WAHLORDNUNG FÜR PFARRGEMEINDERÄTE

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2016-III, 1. Oktober 2016, 36., S. 30–33)

§ 1 Wahlrecht

1. Wahlberechtigt sind folgende Katholiken:

a) alle Katholiken der Pfarre (Territorialpfarre, Personalpfarre), die bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben;

b) die vor diesem Zeitpunkt gefirmten Katholiken, die bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet haben;

c) Katholiken, die zwar nicht in der Pfarre wohnen, aber sich durch die Teilnahme am pfarrlichen Leben dieser Pfarre zugehörig fühlen.

2. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen. Ausgenommen sind Personen, die auch einer Personalpfarre, z. B. Militärpfarre, angehören.

3. Wählbar sind alle Katholiken, die

  1. für die Pfarre aktiv wahlberechtigt sind,
  2. das 16. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Wahljahres vollendet haben,
  3. ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen sind und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (Ausnahme: Urwahl),
  4. aus Taufe und Firmung ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht.

§ 2 Vorbereitung der Wahl

1. Der Pfarrgemeinderat ist im Auftrag der Pfarre für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. Hiefür setzt er einen Wahlvorstand (Wahlordnung § 4) ein.

2. Der amtierende Pfarrgemeinderat hat folgende Verpflichtungen:

  1. Der Pfarrgemeinderat legt vor Errichtung des Wahlvorstandes entsprechend der Katholikenzahl die genaue Anzahl der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder anhand der Bestimmung im Statut (§ 3, 7) fest. Wenn in mehreren Wahlbezirken gewählt wird, ist die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Bevölkerungszahl festzulegen.
  2. Der Pfarrgemeinderat entscheidet über die Form der Wahl unter Betrachtung von § 3, g und gibt diese entsprechend bekannt.
  3. Kann der Wahlvorstand diese Form nicht durchführen, beschließt der Pfarrgemeinderat ein anderes diözesan genehmigtes Wahlmodell.

§ 3 Wahlmodelle

a. Kandidatenlistenmodell

1. Es wird eine Kandidatenliste erstellt, die mindestens um die Hälfte mehr Kandidaten enthält als gewählt werden können.

2. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Kandidaten schriftlich vorzuschlagen. Darauf ist in geeigneter Weise (Sonntagsgottesdienste, Pfarrblatt, Schaukasten) hinzuweisen.

3. Die Kandidaten müssen der Kandidatur schriftlich zustimmen.

b. Urwahlmodell

1. Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, auf dem Stimmzettel Personen bis zur entsprechenden Anzahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte zu wählen. Die Personen müssen für die Wahlkommission eindeutig benannt sein.

2. Die genannten Personen werden um die Annahme des Mandats gefragt, wobei nach der Anzahl der Stimmen vorgegangen wird.

c. Kandidatenliste mit Ergänzungswahl

1. Wird die Mindestanzahl an Kandidaten nicht erreicht, ist eine Namensliste mit der Möglichkeit der Ergänzung zur Wahl zu verwenden.

2. Nach der Auflistung der Kandidaten sind Leerzeilen für die Nennung von zusätzlichen Kandidaten hinzuzufügen.

d. Sprengelwahlmodell

Ist die Pfarre territorial gegliedert, so können eigene Kandidatenlisten und Wählerverzeichnisse erstellt werden. Eine Kombination mit dem Urwahlmodell ist möglich.

e. „Feldbacher Modell“
f. Gruppenwahlmodell

Die Kandidatenlisten können nach unterschiedlichen Kriterien gegliedert werden (z.B. Inhalte, Fachausschüsse etc.). Eine Kombination mit dem Urwahlmodell ist möglich.

g. Sondermodelle

1. Modelle, die von den oben beschriebenen Modellen abweichen, sind in Form einer genauen Beschreibung des Wahlablaufes dem Bischöflichen Ordinariat (z. H. der Diözesanen Wahlkommission) zur Genehmigung vorzulegen.

2. Sondermodelle müssen die Transparenz des Wahlvorganges gewährleisten, eine Wahlmöglichkeit bieten und eine breite Beteiligung ermöglichen.

§ 4 Wahlvorstand

1. Der Pfarrgemeinderat errichtet mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorstand, der aus dem Pfarrer und vier vom amtierenden Pfarrgemeinderat zu wählenden Personen, die das passive Wahlrecht besitzen, besteht. Dieser hat die Wahl vorzubereiten und für deren Durchführung zu sorgen.

2. Der Wahlvorstand schreibt mindestens 10 Wochen vor dem Wahltermin die Wahl öffentlich aus und fordert je nach Wahlmodell zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen auf.

3. Es obliegt dem Wahlvorstand Wahllokal(e) und Wahlzeit(en) für den/die Wahlort(e) festzulegen, für die Stimmzettel zu sorgen und mindestens 3 Wochen vor dem Wahltermin zu verlautbaren.

4. Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäßen Delegierungen.

5. Mitglieder des Wahlvorstandes können auch als Kandidaten vorgeschlagen werden; Kandidaten für die Pfarrgemeinderatswahl können aber nicht Mitglieder der Wahlkommission(en) gemäß § 10 dieser Wahlordnung sein.

6. Mit der Einberufung zur konstituierenden Sitzung endet die Aufgabe des Wahlvorstandes.

§ 5 Kandidatenermittlung

1. Die folgenden Bestimmungen sind auf die einzelnen Wahlmodelle sinngemäß anzuwenden.

2. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Pfarre kann, soweit nicht das Urwahlmodell angewendet wird, bis zu dem vom Wahlvorstand festgelegten Termin schriftlich beim Wahlvorstand Kandidatenvorschläge einbringen. Die Kandidaten sind mit Namen, Beruf und Anschrift zu nennen.

Sie müssen eindeutig zu identifizieren sein.

3. Der Wahlvorstand kann auch Teilversammlungen oder eine Pfarrversammlung in der Pfarre ansetzen, in deren Verlauf Kandidatenvorschläge eingeholt werden.

4. Bestehende Ausschüsse des Pfarrgemeinderates und apostolisch tätige Gruppen der Pfarre sollen Kandidaten vorschlagen.

5. Der Wahlvorstand bemüht sich, dass bei der Auswahl der Vorschläge Ortsteile und vor allem verschiedene Bevölkerungs-(Jugend, Frauen, Männer usw.) und Berufsgruppen in der endgültigen Kandidatenliste berücksichtigt werden.

6. Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Kandidaten und holt ihre schriftliche Zustimmung ein; er erstellt die Liste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge. Bei Urwahl prüft der Wahlvorstand die Wählbarkeit der Gewählten und holt ihre Zustimmung gemäß dem Wahlergebnis ein.

7. Die Einverständniserklärung zur Kandidatur enthält folgende Zusagen:

  • regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen;
  • Bereitschaft zur entsprechenden Weiterbildung;
  • Teilnahme am pfarrlichen Leben;
  • Eintreten für die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates;
  • Förderung des Apostolats.

Es ist anzustreben, dass die Kandidaten ihre persönlichen Vorstellungen zur Arbeit im Pfarrgemeinderat in geeigneter Weise darlegen. Vor allem sind dabei die Grundfunktionen der Kirche – Verkündigung, Liturgie und Diakonie – zu berücksichtigen.

8. Nach Erstellung der Kandidatenliste werden die Kandidaten öffentlich bekannt gegeben und nach Möglichkeit im Pfarrblatt vorgestellt.

§ 6 Stimmzettel

1. Stimmzettel müssen entsprechend des Wahlmodells die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten, ausgenommen bei Urwahlen.

2. Am Kopf des Stimmzettels sind der Name der Pfarre, der Wahltermin und die Zahl der zu Wählenden anzugeben.

3. Der Stimmzettel darf nur in einem vom Wahlvorstand beschafften einheitlichen Umschlag abgegeben werden.

4. Die Stimmzettel mit den Umschlägen liegen in den Wahllokalen auf und werden bei der Wahl den Wählern ausgehändigt, oder sie werden vor der Wahl jedem im Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zugestellt.

§ 7 Wahlliste

Die Wähler werden von den Wahlkommissionen in Wählerlisten mit Namen und Anschrift eingetragen.

§ 8 Ersatzweise Briefwahl

Wähler, die am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen können, haben ohne Angabe der Gründe das Recht zur brieflichen Stimmabgabe. Dabei ist folgender Vorgang einzuhalten:

  1. Der Wähler oder sein Beauftragter erhält bis eine Woche vor dem Wahltermin vom Wahlvorstand bzw. dessen Vorsitzenden einen Stimmzettel mit Umschlag. Dabei ist festzuhalten, wer für wen diese Unterlagen behebt.
  2. Der Wähler verschließt seinen Stimmzettel im unbeschrifteten Wahlumschlag und gibt diesen in einen zweiten Briefumschlag, welcher den Namen und die Anschrift des Absenders trägt, und übermittelt ihn mit der Kennzeichnung „Wahlbrief“ an eine vom Wahlvorstand bezeichnete Anschrift.
  3. Die Wahlbriefe müssen spätestens während der Wahlzeit bzw. zu einem vom Wahlvorstand verlautbarten Termin einlangen.
  4. Der Wahlvorstand stellt die Wahlbriefe der zuständigen Wahlkommission zu, welche die Wahlbriefe wie persönliche Stimmabgaben behandelt.

§ 9 Allgemeine Briefwahl

1. Die Wahl kann auch so vorgenommen werden, dass alle Wähler ihre Stimme brieflich abgeben.

2. Der Vorgang ist sinngemäß nach § 8 durchzuführen.

§ 10 Wahlkommission und Wahlvorgang

1. Der Wahlvorstand bildet für die Wahllokale Wahlkommissionen (WK), bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die alle wahlberechtigte Personen sein müssen.

2. Zusätzlich vorgezogene Wahltermine können auch vor dem gemeinsamen Wahltag angeboten werden.

3. Ist ein Wähler der WK nicht bekannt, so hat er sich mit einem Personaldokument auszuweisen.

4. Die Wahlhandlung ist öffentlich, die Stimmabgabe ist geheim. Der Wähler bezeichnet deutlich die von ihm gewählten Kandidaten auf dem Stimmzettel. Es können so viele Kandidaten bezeichnet werden, wie in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind. Es können aber auch weniger Kandidaten bezeichnet werden. Der Stimmzettel ist in den Umschlag zu geben und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Bei Urwahl können sinngemäß so viele Namen genannt werden, wie in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind, aber auch weniger.

5. Bei keinem der Wahlmodelle dürfen Wahlurnen unbeaufsichtigt an öffentlich zugänglichen Plätzen stehen.

§ 11 Abschluss der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses

1. Die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt der WK.

2. Nach Schluss der Wahlzeit hat die WK die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu zählen. Dann sind die Umschläge zu öffnen, die ungültigen Stimmzettel auszuscheiden und die für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen.

3. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, zum Beispiel solche, die keinen Kandidaten bezeichnen oder mehr Kandidaten bezeichnen als zu wählen sind.

4. Gewählt sind jene Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit gilt der physisch jüngere als gewählt.

5. Die übrigen Kandidaten, für die Stimmen abgegeben wurden, sind Ersatzmitglieder des Pfarrgemeinderates in der Reihenfolge der Stimmenanzahl, die sie erhielten.

6. Über die Wahlhandlung, Stimmenzählung und Feststellung des Wahlergebnisses hat die WK eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen und dem Wahlvorstand zu übergeben ist, der die Wahlakte dem Pfarrer (bis zur folgenden Pfarrgemeinderatswahl) zur Verwahrung gibt.

7. Bestehen mehrere WK, so stellen sie am Wahltag (spätestens binnen zwei Tagen) in einer gemeinsamen, vom Wahlvorstand einberufenen Sitzung das Wahlergebnis fest.

§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1. Der Wahlvorstand muss nach Feststellung des Wahlergebnisses und vor dessen Veröffentlichung alle Kandidaten über den Ausgang der Wahl schriftlich informieren. Gleichzeitig werden die Ersatzmitglieder um ihre Mitarbeit in der Pfarre gebeten.

2. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass das Wahlergebnis in alphabethischer Reihenfolge binnen acht Tagen bekannt gegeben wird. Mit der Bekanntgabe im Hauptgottesdienst kann eine persönliche Vorstellung der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates verbunden werden.

3. Jeder Wahlberechtigte kann in das vollständige Wahlprotokoll innerhalb der Einspruchsfrist Einsicht nehmen.

4. Das Wahlergebnis ist unverzüglich dem Bischöflichen Ordinariat, Pastoralamt, zu melden.

§ 13 Anfechtung der Wahl

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl oder der Wahl eines bestimmten Kandidaten können von Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Diözesanen Wahlkommission eingebracht werden. Diese entscheidet nach Stellungnahme des Beschwerdeführers und des Wahlvorstandes verbindlich unter Ausschluss weiterer Rechtsmittel.

§ 14 Einberufung des Pfarrgemeinderates

Die erste Sitzung (Konstituierung) des Pfarrgemeinderates findet spätestens vier Wochen nach Abschluss der Wahl statt. Sie ist vom Pfarrer einzuberufen.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie löst die Wahlordnung laut KVBl 2011,23 ab.

2. Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt § 11,5 der bisher geltenden Wahlordnung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.

WAHLORDNUNG FÜR PFARRGEMEINDERÄTE

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-III, vom 29. August 2011, 23., S. 43-45)

(Außer Kraft!)

§ 1 Wahlrecht

1.Wahlberechtigt sind folgende Katholiken:

  1. alle Katholiken der Pfarre (Territorialpfarre, Personalpfarre), die bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben;
  2. die vor diesem Zeitpunkt gefirmten Katholiken, die bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Katholiken, die zwar nicht in der Pfarre wohnen, aber sich durch die Teilnahme am pfarrlichen Leben dieser Pfarre zugehörig fühlen.

2.Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen. Ausgenommen sind Personen, die auch einer Personalpfarre, z. B. Militärpfarre, angehören.

3. Wählbar sind alle Katholiken, die

  1. für die Pfarre aktiv wahlberechtigt sind,
  2. das 16. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Wahljahres vollendet haben,
  3. ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen sind und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (Ausnahme: Urwahl),
  4. aus Taufe und Firmung ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht.

§ 2 Vorbereitung der Wahl

1.Der Pfarrgemeinderat ist im Auftrag der Pfarre für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. Hiefür setzt er einen Wahlvorstand (WO § 4) ein.

2. Der amtierende Pfarrgemeinderat hat folgende Verpflichtungen:

  1. Der Pfarrgemeinderat legt vor Errichtung des Wahlvorstandes entsprechend der Katholikenzahl die genaue Anzahl der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder anhand der Bestimmung im Statut (§ 2, 8.) fest. Wenn in mehreren Wahlbezirken gewählt wird, ist die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Bevölkerungszahl festzulegen.
  2. Der Pfarrgemeinderat entscheidet über die Form der Wahl unter Betrachtung von § 3.d und gibt diese entsprechend bekannt.
  3. Kann der Wahlvorstand diese Form nicht durchführen, beschließt der Pfarrgemeinderat ein anderes diözesan genehmigtes Wahlmodell.

§ 3 Wahlmodelle

a. Kandidatenlistenmodell

1.Es wird eine Kandidatenliste erstellt, die mindestens um die Hälfte mehr Kandidaten enthält, als gewählt werden können.

2.Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Kandidaten schriftlich vorzuschlagen, darauf ist in geeigneter Weise (Sonntagsgottesdienste, Pfarrblatt, Schaukasten) hinzuweisen.

3. Die Kandidaten müssen der Kandidatur schriftlich zustimmen.

b. Urwahlmodell

1.Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, auf dem Stimmzettel Personen bis zur entsprechenden Anzahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte zu wählen. Die Personen müssen für die Wahlkommission eindeutig benannt sein.

2.Die genannten Personen werden um die Annahme des Mandats gefragt, wobei nach der Anzahl der Stimmen vorgegangen wird.

c. Kandidatenliste mit Ergänzungswahl

1.Wird die Mindestanzahl an Kandidaten nicht erreicht, ist eine Namensliste mit der Möglichkeit der Ergänzung zur Wahl zu verwenden.

2.Nach der Auflistung der Kandidaten sind Leerzeilen für die Nennung von zusätzlichen Kandidaten hinzuzufügen.

d. Sprengelwahlmodell

Ist die Pfarre territorial gegliedert, so können eigene Kandidatenlisten und Wählerverzeichnisse erstellt werden. Eine Kombination mit dem Urwahlmodell ist möglich. „Feldbacher Modell“ (nähere Informationen können im PA erfragt werden).

e. Gruppenwahlmodell

Die Kandidatenlisten können nach unterschiedlichen Kriterien gegliedert werden (z.B. Inhalte, Fachausschüsse etc.). Eine Kombination mit dem Urwahlmodell ist möglich.

f. Sondermodelle

1.Modelle, die von den oben beschriebenen Modellen abweichen, sind in Form einer genauen Beschreibung des Wahlablaufes dem Bischöflichen Ordinariat (z. H. der Diözesanen Wahlkommission) zur Genehmigung vorzulegen.

2.Sondermodelle müssen die Transparenz des Wahlvorganges gewährleisten, eine Wahlmöglichkeit bieten und eine breite Beteiligung ermöglichen.

§ 4 Wahlvorstand

1. Der Pfarrgemeinderat errichtet mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorstand, der aus dem Pfarrer und vier vom amtierenden Pfarrgemeinderat zu wählenden Personen, die das passive Wahlrecht besitzen, besteht. Dieser hat die Wahl vorzubereiten und für deren Durchführung zu sorgen.

2.Der Wahlvorstand schreibt mindestens 10 Wochen vor dem Wahltermin die Wahl öffentlich aus und fordert je nach Wahlmodell zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen auf.

3.Es obliegt dem Wahlvorstand, Wahllokal(e) und Wahlzeit(en) für den (die) Wahlort(e) festzulegen, für die Stimmzettel zu sorgen und mindestens 3 Wochen vor dem Wahltermin zu verlautbaren.

4.Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäßen Delegierungen.

5.Mitglieder des Wahlvorstandes können auch als Kandidaten vorgeschlagen werden; Kandidaten für die Pfarrgemeinderatswahl können aber nicht Mitglieder der Wahlkommission(en) gemäß § 10 dieser Wahlordnung sein.

6.Mit der Einberufung zur konstituierenden Sitzung endet die Aufgabe des Wahlvorstandes.

§ 5 Kandidatenermittlung

1.Die folgenden Bestimmungen sind auf die einzelnen Wahlmodelle sinngemäß anzuwenden.

2.Jedes wahlberechtigte Mitglied der Pfarre kann, soweit nicht das Urwahlmodell angewendet wird, bis zu dem vom Wahlvorstand festgelegten Termin schriftlich beim Wahlvorstand Kandidatenvorschläge einbringen. Die Kandidaten sind mit Namen, Beruf und Anschrift (sie müssen eindeutig zu identifizieren sein) zu nennen.

3.Der Wahlvorstand kann auch Teilversammlungen oder eine Pfarrversammlung in der Pfarre ansetzen, in deren Verlauf Kandidatenvorschläge eingeholt werden.

4.Bestehende Ausschüsse des Pfarrgemeinderates und apostolisch tätige Gruppen der Pfarre sollen Kandidaten vorschlagen.

5.Der Wahlvorstand bemüht sich, dass bei der Auswahl der Vorschläge Ortsteile und vor allem verschiedene Bevölkerungs-(Jugend, Frauen, Männer usw.) und Berufsgruppen in der endgültigen Kandidatenliste berücksichtigt werden.

6.Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Kandidaten und holt ihre schriftliche Zustimmung ein; er erstellt die Liste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge. Bei Urwahl prüft der Wahlvorstand die Wählbarkeit der Gewählten und holt ihre Zustimmung gemäß dem Wahlergebnis ein.

7. Die Einverständniserklärung zur Kandidatur enthält folgende Zusagen:

  • regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen;
  • Bereitschaft zur entsprechenden Weiterbildung;
  • Teilnahme am pfarrlichen Leben;
  • Eintreten für die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates;
  • Förderung des Apostolats.

Es ist anzustreben, dass die Kandidaten ihre persönlichen Vorstellungen zur Arbeit im Pfarrgemeinderat in geeigneter Weise darlegen. Vor allem sind dabei die Grundfunktionen der Kirche – Verkündigung, Liturgie und Diakonie – zu berücksichtigen.

8.Nach Erstellung der Kandidatenliste werden die Kandidaten öffentlich bekannt gegeben und nach Möglichkeit im Pfarrblatt vorgestellt.

§ 6 Stimmzettel

1.Stimmzettel müssen entsprechend des Wahlmodells die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten, ausgenommen bei Urwahlen.

2.Am Kopf des Stimmzettels sind der Name der Pfarre, der Wahltermin und die Zahl der zu Wählenden anzugeben.

3.Der Stimmzettel darf nur in einem vom Wahlvorstand beschafften einheitlichen Umschlag abgegeben werden.

4.Die Stimmzettel mit den Umschlägen liegen in den Wahllokalen auf und werden bei der Wahl den Wählern ausgehändigt, oder sie werden vor der Wahl jedem im Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zugestellt.

§ 7 Wahlliste

Die Wähler werden von den Wahlkommissionen in Wählerlisten mit Namen und Anschrift eingetragen.

§ 8 Ersatzweise Briefwahl

Wähler, die am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen können, haben ohne Angabe der Gründe das Recht zur brieflichen Stimmabgabe. Dabei ist folgender Vorgang einzuhalten:

  1. Der Wähler oder sein Beauftragter erhält bis eine Woche vor dem Wahltermin vom Wahlvorstand bzw. dessen Vorsitzenden einen Stimmzettel mit Umschlag. Dabei ist festzuhalten, wer für wen diese Unterlagen behebt.
  2. Der Wähler verschließt seinen Stimmzettel im unbeschrifteten Wahlumschlag und gibt diesen in einen zweiten Briefumschlag, welcher den Namen und die Anschrift des Absenders trägt, und übermittelt ihn mit der Kennzeichnung „Wahlbrief“ an eine vom Wahlvorstand bezeichnete Anschrift.
  3. Die Wahlbriefe müssen spätestens während der Wahlzeit bzw. zu einem vom Wahlvorstand verlautbarten Termin einlangen.
  4. Der Wahlvorstand stellt die Wahlbriefe der zuständigen Wahlkommission zu, welche die Wahlbriefe wie persönliche Stimmabgaben behandelt.

§ 9 Allgemeine Briefwahl

1.Die Wahl kann auch so vorgenommen werden, dass alle Wähler ihre Stimme brieflich abgeben.

2.Der Vorgang ist sinngemäß nach § 8 durchzuführen

§ 10 Wahlkommission und Wahlvorgang

1.Der Wahlvorstand bildet für die Wahllokale Wahlkommissionen (WK), bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die alle wahlberechtigte Personen sein müssen.

2.Zusätzlich vorgezogene Wahltermine können auch vor dem gemeinsamen Wahltag angeboten werden.

3.Ist ein Wähler der WK nicht bekannt, so hat er sich mit einem Personaldokument auszuweisen.

4.Die Wahlhandlung ist öffentlich, die Stimmabgabe ist geheim.

Der Wähler bezeichnet deutlich die von ihm gewählten Kandidaten auf dem Stimmzettel. Es können so viele Kandidaten bezeichnet werden, wie in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind. Es können aber auch weniger Kandidaten bezeichnet werden. Der Stimmzettel ist in den Umschlag zu geben und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Bei Urwahl können sinngemäß so viele Namen genannt werden, wie in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind, aber auch weniger.

5.Bei keinem der Wahlmodelle dürfen Wahlurnen unbeaufsichtigt an öffentlich zugänglichen Plätzen stehen.

§ 11 Abschluss der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses

1.Die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt der WK.

2.Nach Schluss der Wahlzeit hat die WK die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu zählen. Dann sind die Umschläge zu öffnen, die ungültigen Stimmzettel auszuscheiden und die für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen.

3.Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, zum Beispiel solche, die keinen Kandidaten bezeichnen oder mehr Kandidaten bezeichnen, als zu wählen sind.

4.Gewählt sind jene Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit gilt der physisch jüngere als gewählt.

5.Die übrigen Kandidaten, für die Stimmen abgegeben wurden, sind Ersatzmitglieder des Pfarrgemeinderates in der Reihenfolge der Stimmenanzahl, die sie erhielten.

6.Über die Wahlhandlung, Stimmenzählung und Feststellung des Wahlergebnisses hat die WK eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen und dem Wahlvorstand zu übergeben ist, der die Wahlakte dem Pfarrer (bis zur folgenden Pfarrgemeinderatswahl) zur Verwahrung gibt.

7.Bestehen mehrere WK, so stellen sie am Wahltag (spätestens binnen zwei Tagen) in einer gemeinsamen, vom Wahlvorstand einberufenen Sitzung das Wahlergebnis fest.

§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1.Der Wahlvorstand muss nach Feststellung des Wahlergebnisses und vor dessen Veröffentlichung alle Kandidaten über den Ausgang der Wahl schriftlich informieren. Gleichzeitig werden die Ersatzmitglieder um ihre Mitarbeit in der Pfarre gebeten.

2.Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass das Wahlergebnis in alphabetischer Reihenfolge binnen acht Tagen bekannt gegeben wird. Mit der Bekanntgabe im Hauptgottesdienst kann eine persönliche Vorstellung der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates verbunden werden.

3.Jeder Wahlberechtigte kann in das vollständige Wahlprotokoll innerhalb der Einspruchsfrist Einsicht nehmen.

4.Das Wahlergebnis ist unverzüglich dem Bischöflichen Ordinariat, Pastoralamt, zu melden.

§ 13 Anfechtung der Wahl

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl oder der Wahl eines bestimmten Kandidaten können von Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Diözesanen Wahlkommission eingebracht werden. Diese entscheidet nach Stellungnahme des Beschwerdeführers und des Wahlvorstandes verbindlich unter Ausschluss weiterer Rechtsmittel.

§ 14 Einberufung des Pfarrgemeinderates

Die erste Sitzung (Konstituierung) des Pfarrgemeinderates findet spätestens vier Wochen nach Abschluss der Wahl statt. Sie ist vom Pfarrer einzuberufen.

§ 15 Schlussbestimmungen

1.Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie löst die Wahlordnung laut KVBl 2006,35 ab.

2.Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt § 11,5 der bisher geltenden Wahlordnung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.

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