Bearbeitung: Konrad Breitsching

Akte der außerordentlichen Verwaltung gem. c. 1279 – 1281 CIC der kirchlichen Vermögensträger

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 80. Jg., Dezember 2005, Nr. 8, 78.)

Gemäß c. 1281 § 2 CIC hat der Bischof nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bestimmt, dass folgende Maßnahmen die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten und daher der schriftlichen Genehmigung durch den Ordinarius bedürfen. Die Festlegung tritt mit dem Tage der Publikation im Diözesanblatt in Kraft.

  • Abschluss von Pacht-, Miet-, Baurechts-, Leih-, Nutzungs-, Dienstbarkeitsverträgen
  • An- und Verkauf, Tausch und Schenkungen von Liegenschaften und Gebäuden
  • Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen (z.B. Bürgschaften) für Dritte
  • Annahme und Nichtannahme von Erbschaften, Stiftungen und Legaten sowie mit Auflagen behafteten Schenkungen
  • Alle baulichen Veränderungen in oder an kirchlichen Gebäuden (mit Ausnahme der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen) insbesondere bauliche Veränderungen im Altarraum bzw. bauliche Veränderungen, die die liturgische Gestaltung der Kirche betreffen. Der Diözesankonservator ist im Vorhinein verbindlich zu befassen
  • Abschluss von Verträgen jeglicher Art mit einer Verpflichtungsdauer von mehr als 10 Jahren oder einer Untergrenze von mehr als € 2.000,00 (Vgl. Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck, Diözesanblatt Jg. 77, Dezember 2002, Nr. 7)

Nicht genehmigte Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung sind sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht nichtig.

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