Katholische Aktion Steiermark

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-I, vom 26. Jänner 2011, 1., S. 1-6)

I. Statut

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel

2. Grundlagen

3. Struktur

4. Organe

5. Geltungsbereich

6. Inkrafttreten

1. Präambel

Die Katholische Aktion versteht sich als Gemeinschaft von Christinnen und Christen, die es sich als Teil der Kirche zur Aufgabe macht, den Glauben weiterzugeben und an einer gerechten und menschenfreundlichen Gesellschaft mit zu bauen.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat im DekretLumen gentiumdie Kirche als Volk Gottes dargestellt, in dem die Laien am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi auf ihre Weise teilhaben und so auf ihre Art die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt ausüben.

Im Dekret Apostolicam actuositatem nennt das Konzil die Katholische Aktion (KA) als eine besondere Form des organisierten Laienapostolats, deren unmittelbares Ziel die Evangelisierung und Heiligung der Menschen ist, so dass sie die verschiedenen Gemeinschaften und Milieus mit dem Geist des Evangeliums durchdringen können. Da „alle durch Taufe und Firmung vom Herrn selbst bestellt“ sind, wirken in ihr Frauen und Männer, Jugendliche und junge Erwachsene gemeinsam, um die Kirche Jesu Christi in der Welt von heute erlebbar zu machen.

In der Diözese Graz-Seckau ist die KA vom Diözesanbischof errichtet. Ihre Mitglieder sind ehrenamtlich organisiert und haben gewählte Vorstände, die vom Ordinarius bestätigt werden. Die KA wird durch den ehrenamtlichen Präsidenten bzw. die ehrenamtliche Präsidentin und das Präsidium nach außen hin vertreten. Sie wird von einem Geistlichen Assistenten unterstützt. Als offizielle kirchliche Einrichtung ist die KA eine von den politischen Parteien und anderen Interessensverbänden unabhängige Institution.

2. Grundlagen

2.1. Die KA hat das Ziel den Glauben zu verkünden und zu stärken. Durch ihre Gruppen und Veranstaltungen lässt sie Kirche als Gemeinschaft erleben. Sie koordiniert und unterstützt die Aktionen des Laienapostolats.

2.2. Die KA verpflichtet sich zu einer engagierten Mitarbeit in der Gesellschaft, um so die „Sendung des ganzen Volkes Gottes in der Kirche und in der Welt“ erfahrbar zu gestalten. Sie nimmt Teil an der Freude und Hoffnung, der Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen und Bedrängten aller Art (Gaudium et spes)

2.3. Die KA arbeitet mit dem Bischof als oberstem Hirten der Diözese zusammen, dem das superius moderamen zukommt. Sie wirkt in den Pfarren, Dekanaten und in der Diözese an den pastoralen Zielsetzungen mit. Die KA ist auch in überpfarrlichen, interdiözesanen, österreichweiten und internationalen Bereichen tätig.

2.4. Innerhalb der KA übernehmen gewählte Mitglieder Verantwortung in vielfältigen Leitungsfunktionen. Sie beurteilen die kirchlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und wählen daraus die Arbeitsmethoden zur Planung und Durchführung eines Aktionsprogramms.

2.5. Die KA hält es für unvereinbar, dass Präsident bzw. Präsidentin und Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen der Katholischen Aktion sowie die Diözesanvorsitzenden der KA-Organisationen während ihrer ehrenamtlichen Funktion auch ein politisches Mandat auf Landes- oder Bundesebene ausüben.

3. Struktur

Die Struktur der KA gliedert sich in Generalsekretariat, Stabsstellen, Bereiche und Teilorganisationen (TO).

Generalsekretariat und Stabsstellen:

  • TO: Katholische Hochschuljugend (KHJ)
  • TO: Forum Glaube, Wissenschaft, Kunst (ForGWK)
  • Stabsstellen: Gesellschaftspolitik, Umfassender Schutz des Lebens, Umwelt/Nachhaltigkeit, Qualitätsmanagement

Bereich Bewegungen:

  • TO: Katholische Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenbewegung (KAB)
  • TO: Katholische Frauenbewegung (KFB)
  • TO: Katholische Männerbewegung (KMB)
  • TO: Katholisches Bildungswerk (KBW)
  • TO: Katholische Lehrer-/Lehrerinnen- und Erzieher-/Erzieherinnen-Gemeinschaft (KLE)

Bereich Familie-Freizeit-Sport:

  • TO: Familienreferat (FR)
  • TO: Diözesansportgemeinschaft (DSG)
  • TO: Projekt Alleinerziehende
  • TO: Freiheit Leben

Bereich Beratung:

  • Institut für Familienberatung und Psychotherapie (IFP)

[Organigramm nicht im KVBl abgedruckt.]/i>

DDer KA sind zur Zusammenarbeit zugeordnet: Katholische Jungschar und Katholische Jugend. Organisatorisch gehören sie dem Amt für Junge Kirche an.

4. Organe

4.1. KA-Konferenz

4.1.1 Aufgaben

Ihre Aufgaben sind:

  • Erarbeitung der inhaltlichen Grundlinien der Katholischen Aktion
  • Mittragen der pastoralen Zielsetzungen der Diözese und Mitwirken bei deren Umsetzung
  • Arbeit an aktuellen Themen
  • Wahl des Präsidiums, der Delegierten zum Diözesanrat und anderer Vertreter und Vertreterinnen der Katholischen Aktion
  • Beschluss über die Geschäftsordnung (2/3-Mehrheit)
  • Genehmigung von Statuten der Katholischen Aktion und ihrer Teilorganisationen (2/3-Mehrheit). Diese bedürfen der Zustimmung des Bischofs. Wenn der Bischof die Statuten zu ändern beabsichtigt, ist die KA-Konferenz anzuhören.
  • Die Errichtung einer neuen Teilorganisation wird von der KA-Konferenz beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung des Bischofs.
  • Der Bischof kann eine Teilorganisation nach Anhörung der KA-Konferenz auflösen.

4.1.2. Mitglieder der KA-Konferenz

Die Zusammensetzung ist in der Geschäftsordnung geregelt.

4.2. Präsidium

4.2.1. Aufgaben

  • Die Aufgaben des Präsidiums sind:
  • Leitung der Katholischen Aktion
  • Initiativen im Sinne der Ziele der KA
  • Koordination der Aufgaben der KA
  • Festlegen inhaltlicher Schwerpunktsetzungen und Strategien
  • Vertretung der KA nach außen
  • Vorbereitung der KA-Konferenz und Sorge um die Durchführung der Beschlüsse
  • Unterstützung der Arbeit und verantwortungsbewusste Begleitung aller ihrer Organisationen
  • Vorlage des Budgets der KA
  • Arbeit an aktuellen Themen

Der Präsident bzw. die Präsidentin und die gewählten Mitglieder des Präsidiums führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.2.1. Mitglieder des Präsidiums

  1. Präsident/Präsidentin
    Er bzw. sie wird von der KA-Konferenz für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine einmalige unmittelbar folgende Wiederwahl ist möglich. Der Präsident/die Präsidentin vertritt im Namen des Präsidiums die Katholische Aktion nach außen.
  2. 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, davon zumindest einer/eine aus dem Kreis der Vorsitzenden oder Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der Teilorganisationen.
  3. Je ein Mitglied aus den Bereichen, die nicht gemäß lit. a oder lit. b bereits vertreten sind.
  4. Amtsleiter/Amtsleiterin Junge Kirche und ein ehrenamtlicher Vertreter bzw. eine ehrenamtliche Vertreterin aus diesem Bereich (beide mit beratender Stimme).
  5. Zwei weitere Mitglieder.
  6. Geistlicher Assistent der Katholischen Aktion
    Er ist in Zusammenarbeit mit den Geistlichen Assistenten der Teilorganisationen für die theologischpastorale Linie in der Arbeit der Katholischen Aktion verantwortlich. Er sorgt dafür, dass die Priester in der Diözese über die Arbeit der Katholischen Aktion informiert werden. Der Geistliche Assistent der KA wird von der KA-Konferenz nach geheimer Wahl aus einem Vorschlag der Konferenz der Geistlichen Assistenten der Teilorganisationen dem Bischof zur Ernennung präsentiert. Seine bzw. ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.
  7. Generalsekretär/Generalsekretärin
    Er bzw. sie ist das geschäftsführende Organ des Präsidiums und ist dem Präsidium verantwortlich. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Bischof ernannt. Er ist Dienstnehmer bzw. sie ist Dienstnehmerin der Diözese und ist dienstrechtlich der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin für alle Dienststellen der Katholischen Aktion. Bei Anstellungen und Dienstbeendigungen von Bereichsleitern bzw. Bereichsleiterinnen ist das Präsidium, bei den Stabsstellen und Teilorganisationen sind die jeweiligen Vorsitzenden anzuhören.
    Er bzw. sie berichtet dem Präsidium und dem Bischof über die laufenden Aktionen und Arbeitsvorhaben in der gesamten Katholischen Aktion.
  8. Bis zu zwei Mitglieder können vom Präsidium mit Stimmrecht kooptiert werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ordinarius.

4.3. Vorstände der Teilorganisationen

Die Vorsitzenden der Teilorganisationen sind Ehrenamtliche und werden von den jeweils zuständigen Wahlgremien in geheimen Wahlen gewählt; ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch den Ordinarius.

Alle Mitglieder der Katholischen Aktion arbeiten partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Die gemeinsame Verantwortung von Priestern und Laien für die Kirche soll ausdrücklich spürbar werden. Sie sollen durch Bereitschaft zum Gespräch, durch Offenheit, schöpferische Phantasie, Sachverstand, Kritik- und Konsensfähigkeit, durch gute Organisation und durch das gemeinsame Tragen von Verantwortung beispielgebend für das gesamte Laienapostolat und für die Weiterentwicklung einer menschenwürdigen Gesellschaft wirken.

Die Wahlen der Verantwortlichen sind in einer eigenen Wahlordnung geregelt.

4.4. Geistliche Assistenten

Die Geistlichen Assistenten werden auf diözesaner Ebene grundsätzlich vom Bischof ernannt und üben ihren Auftrag in der Teilhabe an seiner Sendung aus. Daraus ergibt sich ihre besondere Verantwortung für den theologischen, spirituellen, liturgischen und pastoralen Bereich.

Die Vorstände der Teilorganisationen können – gemäß den jeweiligen Statuten – dem Bischof eine Liste von Kandidaten übergeben.

5. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Statuten der Katholischen Aktion erstreckt sich analog auf alle KA-Teilorganisationen.

In der Regel besteht der Vorstand der Teilorganisationen aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, einem Vorsitzendenstellvertreter/einer Vorsitzendenstellvertreterin,dem Geistlichen Assistenten und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

Die KA-Teilorganisationen können im Rahmen dieses Statutes eigene Richtlinien erarbeiten.

6. Schlussbestimmungen

6.1. In-Kraft-Treten

Dieses Statut tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Es löst das Statut vom 13. März 1991 in der Fassung vom 16. April 2007 (Ord.-Zl.: 1 KA 2-07) ab.

6.2. Übergangsregelung

Die Zusammensetzung des derzeitigen Präsidiums gemäß der Regelung vom 25. März 2009 (Ord.-Zl.: 1 KA 1-09) bleibt für die laufende Funktionsperiode aufrecht.

II. Geschäftsordnung

1. Organe

1.1. KA-Konferenz

1.1.1. Ordinarius

Der Diözesanbischof und der Generalvikar sind einzuladen.

1.1.2. Vorsitz

Den Vorsitz in der KA-Konferenz führt der Präsident bzw. die Präsidentin der Katholischen Aktion oder einer der Stellvertreter bzw. eine der Stellvertreterinnen. Sind alle drei verhindert, führt das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

1.1.3. Mitglieder

Mitglieder des Präsidiums 13–15
Je Teilorganisation die/der EA-Vorsitzende/r oder deren Stellvertreter/in und die/der Diözesansekretär/in

 

Diözesansportgemeinschaft 2
Familienreferat 2
Forum Glaube Wissenschaft Kunst 1
Kath. Arbeitnehmer/innenbewegung 2
Kath. Bildungswerk 2
Kath. Frauenbewegung 2
Kath. Hochschuljugend 1
Kath. Lehrer-/Lehrerinnen- und Erzieher-/Erzieherinnen-Gemeinschaft 1
Kath. Männerbewegung 2
Geistliche Assistenten 9
Umwelt und Nachhaltigkeit 2
Freiheit Leben 1
Gesellschaftspolitik 1
Institut für Familienberatung und Psychotherapie 2
Projekt Alleinerziehende 2
Umfassender Schutz des Lebens 2
Katholische Jungschar 1
Katholische Jugend 1
Bildungshaus Mariatrost 1
Caritas 1
Haus der Frauen 1
Kirchliche Pädagogische Hochschule der Diözese Graz-Seckau 1
Pastoralamt 1

 

Die KA-Konferenz kann darüber hinaus Vertreterinnen und Vertreter von Projekten, Initiativen und Einrichtungen, ebenso einzelne Persönlichkeiten, die für die Arbeit der Katholischen Aktion wichtig sind, als beratende Mitglieder kooptieren.

1.1.4. Beschlussfähigkeit

Die KA-Konferenz ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und mindestens sieben Teilorganisationen vertreten sind. Nach deren Feststellung bleibt die Konferenz bis zur offiziellen Schließung unabhängig von der Anzahl der noch anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

1.1.5. Einberufung

Die KA-Konferenz wird auf Beschluss des Präsidiums von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Katholischen Aktion durch das Generalsekretariat mindestens zweimal im Jahr und bei dringender Notwendigkeit auch fallweise einberufen. Ein Terminaviso erfolgt in der Regel vier Wochen vor dem Konferenztermin. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher schriftlich (postalisch, per Mail oder Fax) an alle Mitglieder unter Hinzufügung einer Tagesordnung zu erfolgen.

1.1.6. Tagesordnung

Die Tagesordnung hat alle zur Beratung stehenden Punkte zu umfassen. Sie muss so gehalten sein, dass der Inhalt der zu behandelnden Punkte unmissverständlich aus ihr hervorgeht. Jedes Mitglied der KA-Konferenz kann Anträge für die Tagesordnung einbringen.

  1. Begründete schriftliche Anträge, die drei Wochen vor der nächsten Sitzung der KA-Konferenz dem Präsidium zugeleitet werden, kommen auf die Tagesordnung, die der Einladung beiliegt.
  2. Die KA-Konferenz stimmt zu Beginn der Sitzung über die vorgeschlagene Tagesordnung ab.
  3. Dringlichkeitsanträge (das sind Anträge, die nach Ablauf der unter Pkt. a genannten Frist bis spätestens Sitzungsbeginn einlangen), können nur mit 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

1.1.7. Abstimmung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zum betreffenden Tagesordnungspunkt Anträge einbringen, über die im Verlauf der Sitzung abzustimmen ist. Über die Reihenfolge der Abstimmungen entscheidet der/die Vorsitzende.
  2. Die Abstimmung ist öffentlich und erfolgt durch Heben der Hand.
  3. Auf Antrag hat eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen.
  4. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit.
  5. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Auf Antrag eines Mitgliedes der KA-Konferenz kann die Sitzungunterbrochen werden, damit vor Abstimmung den Mitgliedern eine Beratungsmöglichkeit gegeben wird.
  6. Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Änderung des Statutes, der Geschäftsordnung und der Änderung der Tagesordnung, ist eine 2/3-Mehrheit nötig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Enthalten sich bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte aller Anwesenden der Stimme, wird nach einer Debatte nochmals abgestimmt.Weitere Abstimmungen sind ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  7. Die Anträge gliedern sich gegebenenfalls in Hauptantrag (der zuerst gestellte Antrag), Gegenantrag (inhaltlich das Gegenteil vom Hauptantrag) und Zusatzantrag (Ergänzung zum Hauptantrag, aber nicht ident mit diesem). Über die Zuordnung entscheidet der/die Vorsitzende. Über den Gegenantrag ist zuerst abzustimmen. Wird der Gegenantrag angenommen, ist über Haupt- und Zusatzantrag nicht mehr abzustimmen, ist der Gegenantrag gefallen, gilt der Hauptantrag als angenommen. Über den Zusatzantrag ist extra abzustimmen.

1.1.8. Protokoll

Das Protokoll der KA-Konferenz führt der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin. Es hat zu enthalten: die Anwesenheitsliste, die Liste der Entschuldigten, die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung mit den wichtigsten Äußerungen, die Anträge und Beschlüsse, die Verantwortlichen für die Durchführung der Beschlüsse und die dafür gestellten Termine, das erzielte Abstimmungsergebnis.

1.1.9. Rechtskraft der Beschlüsse


Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin ist verpflichtet, den Bischof über die Beschlüsse der KA-Konferenz zu informieren.

Der Diözesanbischof kann Beschlüsse der KA-Konferenz aussetzen. Er wird jedoch die Aussetzung des Beschlusses gegenüber der KA-Konferenz begründen.

1.2. Präsidium

1.2.1. Vorsitz

Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident bzw. die Präsidentin der Katholischen Aktion oder einer der Vizepräsidenten bzw. eine der Vizepräsidentinnen. Sind alle drei verhindert, führt das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

1.2.2. Beschlussfähigkeit

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin mindestens einer/eine der drei Vorsitzenden und drei weitere Mitglieder anwesend sind.

1.2.3. Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen der KA-Konferenz. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende.

1.2.4. Einberufung

Das Präsidium wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin mindestens fünf Mal im Jahr einberufen.

1.2.5. Protokoll

Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt das Protokoll der Präsidiumssitzungen gemäß den Bestimmungen der KA-Konferenz.

1.2.6. Beschlüsse

Über Beschlüsse des Präsidiums muss in der nächsten KA-Konferenz berichtet werden

2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Geschäftsordnung der Katholischen Aktion erstreckt sich analog auf alle KA-Teilorganisationen.

3. In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Sie löst die Geschäftsordnung vom 13. März 1991 in der Fassung vom 16. April 2007 (Ord.-Zl.: 1 KA 2-07) ab.

III. Wahlordnung

Für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Geistlichen Assistenten der KA und des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin gilt folgende Wahlordnung:

1. Wahlkommission

a) Zur Durchführung einer Wahl wird rechtzeitig aus der Mitte der KA-Konferenz eine Wahlkommission gewählt, die aus einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die auch Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen sind, besteht. Werden Mitglieder der Wahlkommission als Kandidaten bzw. Kandidatinnen aufgestellt, so sind an ihren Stellen neue Mitglieder zu wählen.

b) Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern der KAKonferenz bei der Wahlkommission bis spätestens 1 Tag vor der KA-Konferenz, an dem die Wahl erfolgt, eingebracht werden. Die Wahlkommission stellt die Annahme oder Ablehnung der Kandidatur der vorgeschlagenen Kandidaten bzw. Kandidatinnen fest.

2. Einladung zur Wahl

Die KA-Konferenz wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin spätestens 8 Tage vor Ablauf der Funktionsperiode schriftlich mit mindestens folgenden Tagesordnungspunkten ausgeschrieben:

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • Bericht über die Tätigkeit des Präsidiums während seiner Funktionsperiode,
  • Neuwahl,
  • Allfälliges.

3. Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht haben Laien, die 16 Jahre alt und gefirmt sind und sich zur katholischen Kirche bekennen.

4. Wahlvorgang

  1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Wahlkommission übernimmt bei der Wahl den Vorsitz und leitet sie.
    Er bzw. sie gibt zu Beginn der Wahl die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen bekannt, die eine Kandidatur angenommen haben. Daraufhin wird über die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen in deren Abwesenheit beraten. Bei der Abstimmung steht es den Stimmberechtigten frei, ihre Stimme auch für nicht vorgeschlagene Personen abzugeben.
  2. Die Wahl ist auf jeden Fall geheim und erfolgt mittels Stimmzettel. Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied der KA-Konferenz.
  3. Die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen erfolgt in drei gesonderten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat. Erhält niemand diese Mehrheit, dann erfolgt die 2. Abstimmung. Erhält auch bei dieser Abstimmung niemand die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so entscheidet bei einer 3.
    Abstimmung die relative Mehrheit. Ist auch diese Wahl wegen Stimmengleichheit unentschieden, entscheidet das Los.
  4. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums gilt:
    Die wahlberechtigten Mitglieder der KA-Konferenz schreiben im 1. Wahlgang auf ihre Stimmzettel pro Stimme höchstens so viele Kandidaten bzw. Kandidatinnen, als Präsidiumsmitglieder noch zu wählen sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat. Erreichen nicht alle zu wählenden Kandidaten bzw. Kandidatinnen die erforderliche absolute Mehrheit, so sind weitere Abstimmungen nur für die noch offenen Sitze durchzuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes 4.c sinngemäß.
  5. Der Wahlvorsitzende bzw. die Wahlvorsitzende gibt die Stimmenergebnisse bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Nach beendeter Wahl gibt er bzw. sie den Vorsitz wieder an den Präsidenten bzw. die Präsidentin ab.

5. Funktionsperiode

Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre, beginnt mit dem Tag des Amtsantrittes und endet mit Amtsantritt des neuen Präsidiums. Der Amtsantritt, der im Protokoll zu vermerken ist, kann erst nach der Bestätigung durch den Ordinarius erfolgen. Mitglieder des Präsidiums scheiden durch Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wählbarkeit aus. Allfällige Rücktritte sind dem Ordinarius schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

6. Geltungsbereich

Der Wahlvorgang ist sinngemäß auch auf die Wahl der Vorsitzenden der Teilorganisationen und Einrichtungen in Anwendung zu bringen.

7. In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Sie löst die Wahlordnung vom 13. März 1991 vorbehaltlich der für die aktuelle Funktionsperiode geltenden Übergangsregelung vom 25. März 2009 (Ord.-Zl.: 1 KA 1-09) ab.

+ Egon Kapellari m.p., Bischof

Dr. Josef Heuberger m.p. Kanzler

(Ord.-Zl.: 1 KA 6-10 vom 16. Dezember 2010)

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