Vorgangsweise bei Orgel- und Geläuterestaurierungen
bzw. Neubauten oder Neuanschaffungen von Orgeln oder Glocken

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2017-III, 24. November 2017, 24., S. 25–26)

Nach Beratung in der Sektion Kirchenmusik setze ich folgende Vorgangsweise bei Orgel- und Geläuterestaurierungen bzw. Neubauten oder Neuanschaffungen von Orgeln oder Glocken in Kraft:

  1. Befundung der Orgel bzw. des Geläutes durch einen Orgel- bzw. Glockengutachter der Liturgiekommission. Ansprechpartner ist das Referat für Kirchenmusik (kirchenmusik@graz-seckau.at). Der Gutachter verfasst einen Bericht über den Zustand der Orgel bzw. des Geläutes.
  2. Vorschlag über die Vorgehensweise und Diskussion der Maßnahmen mit der Pfarre (z. B. Orgelkomitee bzw. Wirtschaftsrat) und Herstellen einer Übereinstimmung mit dem Bundesdenkmalamt (Abteilung für Spezialmaterien, bei Gehäusefragen mit dem Landeskonservatorat). Bei Veränderungen am Orgelgehäuse bzw. Neubau eines Orgelgehäuses Herstellung einer Übereinkunft mit der Sektion für kirchliche Kunst. In statischen und schwingungsdynamischen Fragen wird die Bauabteilung der Diözese zu Rate gezogen.
  3. Entscheidung über die Vorgangsweise (z. B. Erhaltung des derzeitigen Zustands, Rekonstruktion eines historisch nachweisbaren Zustands, Umbau, Neubau) in Zusammenwirken von Pfarre, Bundesdenkmalamt und Gutachter. In komplizierten Fällen ist auch die Einbeziehung weiterer Fachleute denkbar.
  4. Bei Orgelrestaurierungen wird während oder vor den Restaurierungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Bauabteilung der Diözese festgelegt, welche Arbeiten an der Fassung des Orgelgehäuses durchgeführt werden. Bei Neubauten ist die Fassung des Gehäuses auch mit der Sektion für kirchliche Kunst und dem Landeskonservatorat abzusprechen. Diese Arbeiten müssen entsprechend terminisiert werden, damit sich Orgelbauer und Restaurator nicht gegenseitig blockieren.
  5. Entwurf eines Finanzierungskonzeptes.
  6. Vorschlag von Anbietern durch den Gutachter. Gutachter und Pfarre erarbeiten einen kurzen Ausschreibungstext (Umfang der Arbeiten, Disposition). In der Ausschreibung ist ein Termin für die Einreichung der Angebote bekanntzugeben. Die Angebote sind per eingeschriebenem Brief an die angegebene Adresse zu senden. Die Angebote dürfen nur an die angegebene Adresse gesandt werden, nicht an das Bundesdenkmalamt und an den zuständigen Gutachter. Ein Termin für die Öffnung der Angebote ist festzulegen.
  7. Einholung von Kostenvoranschlägen.
  8. Orgel- bzw. Glockenreise zu vergleichbaren Objekten der Anbieter. Zur Orientierung können auch schon vor der Auswahl von Anbietern Besichtigungen von Instrumenten vorgenommen werden.
  9. Öffnung aller Offerte unter Einem in Anwesenheit von mindestens drei autorisierten Personen (z. B. Pfarrer, geschäftsführender Vorsitzender des Wirtschaftsrats, ein weiteres Mitglied des Wirtschaftsrats oder Orgel- bzw. Glockengutachter oder ein Notar oder Anwalt). Die wichtigsten Daten (Orgelbauer bzw. Glockengießer, Datum des Angebots, Preis, allenfalls weitere Daten) werden mit Protokoll festgehalten und unterschrieben. Eine Kopie aller Anbote wird an den Orgel- bzw. Glockengutachter gesandt.
  10. Entscheidung für den Bestbieter in Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Orgel- bzw. Glockengutachter, allenfalls Nachschärfung in Details des Offerts.
  11. Einholung von Genehmigungen des mit dem Projekt betrauten Orgel- bzw. Glockengutachters, der Bauabteilung, der Abteilung für Spezialmaterien des Bundesdenkmalamts und des Landeskonservatorats.
  12. Vertragsabschluss (einheitliches Vertragsformular der Österreichischen Kirchenmusikkommission, zur Kenntnis genommen von der ÖBK), Unterzeichnung durch Pfarrer oder geschäftsführenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrats und eines weiteren zeichnungsberechtigten Mitglieds des Wirtschaftsrats. Weiterleitung an die Wirtschaftsdirektion zur kirchenbehördlichen Genehmigung.
  13. Eventuell Förderungsansuchen an das Bundesdenkmalamt, Meldung des Arbeitsbeginns.
  14. Durchführung der Restaurierung bzw. des Neubaus, bei Bedarf Werkstattbesuch durch Pfarre und/oder Gutachter, Besprechung von offenen Fragen.
  15. Abnahme der Arbeiten durch den Orgel- bzw. Glockengutachter, bei Restaurierung Weiterleitung des Kollaudierungsberichts an das BDA.
  16. Abschluss eines Wartungsvertrags.
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