Teilnahme von nichtkatholischen Schüler/innen am katholischen Religionsunterricht

Rechtsgrundlage: Rundschreiben: bm:ukk 5/2007

Bearbeitung: Konrad Breitsching

  1. Teilnahme eines/er Schülers/in einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft am katholischen Religionsunterricht
    1. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
  2. Teilnahme konfessionsloser Schüler/innen
    1. Anmeldung
    2. Religion als Freigegenstand gemäß § 8 lit h SchOG
    3. Religion als Maturafach
  3. Teilnahme von Schülern bzw. Schülerinnen einer staatlichen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft am katholischen Religionsunterricht
    1. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich
    2. Zeugnisvermerk der Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaft

I.Teilnahme eines/er Schülers/in einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft am katholischen Religionsunterricht

Die Teilnahme eines/er Schülers/in, der/die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgeselschaft angehört, am katholischen Religionsunterricht ist im Religionsunterrichtsgesetz nicht vorgesehen. Wegen der Konfessionesgebundenheit des Religionsunterrichts ist die Teilnahme von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses unzulässig.

Eine bloß physische Anwesenheit im katholischen Religionsunterricht ist hingegen erlaubt, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und die Eltern die Aufsicht nicht unmittelbar oder mittelbar selbst übernehmen.

Es ist jedoch organisatorisch anzustreben, dass Schüler und Schülerinnen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben.

A. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Adjektiv zugelassene Abkürzung
Katholische Kirche römisch-katholisch
griechisch-katholisch
armenisch-katholisch
(röm.-kath.)
(griech.-kath.)
(armen.-kath.)
Evangelische Kirche A.B.
Evangelische Kirche H.B.
evangelisch A.B.
evangelisch H.B.
(evang. A.B.)
(evang. H.B.)
Altkatholische Kirche Österreichs altkatholisch (altkath.)
Griechisch-orientalische Kirche in Österreich griechisch-orthodox
serbisch-orthodox
rumänisch-orthodox
russisch orthodox
bulgarisch-orthodox
orthodox
(griech.-orth.)
(serb.-orth.)
(rumän.-orth.)
(russ.-orth.)
(bulg.-orth.)
(orth.)
Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich syrisch-orthodox (syr.-orth.)
Israelitische Religionsgesellschaft israelitisch (israel.)
Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich methodistisch (method.)
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
(Mormonen)
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi der HLT)
Armenisch-apostolische Kirche armenisch-apostolisch (armen.-apostol.)
Neuapostolische Kirche in Österreich neuapostolisch (neuapostol.)
Religionsgesellschaft der Anänger des Islams
(Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich)
islamisch (islam.)
Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft buddhistisch (buddhist.)
Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich koptisch-orthodox (kopt.-orth.)

II. Teilnahme konfessionsloser Schüler/innen

A. Anmeldung

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Schülers bzw. der Schülerin, von der Vollendung des 14. Lebensjahres an auf Antrag des/der Schülers/in selbst, kann eine schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht während der ersten 5 Kalendertage des Schuljahrs erfolgen. Die schriftliche Anmeldung ist bei der Schulleitung einzubringen. Die Schulleitung hat dem betreffenden Religionslehrer bzw. Religionslehrerin von der Anmeldung zur Einholung der Zustimmung in Kenntnis zu setzen.

Der/die Religionslehrer/in hat auf der Anmeldung seine/ihre Zustimmung oder Ablehnung schriftlich festzuhalten und der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben.

Bei Zustimmung des/der Religionslehrers/in kann der/die Schüler/in am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.

B. Religion als Freigegenstand gemäß § 8 lit h SchOG

Der Besuch Religionsunterrichts des/der konfessionslosen Schülers/in gilt als Besuch eines Freigegenstandes gemäß § 8 lit h des Schulorganisationsgesetzes. In der Schulnachricht und im Jahreszeugnis ist unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit einer entsprechenden Beurteilung zu versehen.

C.Religion als Maturafach

Der Freigegenstand Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Prüfungskandidat/in die ganzen Oberstufe hindurch den Gegenstand Religion besucht, oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Gegenstand Religion besucht worden sein.

III. Teilnahme von Schülern bzw. Schülerinnen einer staatlichen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft am katholischen Religionsunterricht

Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften werden nicht vom Religionsunterrichtsgesetz erfasst. Es besteht daher kein Recht auf eigenen schulischen Religionsunterricht.

Für die Teilnahme von Schülern/innen dieser Bekenntnisgemeinschaften am katholischen Religionsunterricht gelten analog die Bestimmungen wie für die konfessionslosen Schüler/innen.

A. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich

Staatlich eingetragenen religiöse Bekenntnisgemeinschaft zugelassene Abkürzung
Bahai Religionsgesellschaft Österreich (Bahai)
Bund der Baptistengemeinde in Österreich (Bapt.)
Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich (evangelikal)
Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich (Christengemeinschaft)
Elaia Christengemeinschaft (ECG)
Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde (freie Christengem.)
Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
Kirche der Siebenten Tags-Adventisten (S.T.Advent.)
Mennonitische Freikirche in Österreich (MFÖ)
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)

B. Zeugnisvermerk der Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaft

Die Zugehörigkeit zu einem Religionsbekenntnis einer staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaft ist von Amtswegen im Jahres- und Semesterzeugnis zu vermerken. Hierfür sind die unter III. A. in Klammern angeführten Kurzbezeichnungen zu verwenden. Diese Kurzbezeichnungen dürfen nicht verändert werden.

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