GESCHÄFTSORDNUNG FÜR PFARRGEMEINDERÄTE

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2016-III, 1. Oktober 2016, 35., S. 28–30)

§ 1 Einberufung der Sitzungen

1. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin durch den geschäftsführenden Vorsitzenden im Namen des Vorstandes (per Brief, Fax oder Mail). Sie muss die Tagesordnung (möglichst mit Erläuterungen) enthalten. Bei außerordentlichen Sitzungen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

§ 2 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt (Statut § 2, 3.). Anträge zur Tagesordnung, die von mindestens zwei Pfarrgemeinderatsmitgliedern unterstützt werden, sowie Anträge des Pfarrers müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Jeder Wahlberechtigte der Pfarrgemeinde sowie jeder von der Arbeit des Pfarrgemeinderates direkt Betroffene kann bis spätestens drei Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über die übrigen vorliegenden Anträge ist in der Sitzung des Pfarrgemeinderates zu berichten.

3. Die nachträgliche Aufnahme oder die Streichung eines Tagesordnungspunktes während der Sitzung ist nur durch Beschluss des Pfarrgemeinderates möglich.

4. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 3 Beschlussfähigkeit und Mitgliedschaft

1. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Pfarrer oder der geschäftsführende Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

2. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

3. Die Vertretung eines abwesenden Pfarrgemeinderatsmitgliedes ist nicht zulässig. Wenn jedoch ein Pfarrgemeinderatsmitglied voraussichtlich für lange Zeit verhindert ist, entscheidet der Pfarrgemeinderat, ob das nächste Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung an seine Stelle tritt.

§ 4 Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (Statut § 4, 3.); insbesondere kann dies bei der Behandlung von personellen Angelegenheiten – soweit der Pfarrgemeinderat zuständig ist – der Fall sein.

2. In der nichtöffentlichen Sitzung ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 5 Sitzungsleiter

1. Die Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Wenn dieser ebenfalls verhindert ist, entscheidet der Pfarrer über die Sitzungsleitung.

2. Der Sitzungsleiter ist den übrigen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates hinsichtlich Wortmeldungen, Anträgen, Abstimmungen gleichgestellt.

§ 6 Verlauf der Sitzungen

Jede Sitzung wird in der Regel folgenden Verlauf nehmen:

  • Begrüßung
  • Geistliches Wort (Besinnung, Schriftlesung, Gebet, Meditation)
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Genehmigung der Tagesordnung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung mit Bericht über die Durchführung von Beschlüssen des Pfarrgemeinderates
  • Hauptthema (Hauptthemen) der Sitzung
  • Berichte des Pfarrers, des Vorstandes, verschiedener Ausschüsse
  • Termine
  • Allfälliges

§ 7 Worterteilung

1. Zu jedem Beratungsgegenstand hat grundsätzlich ein Berichterstatter die Sachlage umfassend darzulegen.

2. Der Sitzungsleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Behandlung des Beratungsgegenstandes.

3. Vorgezogen werden können Wortmeldungen des Berichterstatters und ganz kurze Erwiderungen (Richtigstellungen) zum Inhalt einer Wortmeldung („zur Sache“), vorgezogen werden müssen Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge auf Schluss der Debatte.

4. Nicht stimmberechtigte Sachverständige oder Personen, die von einer Sache betroffen sind und zu einem Tagesordnungspunkt beigezogen werden, können vom Sitzungsleiter zur Stellungnahme aufgefordert werden.

5. Der Sitzungsleiter kann die Redezeit auf ein bestimmtes Maß beschränken. Er kann einem Redner das Wort entziehen, der nicht zum Tagesordnungspunkt spricht.

Ist die Rednerliste erschöpft oder der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, wird, wenn ein Antrag vorliegt, zur Beschlussfassung geschritten.

§ 8 Anträge

1. Alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.

2. Alle Anträge sind genau zu formulieren und vor der Abstimmung im Wortlaut festzulegen. Es muss über jeden Antrag innerhalb der Sitzung abgestimmt werden (ausgenommen Anträge nach § 12, 2).

3. Es gibt drei Arten von Anträgen:

  1. Antrag;
  2. Zusatzantrag: Er ergänzt den Antrag. Über ihn ist nach der Annahme des Antrages abzustimmen;
  3. Gegenantrag: Er weicht im Wesentlichen vom Antrag ab. Über ihn ist vor dem Antrag abzustimmen; wird er angenommen, erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag.

4. Über einen längeren Antrag kann auch in Teilen abgestimmt werden.

§ 9 Beschlussfassung

1. Der Pfarrgemeinderat fasst die Beschlüsse im Sinne eines Votums mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (einschließlich des Pfarrers). Ein Antrag, für den genau die Hälfte der Stimmen abgegeben wird (Stimmengleichheit), ist nicht angenommen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen haben die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen.

2. Zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden bedürfen Beschlüsse über folgende Gegenstände:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorsitzenden und seines Stellvertreters (Statut § 2, 1);
  2. Kooptierung zusätzlicher Mitglieder (Statut § 3, 5);
  3. Ausschluss eines Mitgliedes (Statut § 3,13);
  4. Abwahl eines Vorstandsmitglieds (Statut § 2, 6);
  5. Auflösung des Pfarrgemeinderates (Statut § 3, 10).

3. Bei Wahlen findet nach zwei erfolglosen Wahlgängen eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidaten statt (vgl. can. 119,1 CIC).

4. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheim mit Stimmzettel wird abgestimmt, wenn es ein anwesendes Pfarrgemeinderatsmitglied verlangt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim abzustimmen.

5. Der Sitzungsleiter stellt zuerst die Zahl der Ja-Stimmen, dann die Zahl der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen fest und gibt dann das Abstimmungsergebnis bekannt.

6. Mitglieder des Pfarrgemeinderates, denen ein Beschluss des Pfarrgemeinderates persönlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, dürfen an der Beratung und Abstimmung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen.

7. Beschlüsse müssen bei sonstiger Nichtigkeit den diözesanen Richtlinien und Vorschriften entsprechen.

§ 10 Protokoll

1. Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das im Pfarrarchiv aufbewahrt wird.

2. Für das Protokoll ist der Schriftführer zusammen mit dem Sitzungsleiter verantwortlich. Das Protokoll muss enthalten:

  1. Zeit und Ort der Sitzung und die Namen der anwesenden, entschuldigten und abwesenden Mitglieder;
  2. die wesentlichen Angaben über die allgemeinen Tagesordnungspunkte nach § 6 der Geschäftsordnung;
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis;
  4. die mit der Durchführung betrauten Personen und Ausschüsse;
  5. den Zeitrahmen für die Durchführung der Beschlüsse.

3. Ist ein Beschluss gegen die Stimme eines Mitgliedes gefasst worden, so hat dieses das Recht, im Protokoll einen Vermerk darüber zu verlangen.

4. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen zu verfassen und den Mitgliedern zuzustellen.

5. Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung dem Pfarrgemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Änderungen bedürfen eines Beschlusses.

6. Beschlüsse und andere Inhalte des Protokolls von allgemeinem Interesse sind in geeigneter Form (Homepage, Schaukasten, Pfarrblatt, …) zu veröffentlichen.

§ 11 Arbeitsweise des Vorstandes und der Ausschüsse

1. Diese Geschäftsordnung ist auf den Vorstand sinngemäß anzuwenden. Mit Einverständnis seiner Mitglieder können dabei sinnvolle Änderungen vorgenommen werden.

2. Ausschüsse legen ihre Arbeitsweise selbst fest, soweit sie nicht durch den Pfarrgemeinderat bestimmt worden ist. In Zweifelsfällen ist die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Einspruchsrecht

1. Die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates treten grundsätzlich mit der Abstimmung in Kraft.

2. Der Pfarrer kann vor der Abstimmung zu einem theologischen oder pastoralen Bereich erklären, einem Beschluss nicht zustimmen zu können. In diesem Falle ist der Antrag, um weitere Überlegungen und Erörterungen zu ermöglichen, in einer eigenen Sitzung innerhalb von 4 Wochen zu behandeln und über ihn zu beschließen.

3. Macht der Pfarrer innerhalb von fünf Tagen einen Einspruch gegen einen Beschluss in Angelegenheiten, die seine durch sein Amt gegebene Verantwortung berühren, beim geschäftsführenden Vorsitzenden geltend, wird die Rechtskraft ausgesetzt. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat unter Angabe der Einspruchsgründe eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen stattfindet. Wird keine Einigung erzielt, macht der Sitzungsleiter darauf aufmerksam, dass der Sachverhalt dem Dechanten zur Kenntnis gebracht wird.

4. War der Pfarrer bei der Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, treten die Beschlüsse in Kraft, wenn er nicht binnen einer Woche nach Erhalt des Protokolls wenigstens dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt hat, dass er nicht zustimmt.

5. Der geschäftsführende Vorsitzende des Pfarrgemeinderates bringt den Sachverhalt schriftlich innerhalb von 14 Tagen dem Dechanten zur Kenntnis. In Pfarren eines Dechanten wird der Sachverhalt unmittelbar an das Bischöfliche Ordinariat z. H. des Pastoralamtes weitergeleitet.

6. Innerhalb weiterer 14 Tage hat der Dechant eine Bereinigung im gütlichen Wege zu versuchen. Ist dies nicht möglich oder von vornherein aussichtslos, leitet der Dechant den Einspruch mit einer entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes an das Ordinariat z. H. des Pastoralamtes weiter. Unbeschadet einer allfälligen Befassung der Diözesanen Schieds- und Schlichtungsstelle entscheidet das Pastoralamt endgültig.

7. Das Recht des Ordinarius, Beschlüsse des Pfarrgemeinderates aufzuheben, wird nicht berührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie löst die Geschäftsordnung laut KVBl 2011,22 ab.

2. Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt die bisher geltende Geschäftsordnung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR PFARRGEMEINDERÄTE

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-III, vom 29. August 2011, 22., S. 40-42)

(Außer Kraft!)

§ 1 Einberufung der Sitzungen

1.Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin durch den geschäftsführenden Vorsitzenden im Namen des Vorstandes (per Brief, Fax oder Mail). Sie muss die Tagesordnung (möglichst mit Erläuterungen) enthalten. Bei außerordentlichen Sitzungen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

§ 2 Tagesordnung

1.Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt (Statut § 2, 3.). Anträge zur Tagesordnung, die von mindestens zwei Pfarrgemeinderatsmitgliedern unterstützt werden, sowie Anträge des Pfarrers müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2.Jeder Wahlberechtigte der Pfarrgemeinde sowie jeder von der Arbeit des Pfarrgemeinderates direkt Betroffene kann bis spätestens drei Tage vor der Sitzung Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über die übrigen vorliegenden Anträge ist in der Sitzung des Pfarrgemeinderates zu berichten.

3.Die nachträgliche Aufnahme oder die Streichung eines Tagesordnungspunktes während der Sitzung ist nur durch Beschluss des Pfarrgemeinderates möglich.

4.Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 3 Beschlussfähigkeit und Mitgliedschaft

1. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Pfarrer oder der geschäftsführende Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

2.Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

3.Die Vertretung eines abwesenden Pfarrgemeinderatsmitgliedes ist nicht zulässig. Wenn jedoch ein Pfarrgemeinderatsmitglied voraussichtlich für lange Zeit verhindert ist, entscheidet der Pfarrgemeinderat, ob das nächste Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung an seine Stelle tritt.

§ 4 Öffentlichkeit

1.Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (Statut § 5, 3.); insbesondere kann dies bei der Behandlung von personellen Angelegenheiten – soweit der Pfarrgemeinderat zuständig ist – der Fall sein.

2.In der nichtöffentlichen Sitzung ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 5 Sitzungsleiter

1. Die Sitzungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Wenn dieser ebenfalls verhindert ist, entscheidet der Pfarrer über die Sitzungsleitung.

2. Der Sitzungsleiter ist den übrigen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates hinsichtlich Wortmeldungen, Anträgen und Abstimmungen gleichgestellt.

§ 6 Verlauf der Sitzungen

Jede Sitzung wird in der Regel folgenden Verlauf nehmen:

  • Begrüßung
  • Geistliches Wort (Besinnung, Schriftlesung, Gebet,Meditation)
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Genehmigung der Tagesordnung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung mit Bericht über die Durchführung von Beschlüssen des Pfarrgemeinderates
  • Hauptthema (Hauptthemen) der Sitzung
  • Berichte des Pfarrers, des Vorstandes, verschiedener Ausschüsse
  • Termine
  • Allfälliges

§ 7 Worterteilung

1.Zu jedem Beratungsgegenstand hat grundsätzlich ein Berichterstatter die Sachlage umfassend darzulegen.

2.Der Sitzungsleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Behandlung des Beratungsgegenstandes.

3.Vorgezogen werden können Wortmeldungen des Berichterstatters und ganz kurze Erwiderungen (Richtigstellungen) zum Inhalt einer Wortmeldung („zur Sache“), vorgezogen werden müssen Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge auf Schluss der Debatte.

4.Nicht stimmberechtigte Sachverständige oder Personen, die von einer Sache betroffen sind und zu einem Tagesordnungspunkt beigezogen werden, können vom Sitzungsleiter zur Stellungnahme aufgefordert werden.

5.Der Sitzungsleiter kann die Redezeit auf ein bestimmtes Maß beschränken. Er kann einem Redner das Wort entziehen, der nicht zum Tagesordnungspunkt spricht.

6.Ist die Rednerliste erschöpft oder der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, wird, wenn ein Antrag vorliegt, zur Beschlussfassung geschritten.

§ 8 Anträge

1.Alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.

2.Alle Anträge sind genau zu formulieren und vor der Abstimmung im Wortlaut festzulegen. Es muss über jeden Antrag innerhalb der Sitzung abgestimmt werden (ausgenommen Anträge nach § 12, 2).

3.Es gibt drei Arten von Anträgen:

  1. Antrag;
  2. Zusatzantrag: Er ergänzt den Antrag. Über ihn ist nach der Annahme des Antrages abzustimmen;
  3. Gegenantrag: Er weicht im Wesentlichen vom Antrag ab. Über ihn ist vor dem Antrag abzustimmen; wird er angenommen, erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag.

4.Über einen längeren Antrag kann auch in Teilen abgestimmt werden.

§ 9 Beschlussfassung

1.Der Pfarrgemeinderat fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (einschließlich des Pfarrers). Ein Antrag, für den genau die Hälfte der Stimmen abgegeben wird (Stimmengleichheit), ist nicht angenommen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen haben die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen.

2.Zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden bedürfen Beschlüsse über folgende Gegenstände:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorsitzenden und seines Stellvertreters (Statut § 2, 1);
  2. Kooptierung zusätzlicher Mitglieder (Statut § 3, 5)
  3. Ausschluss eines Mitgliedes (Statut § 3,13)
  4. Auflösung des Pfarrgemeinderates (Statut § 3, 12).

3.Bei Wahlen findet nach zwei erfolglosen Wahlgängen eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidaten statt (vgl. can. 119,1 CIC).

4.Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheim mit Stimmzettel wird abgestimmt, wenn es ein anwesendes Pfarrgemeinderatsmitglied verlangt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim abzustimmen.

5.Der Sitzungsleiter stellt zuerst die Zahl der Ja-Stimmen, dann die Zahl der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen fest und gibt dann das Abstimmungsergebnis bekannt.

6.Mitglieder des Pfarrgemeinderates, denen ein Beschluss des Pfarrgemeinderates persönlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, dürfen an der Beratung und Abstimmung über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen.

7.Beschlüsse müssen bei sonstiger Nichtigkeit den diözesanen Richtlinien und Vorschriften entsprechen.

§ 10 Protokoll

1.Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das im Pfarrarchiv aufbewahrt wird.

2.Für das Protokoll ist der Schriftführer zusammen mit dem Sitzungsleiter verantwortlich. Das Protokoll muss enthalten:

  1. Zeit und Ort der Sitzung und die Namen der anwesenden, entschuldigten und abwesenden Mitglieder;
  2. die wesentlichen Angaben über die allgemeinen Tagesordnungspunkte nach § 6 der Geschäftsordnung;
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis;
  4. die mit der Durchführung betrauten Personen und Ausschüsse;
  5. den Zeitrahmen für die Durchführung der Beschlüsse.

3.Ist ein Beschluss gegen die Stimme eines Mitgliedes gefasst worden, so hat dieses das Recht, im Protokoll einen Vermerk darüber zu verlangen.

4.Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen zu verfassen und den Mitgliedern zuzustellen.

5.Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung dem Pfarrgemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Änderungen bedürfen eines Beschlusses.

6.Beschlüsse und andere Inhalte des Protokolls von allgemeinem Interesse sind in geeigneter Form (Homepage, Schaukasten, Pfarrblatt, …) zu veröffentlichen.

§ 11 Arbeitsweise des Vorstandes und der Ausschüsse

1.Diese Geschäftsordnung ist auf den Vorstand sinngemäß anzuwenden. Mit Einverständnis seiner Mitglieder können dabei sinnvolle Änderungen vorgenommen werden.

2.Ausschüsse legen ihre Arbeitsweise selbst fest, soweit sie nicht durch den Pfarrgemeinderat bestimmt worden ist. In Zweifelsfällen ist die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Einspruchsrecht

1.Die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates treten grundsätzlich mit der Abstimmung in Kraft.

2.Der Pfarrer kann vor der Abstimmung zu einem theologischen oder pastoralen Bereich erklären, einem Beschluss nicht zustimmen zu können. In diesem Falle ist der Antrag, um weitere Überlegungen und Erörterungen zu ermöglichen, in einer eigenen Sitzung innerhalb von 4 Wochen zu behandeln und über ihn zu beschließen.

3.Macht der Pfarrer innerhalb von fünf Tagen einen Einspruch gegen einen Beschluss in Angelegenheiten, die seine durch sein Amt gegebene Verantwortung berühren, beim geschäftsführenden Vorsitzenden geltend, wird die Rechtskraft ausgesetzt. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat unter Angabe der Einspruchsgründe eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen stattfindet. Wird keine Einigung erzielt, macht der Sitzungsleiter darauf aufmerksam, dass der Sachverhalt dem Dechanten zur Kenntnis gebracht wird.

4.War der Pfarrer bei der Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, treten die Beschlüsse in Kraft, wenn er nicht binnen einer Woche nach Erhalt des Protokolls wenigstens dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt hat, dass er nicht zustimmt.

5.Der geschäftsführende Vorsitzende des Pfarrgemeinderates bringt den Sachverhalt schriftlich innerhalb von 14 Tagen dem Dechanten zur Kenntnis. In Pfarren eines Dechanten wird der Sachverhalt unmittelbar an das Bischöfliche Ordinariat z. H. des Pastoralamtes weitergeleitet.

6.Innerhalb weiterer 14 Tage hat der Dechant eine Bereinigung im gütlichen Wege zu versuchen. Ist dies nicht möglich oder von vornherein aussichtslos, leitet der Dechant den Einspruch mit einer entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes an das Ordinariat z. H. des Pastoralamtes weiter. Unbeschadet einer allfälligen Befassung der Diözesanen Schieds- und Schlichtungsstelle entscheidet das Pastoralamt endgültig.

7.Das Recht des Ordinarius, Beschlüsse des Pfarrgemeinderates aufzuheben, wird nicht berührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

1.Die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie löst die Geschäftsordnung laut KVBl 1996,34 ab.

2.Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt die bisher geltende Geschäftsordnung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.

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