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Bearbeitung: Martina Egger /
Konrad Breitsching
Statuten der Berufsgemeinschaft
der Religionslehrer/innen an höheren und mittleren Schule
(VOBl. Innsbruck, Jg. 69 Nr. 10,
Dezember 1994, 73.)
§ 1 Kirchenrechtliche
Verankerung:
1) |
Die Berufsgemeinschaft der Religionslehrer/innen an
höheren und mittleren Schulen ist ein privater
kirchlicher Verein gemäß Can.
321-326 des CIC, dessen Statuten vom
Diözesanbischof gemäß Can.
312 § 1.3 approbiert sind. |
|
2) |
Durch ein Formaldekret gemäß Can. 322 § 1 wurde dem privaten
kirchlichen Verein Rechtspersönlichkeit verliehen. |
§ 2 Mitglieder:
1.1) |
alle Religionslehrer/innen, die aufgrund
kirchlicher Ermächtigung (Missio canonica) an einer
mittleren oder höheren Schule im Bereich der Diözese
Innsbruck unterrichten; |
1.2) |
alle Religionslehrer/innen, die ihren Dienst nicht
ausüben (Karenzurlaub, Sonderurlaub), aber an einer
mittleren oder höheren Schule unterrichtet haben und
deren Dienstverhältnis weiterbesteht; |
1.3) |
alle Religionslehrer/innen, die arbeitslos sind,
sowie alle momentan im pastoralen Dienst tätigen
Religionslehrer/innen. |
2) |
Alle Mitglieder, die an einer AHS unterrichten oder
zuletzt unterrichtet haben, bilden die
"Arbeitsgemeinschaft AHS", alle Mitglieder, die an
einer BMHS unterrichten oder zuletzt unterrichtet
haben, die "Arbeitsgemeinschaft BMHS". |
§ 3 Ziele und Aufgaben:
Aus der besonderen Situation und Zielsetzung des
Religionsunterrichtes ergeben sich auch die besonderen Ziele
und Aufgaben der Berufsgemeinschaft:
1) |
Pflege des Berufsethos, der Verbundenheit und
Zusammenarbeit untereinander und mit anderen, die in
der Pastoral tätig sind. Zur Unterstützung dieses
Zieles ist eine regionale Gliederung der
Berufsgemeinschaft anzustreben. Im besonderen ist auch
der Kontakt zu pflegen mit anderen bereits bestehenden
oder noch zu gründenden Berufsgemeinschaften (z.B. an
Akademien und akademieverwandten Lehranstalten,
Berufsschulen, Nichtschulen). |
2) |
Förderung des Ansehens und der Stellung des
Religionsunterrichtes und der Religionslehrer/innen in
Schule, Gesellschaft, Staat und Kirche; insbesondere
auch Mitsprache bei Fragen, die das Gesamtkonzept des
Religionsunterrichtes betreffen (z.B. Gestaltung der
Lehrpläne, Lehrbücher). |
3) |
Vertretung der Religionslehrer/innen gegenüber dem
Bischof bzw. dem Bischöflichen Schulamt in Fragen der
Anstellung, Weiterverwendung, Versetzung, in
dienstrechtlichen Fragen (wie z.B. Pragmatisierung,
Verleihung einer schulfesten Stelle), und zwar unter
sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmung des
PVG, sowie in Fragen, die die spezifischen
Voraussetzungen für die Anstellung als
Religionslehrer/innen betreffen (z.B.
Anstellungserfordernisse, Verleihung der "Missio
canonica", Kriterien der Kirchlichkeit). |
4) |
Vertretung der Religionslehrer/innen gegenüber dem
Bischöflichen Schulamt bzw. dem Religionspädagogischen
Institut in Fragen der Fortbildung und Weiterbildung
sowie der Ausbildung im Rahmen des
Unterrichtspraktikums. |
5) |
Vertretung der Religionslehrer/innen im diözesanen
Laienrat sowie nach Möglichkeit in anderen diözesanen
Gremien und Institutionen, die für die Belange der
Schule und des Religionsunterrichtes von Bedeutung
sind. |
6) |
Hilfestellungen verschiedener Art für
Religionslehrer/innen, die die Vorbereitung und
Gestaltung des Religionsunterrichtes sowie religiöser
Ubungen erleichtern; insbesondere auch Mitarbeit an der
von Schulamt und RPI herausgegebenen Zeitschrift für
Katechetinnen und Katecheten. |
7) |
Vertretung von berechtigten Interessen einzelner
Mitglieder bzw. beratende Hilfestellung gegenüber der
jeweils zuständigen Instanz. |
8) |
Vertretung der Interessen jener Personen, die
aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen erfüllen,
an einer mittleren oder höheren Schule Religion zu
unterrichten (z.B. Religionslehrer/innen, Absolventen
des Unterrichtspraktikums, im pastoralen Bereich tätige
Religionslehrer/innen, arbeitslose
Religionslehrer/innen). |
§ 4 Organisation:
1) |
Die Berufsgemeinschaft setzt zur Durchführung ihrer
Ziele und Aufgaben folgende Organe ein: |
1.1) |
Hauptversammlung: Diese findet einmal pro Schuljahr
(nach Möglichkeit im Rahmen einer
Arbeitsgemeinschaftstagung) statt. Darüberhinaus ist
eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen,
wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Teilnahme-,
stimm- und wahlberechtigt sind alle unter § 2 Abs. 1) angeführten Mitglieder,
das passive Wahlrecht haben neu- aktive
Religionslehrer/innen (§ 2 Abs.
1.1). Im einzelnen obliegen der Hauptversammlung
folgende Aufgaben: |
1.1.1) |
Wahl des Vorstandes (einfache Mehrheit). |
1.1.2) |
Ergänzungen und Änderungen der Statuten
(2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur, wenn
mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend
ist). |
1.1.3) |
Diskussion und Beschlußfassung über wichtige, die
Berufsgemeinschaft betreffende Fragen (grundsätzlich
einfache Mehrheit). Die Hauptversammlung ist -
unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlußfähig,
wenn die Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Termin
der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich eingeladen wurden. |
1.2) |
Vorstand: Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern
(je 2 aus dem AHS- und BMHS-Bereich). Die zwei
Vertreter aus jedem Bereich sowie zwei Ersatzmitglieder
werden von der betreffenden Arbeitsgemeinschaft im
Rahmen der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre
gewählt. Eine Briefwahl ist möglich. Dem Vorstand
obliegt die Führung der Geschäfte im Sinne der Ziele
und Aufgaben der Berufsgemeinschaft sowie die
Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
Diesem Ziel dienen regelmäßig stattfindende
Vorstandssitzungen sowie nach Möglichkeit die Zuweisung
der unter § 3 angeführten
Aufgabenbereiche an einzelne Vorstandsmitglieder. Im
besonderen wählen die Vorstandsmitglieder einen
Vorsitzenden/ eine Vorsitzende aus ihren Reihen,
der/die die Berufsgemeinschaft nach innen und außen
vertritt, die Vorstandssitzungen und die
Hauptversammlungen einberuft und leitet und die
Tagesordnung erstellt. Ebenso wählen die
Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen je einen
Arbeitsgemeinschaftsleiter für AHS und BMHS. Diese sind
in erster Linie für Fragen der Fortbildung (nach
§ 3 Abs. 4), insbesondere für
die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen
Arbeitsgemeinschaftstagung in Zusammenarbeit mit dem
RPI zuständig. |
2) |
Die Sekretariatserfordernisse und der
Organisationsaufwand werden vom Bischöflichen Schulamt
bereitgestellt. |
3) |
Die Arbeitsweise der Berufsgemeinschaft ist durch
eine Geschäftsordnung festzusetzen. |
4) |
Diese Statuten wurden vom Diözesanbischof am 21.
November 1994 approbiert. |