Bearbeitung: Konrad Breitsching / Thomas Gams

Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

(Auszug)

§ 16

Religionsunterricht und Jugenderziehung

(1) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Erteilung des Religionsunterrichtes an evangelische Schüler der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen gewährleistet.

(2) Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.

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