Sozialfonds im Amt für Schule und Bildung/Augustinum: Errichtung

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2017-II, 23. August 2017, 15., S. 15-16)

Präambel

Um sozial bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Studierenden den Besuch einer Bildungseinrichtung im Augustinum zu ermöglichen, errichte ich im Amt für Schule und Bildung einen Fonds und gebe ihm folgendes Statut:

I.

Der „Sozialfonds“ ist eine unselbständige Einrichtung des Bischöflichen Amtes für Schule und Bildung der Diözese Graz-Seckau und hat seinen Sitz in 8010 Graz, Bischofsplatz 4.

II.

Aufgabe und Zweck des „Sozialfonds“ ist, jungen Menschen, die bzw. deren Eltern die geforderten Beiträge nicht oder nur teilweise aufbringen können, den Besuch einer Bischöflichen Bildungseinrichtung im Augustinum in Graz und damit eine hervorragende akademische Bildung, individuelle Förderung und Herausforderung im christlichen Geiste zu ermöglichen.

Darüber hinaus unterstützt der Fonds Familien von Kindern, Jugendlichen und Studierenden, die bereits eine Bildungseinrichtung im Augustinum besuchen und die auf Grund einer finanziell schwierige Lage die Gebühren zur Zeit nicht oder nicht zur Gänze begleichen können.

III.

Die Mittel zur Erfüllung der im Punkt II. genannten Aufgaben werden aufgebracht durch

  1. Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen,
  2. Kapitaleinlagen und Förderungsbeiträge.

IV.

Zur Erreichung des statutenmäßigen Zwecks ist der „Sozialfonds“ berechtigt, Vermögen jeder Art zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern.

V.

Der „Sozialfonds“ ist in der Verantwortung des Leiters des Bischöflichen Amtes für Schule und Bildung. Dabei wird er von einem aus drei Personen, von denen einer Priester sein muss, bestehenden Beirat unterstützt. Die Entscheidungen erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Leiter vertritt den „Sozialfonds“ nach außen. Mit Mitglieder des Beirates werden vom Ordinarius für eine Funktionsperiode von fünf Jahren ernannt.

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Leiter der Abteilung Augustinum.

VI.

Im Falle der Auflösung des „Sozialfonds“ durch den Ordinarius fließt das vorhandene Vermögen dem Amt für Schule und Bildung der Diözese Graz-Seckau zu.

VII.

Dieses Statut tritt mit 1. März 2017 in Kraft.

Graz, 28. Februar 2017
Ord.-Zl.: 3 Kn 1-17

+ Wilhelm Krautwaschl m.p
Bischof

Dr. Michael Pregartbauer m.p.
Kanzler

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