(Kirchliche) Privatschule

Bearbeitung: Elmar Fiechter-Alber

Die Möglichkeit, eine Privatschule zu gründen wird im Staatsgrundgesetz (Art. 17) jedem Staatsbürger, unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht-österreichischen Personen zugestanden. Das Schule-Kirche-Gesetz (1868) spricht den Kirchen und Religionsgemeinschaften und der Schulvertrag 1962 (Art II §1 Abs 1) der katholischen Kirche und deren Einrichtungen ausdrücklich dieses Recht unter Beachtung der allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften zu.

Kirchliche Privatschulen sind in Besitz und Trägerschaft der (kath.) Kirche oder einer ihrer nach Kirchenrecht bestehenden Einrichtung. Sie sind aber in der Regel Schulen mit Öffentlichkeitsrecht. Insofern unterliegen sie den rechtlichen Bestimmungen des österreichischen Schulwesens (Schulunterrichtsgesetz und Schulorganisationsgesetz).

Das Zweite Vaticanum (Vat II GE Abs. 8 f) versteht die katholische Schule als besondere Möglichkeit der Präsenz der Kirche in der Schule und somit einen „Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit und der Liebe des Evangeliums lebendig ist.“ Außerdem soll die kirchliche Schule gerade auch von nicht-katholischen SchülerInnen besucht werden können (Vat II GE Abs. 9).

Die Zuweisung einer/s Lehrers/in an eine (kirchliche) Privatschule bedarf einerseits dessen Zustimmung und darf nur erfolgen, sofern die Kirche oder deren Einrichtung keinen Einwand dagegen erhebt.

Die Aufhebung der Zuweisung durch die Kirche ist mit religiöser Untragbarkeit zu begründen (PrivSchG § 20 Abs 2). Für eineN ReligionslehrerIn kommt dies dem Entzug der missio canonica gleich.

Die meisten kirchlichen Privatschulen verbinden die Aufnahme eines/r Schülers/in mit der Bedingung zur Teilnahme an einem konfessionellen Religionsunterricht.

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