Familienzentren, Sozialberatungsstellen, Sozialökonomische Projekte, Wohnungslosenhilfe, MigrantInnenhilfe, usw.)
  3. der Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige
  4. Maßnahmen zur Hilfe für Opfer von Elementarereignissen in nationalen und internationalen Katastrophenhilfen
  5. Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere von Alten, Pflegebedürftigen, Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Sterbenden, Süchtigen usw.
  6. materieller Unterstützung Hilfsbedürftiger durch Geld- und/oder Sachzuwendungen
  7. der Durchführung und Unterstützung der mildtätigen und gemeinnützigen, pfarrlichen, diözesanen, nationalen und internationalen Hilfstätigkeit
  8. der Verfolgung und Umsetzung weiterer vom Bischof von Innsbruck im Rahmen der Stiftung aufgetragene mildtätige und/oder gemeinnützige Aufträge
  9. der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialen Wandel führen sollen
  10. Kinder-, Jugend-, Familien- und Altersfürsorge
  11. der Resozialisierung Hilfsbedürftiger

 

3.2 Die materiellen (finanziellen) Mittel zur Erreichung des im Artikel I umschriebenen Zweckes sind insbesondere

  1. Spenden, Sammlungen, Schenkungen und Erbschaften
  2. Sponsoring
  3. Subventionen
  4. Entgelte für die Inanspruchnahme von durch das Institut angebotenen Dienstleistungen
  5. Erträge aus Vermögensverwaltung und Vermögensveräußerung
  6. Erträge bzw. Überschüsse aus Wohltätigkeitsveranstaltungen, Bausteinaktionen, Beteiligungen oder aus eigenen Betrieben

Artikel IV
Organe
:

4.1 Die Stiftung wird vom/von der Direktor/in geleitet. Zur Aufsicht hat die Stiftung als weitere Organe:

a) das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck

b) den Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck

Der/die Direktor/in der Stiftung ist ex offo der/die jeweilige Direktor/in der kirchlichen Stiftung „Caritas der Diözese Innsbruck“.

4.2 Das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck entscheidet hinsichtlich der ihm vom Kanonischen Recht zugewiesenen Aufgaben sowie der ihm vom Diözesanbischof übertragenen Aufgaben.

4.3 Der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck entscheidet im Sinne der ihm nach Kanonischem Recht und seinem Statut zugewiesenen Aufgaben sowie der ihm vom Diözesanbischof übertragenen Aufgaben.

4.4 Das Konsultorenkollegium der Diözese Innsbruck sowie der Vermögens-verwaltungsrat der Diözese Innsbruck sind Aufsichtsorgane für den gesamten Zeitraum des Bestehens der gegenständlichen Stiftung.

4.5 Sowohl das Konsultorenkollegium als auch der Vermögensverwaltungsrat der Diözese Innsbruck hat zumindest einmal jährlich, im Übrigen nach Notwendigkeit und seinem Ermessen Agenden der Stiftung BRUDER UND SCHWESTER IN NOT –Diözese Innsbruck auf seine Tagesordnung zu setzen.

4.6 Der Vermögensverwaltungsrat hat insbesondere über den jährlichen Haushaltsplan, die Jahresabrechung, sowie die Entlastung des/der Direktors/in für das laufende Geschäftsjahr zu entscheiden.

Artikel V
Aufgabenbereich des/der Direktors/in
:

5.1 Der Direktor/in vertritt die Stiftung nach außen.

5.2 Schriftstücke mit rechtsverbindlichem Inhalt werden vom/von der Direktor/in unterfertigt. Der/Die Direktor/in ist dabei an die für die Stiftung erlassenen und geltenden Richtlinien der Diözese, des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates gebunden.

5.3 Für die Budgetplanung, den Vollzug und die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese Innsbruck bzw. Beschlüsse des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

5.4 Für die Vermögensverwaltung der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese Innsbruck, des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

5.5 Zur Begründung sowie zur Beendigung von Dienstverhältnissen bzw. in allen anderen Personalangelegenheiten der Stiftung gelten die Richtlinien der Diözese Innsbruck, des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Innsbruck.

Artikel VI
Auflösung der Stiftung
:

6.1 Der Bischof von Innsbruck hat die Stiftung aufzulösen, wenn der Vermögensverwaltungsrat feststellt, dass die Führung von Einrichtungen durch die Stiftung wirtschaftlich insgesamt nicht mehr verantwortet werden kann.

6.2 Der Bischof von Innsbruck kann nach Anhörung des Konsultorenkollegiums aus jedem anderen gewichtigen, im Interesse der Kirche liegenden Grund die Auflösung der Stiftung verfügen.

Artikel VII
Liquidation
:

7.1 Gleichzeitig mit dem Beschluss zur Auflösung wird die Finanzkammer der Diözese Innsbruck ermächtigt, die Liquidation der Stiftung durchzuführen.

7.2 Aushaftende Beträge bei der Endabrechnung anlässlich der Liquidation fallen zu Lasten der Diözese Innsbruck, überschüssige Beträge oder Vermögenswerte gehen ins Eigentum der Diözese Innsbruck über.

7.3 Diese überschüssigen Beträge und Vermögenswerte werden von der Diözese mit der Verpflichtung im Sinne des § 39 Abs. 5 Bundesabgabenordnung übernommen, dieses Vermögen wiederum nur für Zwecke gemäß § 37 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 4a Z3 EStG, zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch in den Fällen der behördlichen Auflösung oder Aufhebung, der freiwilligen Auflösung oder des Wegfalls des bisherigen im Artikel I der Stiftung definierten Zwecks.

 

+ Dr. Manfred Scheuer  e.h.                    

Bischof von Innsbruck

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