Statut des Kirchlichen Vermögensfonds
der Diözese Graz-Seckau

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2017-III, 24. November 2017, 25., S. 26–29)

Der „Kirchliche Vermögensfonds der Diözese Graz-Seckau“ ist eine kirchliche Rechtsperson, die vom Diözesanbischof zum Zwecke des Erwerbs, des Besitzes, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, das ihm von kirchlichen Rechtsträgern (Anteilseignern) gegen die Ausgabe von Substanzgenussrechten zur Verfügung gestellt wird, in der Diözese mit Dekret vom 23. Juli 1973, Zl. 18 Ki 3-1973, errichtet worden und auch für den staatlichen Bereich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist.

I. Aufgabe

  1. Der Kirchliche Vermögensfonds hat als Aufgabe, das ihm zur Verfügung gestellte kirchliche Vermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verwalten, und zwar hat er
  1. dieses im Interesse der teilnehmenden kirchlichen Rechtsträger zu verwalten und zu nutzen;
  2. im Sinne der kirchenrechtlichen Bestimmungen für die Wiederveranlagung zu sorgen, wenn kirchliches Vermögen veräußert wird;
  3. zu diesem Zwecke Eigentum zu erwerben und Rechtsgeschäfte aller Art abzuschließen, soweit solche im Rahmen der Vermögensverwaltung notwendig und zweckmäßig erscheinen.
  1. Die genannten Aufgaben sind nach den strategischen Vorgaben und Zielen des Beirates sowie nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Eine bestimmte den Anteilseignern gegenüber verbindliche Strategie ist aber nicht zu verfolgen.
    Der Kirchliche Vermögensfonds ist nicht zur Durchführung von Geschäften, die eine Konzession nach dem BWG (Bankwesengesetz) und/oder nach dem AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz) erfordern, berechtigt. Die Ausgabe von Substanzgenussrechten ist, soweit eine derartige Konzession nicht erforderlich ist, ausdrücklich zulässig. Zudem darf er nicht eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben.

II. Organe

  1. Organe des Kirchlichen Vermögensfonds sind:
  1. Hauptversammlung
  2. Beirat
  3. Geschäftsführung
  1. Soweit dieses Statut für ihre Geschäftsabwicklung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Regelungen des Bischöflichen Ordinariates.

III. Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Anteilseignern des Kirchlichen Vermögensfonds zusammen. Die Anteilseigner können sich vertreten lassen. Sie tritt mindestens zweimal pro Funktionsperiode zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen können der Beirat oder mindestens zehn Anteilseigentümer beantragen. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  2. Die in der Hauptversammlung anwesenden Anteilseigner beraten über rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundsatzfragen und wählen die Mitglieder des Beirates als deren Vertreter.
  3. Die Vertreter aller Organe des Kirchlichen Vermögensfonds informieren die Teilnehmer der Hauptversammlung über wichtige Ereignisse und Geschäftsvorgänge und stehen ihnen für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung.

IV. Beirat

  1. Der Beirat ist das Vertretungsorgan der Anteilseigner. Ihm kommt im Wege der Delegation seitens der Anteilseigner eine laufende Ermessens- bzw. Kontrollbefugnis gegenüber der Geschäftsführung zu.
  2. Der Beirat besteht aus fünf von der Hauptversammlung gewählten und von bis zu zwei vom Ordinarius ernannten Mitgliedern. Weiters sind für den Fall des Ausscheidens von Mitgliedern während der Funktionsperiode zwei Ersatzmitglieder für den Rest der Funktionsperiode von der Hauptversammlung zu wählen.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlen einschließlich der Wahl zum Vorsitzenden des Beirates und seines Stellvertreters (can. 119,1° CIC) bedürfen der Bestätigung durch den Ordinarius.
  4. Die Funktionsdauer der Beiräte beträgt fünf Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Ökonom der Diözese ist zu allen Sitzungen einzuladen.
  6. Die Funktionsdauer endet durch Zeitablauf oder Rücktritt. Ein allfälliger Rücktritt ist dem Vorsitzenden des Beirates, dessen Rücktritt ist unmittelbar dem Ordinarius schriftlich mitzuteilen.
  7. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufwege analog § 34 GmbHG ist zulässig.
  8. Der Beirat hat folgende Rechte und Pflichten:
  1. Festlegung der strategischen Vorgaben und Ziele nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit;
  2. Entscheidung über Anträge betreffend den Beitritt oder (Teil-)Austritt vom Kirchlichen Vermögensfonds;
  3. Entscheidung über Anträge auf die Gewährung, Abänderung und Beendigung von Substanzgenussrechten;
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung (Jahresabschluss), welche in der Folge dem Diözesanen Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen sind;
  5. Einsichtsrecht in alle Geschäftsvorgänge und Einholung von Auskünften aller Art bei der Geschäftsführung; Teilnahme- an und Rederecht in Sitzungen der Geschäftsführung;
  6. Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden aller Art der teilnehmenden Rechtsträger an die Geschäftsführung;
  7. jährlich mindestens eine Sitzung mit dem Schwerpunkt, zu prüfen, ob die Interessen der teilnehmenden kirchlichen Rechtspersonen ausreichend gewahrt sind;
  8. Zustimmungsrecht zu Geschäften (der Geschäftsführung), wenn diese im Einzelfall 10 % des jeweiligen Wertes gemäß can. 1292 § 2 (Romgrenze) übersteigen oder sonst außergewöhnlich sind;
  9. Der Beirat wird über die Beschlüsse zu den von der Geschäftsführung dem Ständigen Ausschuss des Diözesanen Wirtschaftsrates vorgelegten Anträgen mittels Auszügen aus seinen Protokollen informiert;
  10. Entscheidung über die Dotierung und Auflösung von Rücklagen sowie über die Höhe der Gewinnausschüttung;
  11. Berichtspflicht in der Hauptversammlung;
  12. Antrag auf ordentliche Kündigung des Kirchlichen Vermögensfonds an den Ordinarius;
  13. Antrag auf Ausschluss eines Anteilseigners bei Vorliegen wichtiger Gründe.
  1. Die sekretariellen Arbeiten werden im Sekretariat der Geschäftsführung erledigt.
  2. Die Protokolle des Beirates sind auch dem Ordinarius zu übergeben und in der Ordinariatskanzlei zu hinterlegen.
  3. In Angelegenheiten der Punkte 8 b), c) und m) ist ein beschwerter Anteilseigner berechtigt, binnen 14 Tagen begründet zu verlangen, dass der Ordinarius die Entscheidung des Beirates überprüft und diese gegebenenfalls aufhebt, abändert oder zur neuerlichen Entscheidung zurückverweist.

V. Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung hat die Interessen des Vermögensfonds mit Sorgfalt zu wahren (can. 1284). Die Geschäftsführung entscheidet im Sinne des kirchlichen Auftrags in allen Angelegenheiten der Vermögensverwaltung, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Diese Angelegenheiten sind insbesondere:
  1. Bewertung und allfällige Anpassung des verwalteten Vermögens zumindest einmal in einer Funktionsperiode des Beirates.
  2. Jährliche Anteilsinformation an die Anteilseigner (z. B. Ausschüttung). Darüber hinaus führt die Geschäftsführung ein Verzeichnis der Anteilseigner bzw. der Beteiligungsverhältnisse.
  1. Die Geschäftsführung des Kirchlichen Vermögensfonds besteht aus zwei Geschäftsführern:
  1. ein Geschäftsführer wird vom Ordinarius frei ernannt;
  2. der zweite Geschäftsführer wird vom Ordinarius auf Vorschlag des Beirates ernannt.
  1. Die Funktionsdauer entspricht der des Beirates und endet mit der Neubestellung der Geschäftsführer nach der konstituierenden Sitzung eines neuen Beirates. Wiederbestellungen sind möglich. Weiters endet die Funktionsdauer durch Rücktritt durch schriftliche Mitteilung an den Ordinarius und dessen Annahme, Abberufung durch den Ordinarius, wenn er dies aus berechtigten Gründen für notwendig erachtet.
  2. Die Geschäftsführer bearbeiten ihre Aufgaben entsprechend der im Beirat genehmigten Geschäftsaufteilung. Sie treffen ihre Entscheidungen übereinstimmend und gesamtverantwortlich. Im Falle nicht erzielter Übereinstimmung entscheidet der Beirat.
  3. Verträge, rechtsverbindliche Erklärungen und grundbuchspflichtige Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterzeichnung durch beide Geschäftsführer.
  4. Für den Fall der Abwesenheit eines Geschäftsführers wird er, soweit es die ordentliche Geschäftsaufteilung betrifft, vom anderen Geschäftsführer vertreten, für die übereinstimmenden und gesamtverantwortlichen Entscheidungen und Unterschriften vom Vorsitzenden des Beirates oder dessen Stellvertreter.
  5. Für die Abwicklung der Geldgeschäfte gilt die Zeichnungsberechtigung für das Bischöfliche Ordinariat.
  6. Die Geschäftsführung ist in ihrer Tätigkeit an das allgemeine Kirchenrecht und das Diözesanrecht sowie an die generellen und besonderen Weisungen des Ordinarius über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens gebunden, insbesondere auch an die entsprechenden Regelungen des Diözesanen Wirtschaftsrates. Sie ist der Hauptversammlung und dem Beirat verantwortlich.
  7. Die Geschäftsführung wird von den Anteilseigner ermächtigt und bevollmächtigt, soweit es den vom Kirchlichen Vermögensfonds und/oder den Anteilseignern zu erfüllenden Erklärungs-, Informations-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten in Bezug auf Steuern oder Abgaben oder in Bezug auf die Bemessungsgrundlage von Steuern oder Steuern im Hinblick auf die Beteiligung am Kirchlichen Vermögensfonds dient, diese vor den für die Erhebung oder die Überprüfung von Steuern zuständigen Behörden zu vertreten und insbesondere Erklärungen abzugeben bzw. Zustellungen entgegenzunehmen. Dies umschließt das Recht zur Erteilung von Subvollmacht an steuerliche Vertreter.

VI. Anteile am Vermögensfonds

  1. Nur kirchliche Rechtsträger können als Anteilseigner dem Vermögensfonds beitreten.
  2. Die Teilnahme der kirchlichen Rechtsträger erfolgt ausschließlich auf Initiative eines kirchlichen Rechtsträger per Antrag, über den der Beirat entscheidet. Dem kirchlichen Vermögensfonds ist der Vertrieb, also jede direkte oder indirekte, auf Initiative des kirchlichen Vermögensfonds oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen, untersagt.
  3. Die Teilnahme der kirchlichen Rechtsträger erfolgt durch qualifiziert nachrangige, unbefristete Geldeinlage oder andere Vermögenswerte in das Eigenkapital des Kirchlichen Vermögensfonds. Das Verhältnis der Einlage zum Wert des Gesamtvermögens im Zeitpunkt der Einlage entspricht dem Beteiligungsverhältnis, welches in Bruchteilen ausgedrückt wird.
    Der Anteil vermittelt eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Kirchlichen Vermögensfonds (Substanzgenussrecht). Es gibt keine Besicherung. Die Ansprüche sind gegenüber jenen der Gläubiger des Kirchlichen Vermögensfonds qualifiziert nachrangig. Dies bedeutet, dass Ansprüche
  4. erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht (Nachrangklausel gemäß § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung).
  5. Erklärungen und Mitteilungen im Verhältnis zwischen dem Kirchlichen Vermögensfonds und den Anteilseignern haben schriftlich (per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.
  6. Die Vertragsbedingungen und Informationen stehen in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Kommunikation wird in Deutsch geführt werden.
  7. Das Ausscheiden des kirchlichen Rechtsträgers bedarf der Zustimmung des Beirates. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Im Falle des Ausscheidens erhält der Anteilseigner eine Abfindung in Höhe des seiner Beteiligung am Gesamtvermögen entsprechenden Anteils.

VII. Gewinnausschüttung

  1. Die Anteilseigner haben im Verhältnis ihrer Beteiligung Anspruch auf jährliche Ausschüttung des im festgestellten Jahresabschluss (nach Dotierung und Auflösung von Rücklagen) ausgewiesenen Jahresgewinns.
  2. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist von der Geschäftsführung aufzustellen. Die Entscheidung über die Höhe der Dotierung und Auflösung von Rücklagen und Gewinnausschüttung ist aufgrund eines Vorschlagsrechtes der Geschäftsführung vom Beirat zu treffen.

VIII. Auflösung des Vermögensfonds

Der Ordinarius kann bei schwerwiegenden Gründen nach Anhörung der Hauptversammlung den Vermögensfonds auflösen. In diesem Fall sind zunächst alle Ansprüche von Gläubigern und vorrangigen Kapitalgebern zu befriedigen oder sicherzustellen. Das verbleibende Vermögen ist im Verhältnis ihrer Beteiligungen auf die Anteilseigner zu verteilen.

IX. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Kirchlichen Vermögensfonds.

Das Statut tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Statut in der Fassung vom 30. April 2010 seine Gültigkeit.

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