Bearbeitung: Konrad Breitsching

Diözesane Bau- und Kulturgüterverordnung – Ergänzung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Mai/Juni 2006, Nr. 3, 29.)

(vgl. Diözesanblatt Sondernummer „Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck“, Dezember 2002)

Folgende Ergänzungen der Diözesanen Bau- und Kulturgüterverordnung wurden im Konsistorium am 25.04.2006 und im Wirtschaftsrat am 29.03.2006 mit sofortiger Wirkung beschlossen und vom Bischof mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.2006 in Kraft gesetzt:

Ergänzung in Punkt 6:

Die kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die gesamte Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist. Sollte für die Finanzierung des Bauvorhabens die Einrichtung eines Baukontos bzw. die Aufnahme Darlehens oder eines Kredites erforderlich sein, so ist davor die kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung über die Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung einzuholen. Es ist das in der Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung erhältliche Formular „Antrag auf Finanzierungsgenehmigung“ zu verwenden. Darüber hinaus müssen bei der Einrichtung von Baukonten, bei Kredit- oder Darlehensverträgen über Eur 80.000,- der diözesane Wirtschaftsrat bzw. das Konsistorium befasst werden.

Ergänzung in Punkt 8:

In der Pfarre kann ein Bau- bzw.- Renovierungsausschuss gebildet werden, der als

beratendes Gremium für den Pfarrkirchenrat fungiert. Die Vergabe von Aufträgen obliegt ausschließlich dem Pfarrkirchenrat. Es bedarf hierfür eines gültigen Beschlusses des PKR, die Aufträge selbst sind vom zuständigen Pfarrer und einem Mitglied des Pfarrkirchenrates zu unterfertigen.

Ergänzung in Punkt 11:

Kirchturmsanierungen im Zusammenhang mit Glockenstühlen können bei absoluter Notwendigkeit mit 10% der Kosten gemäß dem Beschluss der Dekanekonferenz am 27./28.04.2005 unterstützt werden.

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