Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Statuten der Berufsgemeinschaft der Religionslehrer/innen an höheren und mittleren Schule

(VOBl. Innsbruck, Jg. 69 Nr. 10, Dezember 1994, 73.)

§ 1 Kirchenrechtliche Verankerung:

1) Die Berufsgemeinschaft der Religionslehrer/innen an höheren und mittleren Schulen ist ein privater kirchlicher Verein gemäß Can. 321-326 des CIC, dessen Statuten vom Diözesanbischof gemäß Can. 312 § 1.3 approbiert sind.
2) Durch ein Formaldekret gemäß Can. 322 § 1 wurde dem privaten kirchlichen Verein Rechtspersönlichkeit verliehen.

§ 2 Mitglieder:

1) Mitglieder sind
1.1) alle Religionslehrer/innen, die aufgrund kirchlicher Ermächtigung (Missio canonica) an einer mittleren oder höheren Schule im Bereich der Diözese Innsbruck unterrichten;
1.2) alle Religionslehrer/innen, die ihren Dienst nicht ausüben (Karenzurlaub, Sonderurlaub), aber an einer mittleren oder höheren Schule unterrichtet haben und deren Dienstverhältnis weiterbesteht;
1.3) alle Religionslehrer/innen, die arbeitslos sind, sowie alle momentan im pastoralen Dienst tätigen Religionslehrer/innen.
2) Alle Mitglieder, die an einer AHS unterrichten oder zuletzt unterrichtet haben, bilden die "Arbeitsgemeinschaft AHS", alle Mitglieder, die an einer BMHS unterrichten oder zuletzt unterrichtet haben, die "Arbeitsgemeinschaft BMHS".

§ 3 Ziele und Aufgaben:

Aus der besonderen Situation und Zielsetzung des Religionsunterrichtes ergeben sich auch die besonderen Ziele und Aufgaben der Berufsgemeinschaft:

1) Pflege des Berufsethos, der Verbundenheit und Zusammenarbeit untereinander und mit anderen, die in der Pastoral tätig sind. Zur Unterstützung dieses Zieles ist eine regionale Gliederung der Berufsgemeinschaft anzustreben. Im besonderen ist auch der Kontakt zu pflegen mit anderen bereits bestehenden oder noch zu gründenden Berufsgemeinschaften (z.B. an Akademien und akademieverwandten Lehranstalten, Berufsschulen, Nichtschulen).
2) Förderung des Ansehens und der Stellung des Religionsunterrichtes und der Religionslehrer/innen in Schule, Gesellschaft, Staat und Kirche; insbesondere auch Mitsprache bei Fragen, die das Gesamtkonzept des Religionsunterrichtes betreffen (z.B. Gestaltung der Lehrpläne, Lehrbücher).
3) Vertretung der Religionslehrer/innen gegenüber dem Bischof bzw. dem Bischöflichen Schulamt in Fragen der Anstellung, Weiterverwendung, Versetzung, in dienstrechtlichen Fragen (wie z.B. Pragmatisierung, Verleihung einer schulfesten Stelle), und zwar unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmung des PVG, sowie in Fragen, die die spezifischen Voraussetzungen für die Anstellung als Religionslehrer/innen betreffen (z.B. Anstellungserfordernisse, Verleihung der "Missio canonica", Kriterien der Kirchlichkeit).
4) Vertretung der Religionslehrer/innen gegenüber dem Bischöflichen Schulamt bzw. dem Religionspädagogischen Institut in Fragen der Fortbildung und Weiterbildung sowie der Ausbildung im Rahmen des Unterrichtspraktikums.
5) Vertretung der Religionslehrer/innen im diözesanen Laienrat sowie nach Möglichkeit in anderen diözesanen Gremien und Institutionen, die für die Belange der Schule und des Religionsunterrichtes von Bedeutung sind.
6) Hilfestellungen verschiedener Art für Religionslehrer/innen, die die Vorbereitung und Gestaltung des Religionsunterrichtes sowie religiöser Ubungen erleichtern; insbesondere auch Mitarbeit an der von Schulamt und RPI herausgegebenen Zeitschrift für Katechetinnen und Katecheten.
7) Vertretung von berechtigten Interessen einzelner Mitglieder bzw. beratende Hilfestellung gegenüber der jeweils zuständigen Instanz.
8) Vertretung der Interessen jener Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen erfüllen, an einer mittleren oder höheren Schule Religion zu unterrichten (z.B. Religionslehrer/innen, Absolventen des Unterrichtspraktikums, im pastoralen Bereich tätige Religionslehrer/innen, arbeitslose Religionslehrer/innen).

§ 4 Organisation:

1) Die Berufsgemeinschaft setzt zur Durchführung ihrer Ziele und Aufgaben folgende Organe ein:
1.1) Hauptversammlung: Diese findet einmal pro Schuljahr (nach Möglichkeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaftstagung) statt. Darüberhinaus ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind alle unter § 2 Abs. 1) angeführten Mitglieder, das passive Wahlrecht haben neu- aktive Religionslehrer/innen (§ 2 Abs. 1.1). Im einzelnen obliegen der Hauptversammlung folgende Aufgaben:
1.1.1) Wahl des Vorstandes (einfache Mehrheit).
1.1.2) Ergänzungen und Änderungen der Statuten (2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist).
1.1.3) Diskussion und Beschlußfassung über wichtige, die Berufsgemeinschaft betreffende Fragen (grundsätzlich einfache Mehrheit). Die Hauptversammlung ist - unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, wenn die Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden.
1.2) Vorstand: Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (je 2 aus dem AHS- und BMHS-Bereich). Die zwei Vertreter aus jedem Bereich sowie zwei Ersatzmitglieder werden von der betreffenden Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Eine Briefwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Sinne der Ziele und Aufgaben der Berufsgemeinschaft sowie die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Diesem Ziel dienen regelmäßig stattfindende Vorstandssitzungen sowie nach Möglichkeit die Zuweisung der unter § 3 angeführten Aufgabenbereiche an einzelne Vorstandsmitglieder. Im besonderen wählen die Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende aus ihren Reihen, der/die die Berufsgemeinschaft nach innen und außen vertritt, die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlungen einberuft und leitet und die Tagesordnung erstellt. Ebenso wählen die Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen je einen Arbeitsgemeinschaftsleiter für AHS und BMHS. Diese sind in erster Linie für Fragen der Fortbildung (nach § 3 Abs. 4), insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Arbeitsgemeinschaftstagung in Zusammenarbeit mit dem RPI zuständig.
2) Die Sekretariatserfordernisse und der Organisationsaufwand werden vom Bischöflichen Schulamt bereitgestellt.
3) Die Arbeitsweise der Berufsgemeinschaft ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen.
4) Diese Statuten wurden vom Diözesanbischof am 21. November 1994 approbiert.
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