Aufenthalt von ausländischen Priesterstudenten in der Diözese (Richtlinie)

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., März/April 2009, Nr. 2, 24.)

  1. Der Aufenthalt dient primär einem theologischen oder philosophischen Studium an der Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck. Dafür ist eine schriftliche Empfehlung durch den Heimatbischof sowie die Angabe des vorgesehenen Studiums und dessen voraussichtlicher Dauer erforderlich.
  2. Bevorzugter Ort für die Beheimatung ausländischer Priesterstudenten ist das Internationale Kolleg Canisianum. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Unterbringung in anderen Einrichtungen, wie z.B. im Priesterhaus an der Kettenbrücke oder in anderen Ordenshäusern. Die Unterbringung in Pfarrgemeinden geschieht nur nach Abklärung und in Ausnahmefällen.
  3. Die erste Zuständigkeit für ausländische Priesterstudenten liegt beim Generalvikar.
  4. Bei Priestern, die früher im Canisianum studiert haben, ist eine Rücksprache bei der Hausleitung des Canisianums durch die Diözese unbedingt erforderlich.
  5. Gleichzeitig ist die Anstellung von maximal sechs Priesterstudenten durch die Diözese Innsbruck möglich (lt. Beschluss des Bischofsrates vom 07.03.2001 Punkt 3.2.).
  6. Der Aufenthalt in der Diözese Innsbruck ist im Normalfall auf vier Jahre begrenzt. Ausreichende Deutschkenntnisse sind notwendige Voraussetzung.
  7. Während seines Aufenthaltes verrichtet der Priester einen begrenzten pastoralen Dienst. Er hat einen Urlaubsanspruch von einem Monat pro Jahr.
  8. Dem Priester wird freie Kost und freies Quartier (Richtwert 2008: € 460,00) sowie eine geringfügige Anstellung (2008: € 350,00 14 mal pro Jahr) auf die Dauer von maximal vier Jahren  gewährt. Zusätzliche Dienste in der Diözese werden zusätzlich vergütet. Für die Studiengebühren und anderweitig anfallende Kosten hat der Priesterstudent selber aufzukommen. Privat anfallende Kosten für Deutschkurse übernimmt nach Vereinbarung im Vorhinein die Diözese Innsbruck.
  9. Eine zu vereinbarende Zahl von Messstipendien kann gewährt werden, falls diese nicht von der zugewiesenen Pfarre oder kirchlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden können.
  10. Jeder Priester der Diözese Innsbruck ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für ausländische Priesterstudenten ist dies entweder eine freiwillige Krankenversicherung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) aufgrund der Inskription oder eine daran anschließende freiwillige Krankenversicherung bei der TGKK oder die Fortsetzung der bestehenden Krankenversicherung im Heimatland; im Ausnahmefall auch die Krankenversicherung über die Wiener Städtische Versicherung. Die günstigste und sinnvollste Möglichkeit ist im Einzelfall zu klären. Die Kosten werden in der tatsächlichen Höhe von der Diözese Innsbruck vergütet.
  11. Für die Zeit seines Aufenthaltes in der Diözese Innsbruck untersteht der studierende Priester der Jurisdiktion des Diözesanbischofs von Innsbruck.
  12. Pastorale Betätigung außerhalb der durch die Diözese zugewiesenen ist ohne konkrete Erlaubnis im Einzelfall durch den Generalvikar nicht gestattet.
  13. Private Sammeltätigkeit ist nicht erlaubt.
  14. Die Zustimmung der Diözese Innsbruck zu einem Studienaufenthalt eines ausländischen Priesterstudenten setzt voraus, dass alle Bedingungen, welche die Republik Österreich und die Universität für einen derartigen Aufenthalt verlangen, erfüllt sind.
  15. Jeder Priesterstudent gibt dem Generalvikar einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht über den Studienerfolg.

Diese Richtlinie wurde nach Beratung im Konsistorium vom 17. Feber 2009 von Bischof Dr. Manfred Scheuer mit Datum vom 25. März 2009 in Kraft gesetzt.

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