Bearbeitung: Konrad Breitsching

Ordnung für den Religionsunterricht

(ABl. Nr. 115/93 und 99/94)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Der Religionsunterricht ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche, zu der sie von ihrem Herrn beauftragt ist.

(2) Der Religionsunterricht ist Teil der sittlichen, religiösen und sozialen Erziehung in der Schule.

(3) Der Religionsunterricht wird von der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich besorgt, geleitet und beaufsichtigt. Die damit verbundenen Aufgaben sind von den Gemeinden aller Stufen und ihren Stellen wahrzunehmen, wobei diese zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.

(4) Alle zuständigen kirchlichen Stellen haben dafür zu sorgen, dass jeder evangelische Schüler Religionsunterricht erhält.

§ 2

(1) Diese Ordnung regelt den Religionsunterricht an den Schulen, nicht jedoch den Konfirmandenunterricht, die außerschulische Jugendarbeit und die kirchliche Erwachsenenbildungsarbeit.

(2) Nähere Vorschriften zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. erlassen.

§ 3

(1) Der Religionsunterricht wird von hiezu für befähigt und ermächtigt erklärten geistlichen Amtsträgern und Religionslehrern erteilt.

(2) Diese sind entweder kirchlich bestellt oder stehen in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft.

Aufgaben der Pfarrgemeinde

§ 4

(1) Die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde hat im Rahmen der Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung hauptamtlicher Stellen für Lehrer und Angestellte der Pfarrgemeinde (§ 70 Abs. 1 Z. 3 KV) die Belange des Religionsunterrichtes zu berücksichtigen.

(2) Dem Presbyterium der Pfarrgemeinde obliegt

  1. die allgemeine Obsorge für die Erteilung des Religionsunterrichtes entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen an allen Schulen im Gemeindegebiet;
  2. die Obsorge für die Vergütung von Fahrtkosten für den Religionsunterricht innerhalb der Pfarrgemeinde, soweit diese nicht von anderen kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen zu tragen sind;
  3. die Feststellung der zu besorgenden Religionsunterrichtsstunden und die Erstattung von Vorschlägen an die Superintendentur (Schulamt) für deren Verteilung und die Besetzung von Religionslehrerstellen; diese Vorschläge dürfen nur in der Bindung an die nach Z. 5 gegebene Zustimmung erstellt werden.
  4. die Herstellung des Einvernehmens mit der Superintendentur, wenn Dienstnehmer der Gemeinde im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung Religionsunterricht erteilen sollen;
  5. die Zustimmung zur Anstellung als Vertragslehrer durch eine Gebietskörperschaft bzw. zur Übernahme in ein öffentliches rechtliches Dienstverhältnis eines Religionslehrers an Pflichtschulen, dessen Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise im Gebiet der Pfarrgemeinde liegt. Bei Vorschlägen gemäß Z. 3 ist das Presbyterium in beiden Fällen an diese Zustimmung gebunden. In jedem Fall besteht die Verpflichtung, eine entsprechende Anzahl von Religionsstunden für diese Religionslehrer freizuhalten.
  6. die Mitwirkung bei der Bestellung von Pfarrern im Schuldienst und an mittleren und höheren Schulen tätigen Religionspädagogen (Kombinierern);
  7. die Berufung eines Vertreters der Religionslehrer in die Gemeindevertretung gemäß § 66 Abs. 1 Z. 4 KV;
  8. die Obsorge für die Anschaffung von Unterrichtsmitteln und Lehrbehelfen, wenn solche nicht von den Schulerhaltern zur Verfügung gestellt werden;
  9. die Obsorge für die Fortbildung der Religionslehrer.

(3) Der Pfarrer hat folgende Aufgaben :

  1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Religionslehrer an den Pflichtschulen der Gemeinde (§ 216 Abs. 1 KV), sofern er nicht selbst den Religionsunterricht erteilt oder befangen ist; dazu gehört die regelmäßige Inspektion des Religionsunterrichtes und die Abhaltung von Besprechungen der Religionslehrer in der Pfarrgemeinde;
  2. die Obsorge dafür, dass die in der Pfarrgemeinde unterrichtenden Religionslehrer Möglichkeiten zur weiteren Mitarbeit haben;
  3. die Obsorge dafür, dass die in der Gemeinde tätigen Religionslehrer Fortbildungsmöglichkeiten wahrnehmen können;
  4. die Vertretung besonderer Anliegen des Religionsunterrichtes im Presbyterium, soweit dies nicht durch die Religionslehrer selbst geschehen kann.

(4) Soferne nicht andere Gesetze entsprechende Regelungen treffen, sollen die in der Gemeinde tätigen Religionslehrer in einem Gemeindegottesdienst durch den Pfarrer in ihre Aufgaben eingeführt werden. Dabei sind sie an ihre Verpflichtung zu erinnern.

(5) Jede Pfarrgemeinde kann bestimmte Aufgaben im Bereich des Religionsunterrichtes einem gemäß § 8 KV gegründeten Verband übertragen; die Ordnung dieses Verbandes und die Gemeindeordnung der betreffenden Pfarrgemeinden (§ 63 KV) haben festzulegen, in welchem Umfang Aufgaben dem Presbyterium und dem Pfarrer verbleiben bzw. welche Organe des Verbandes für die Erfüllung der diesem übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über den Religionsunterricht, eingerichtet werden; dabei ist § 216 KV zu beachten.

Aufgaben der Superintendentialgemeinden

§ 5

(1) In der Superintendentur ist ein Schulamt einzurichten, dessen Leitung dem Superintendenten obliegt. Für das Schulamt kann ein Leiter bestellt werden.

(2) Der Leiter des Schulamtes muss ein geistlicher Amtsträger oder eine sonst entsprechend qualifizierte Person sein. Ist er ein geistlicher Amtsträger, ist er gemäß § 115 KV zu bestellen oder nebenamtlich mit dieser Funktion zu betrauen. Die Bestellung oder Betrauung des Leiters des Schulamtes erfolgt über Vorschlag des Superintendentialausschusses durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B.

(3) Im Einvernehmen mit dem Leiter des Schulamtes kann von der Superinten-dentialversammlung ein Organisationsstatut des Schulamtes beschlossen werden. Ein solches ist zu beschließen, wenn außer dem Schulamtsleiter weitere Personen ganz oder teilweise im Schulamt tätig sind.

(4) Alle im Bereich in der Superintendenz bestellten Fachinspektoren (§ 216 Abs. 4 KV) haben ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Schulamt zu erfüllen. Die Form der Zusammenarbeit ist im Organisationsstatut zu regeln.

(5) Die Bestellung der Fachinspektoren erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. im Einvernehmen mit dem Superintendenten (§§ 205 Abs. 2 Z. 15 und 216 Abs. 4 KV).

(6) Der Leiter des Schulamtes kann vom Superintendenten mit Inspektionsaufgaben im Bereich des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen betraut werden (§ 216 Abs. 1 KV); davon ist der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Leiter des Schulamtes ist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, im Superintendentialausschuss Anliegen seines Amtes vorzutragen.

(8) Das Schulamt nimmt die Aufgabe des Dienstgebers für alle kirchlich bestellten Religionslehrer an allen Schulen in der Superintendentialgemeinde wahr.

(9) Das Schulamt hat alle organisatorischen Maßnahmen vorzunehmen, die sich im Hinblick auf die Zuweisung von Religionslehrern ergeben; dazu gehört auch die Evidenzhaltung der erteilten Religionsstunden, der Schülerzahl und die Standesführung aller Religionslehrer. Das Schulamt ist entsprechend den staatlichen Bestimmungen die korrespondierende Stelle zum Landesschulrat, zur entsprechenden Abteilung der Landesregierung und zu den Bezirksschulräten.

(10) Dem Schulamt obliegt die Aufsicht und Entscheidung über die Verteilung von Religionslehrerdienstposten der Gebietskörperschaften, die Stundenverteilung und Einteilung der im Religionsunterricht Beschäftigten, vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Kirchenverfassung.

(11) Dem Schulamt obliegt die Berichtspflicht über das Ausmaß des Religionsunter-richtes geistlicher Amtsträger im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.

(12) Weiters fallen in den Aufgabenbereich des Schulamtes:

  1. die Vorbereitung von Befähigungsprüfungen;
  2. die Unterstützung des Evangelischen Religionspädagogischen Institutes (§ 8 Abs. 2 Statut des ERPI) bei Fortbildungsveranstaltungen, gegebenenfalls auch die Durchführung eigener derartiger Veranstaltungen, sowie die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung von planenden Mitarbeitern aus der Superintendenz.

(13) Die im Schulamt Tätigen sind an die Weisungen des Superintendenten gebunden.

§ 6

Die Superintendenz A.B. Wien hat bei der Errichtung des Schulamtes den durch § 58 KV sowie den durch den Bestand der Pfarrgemeinden H.B. gegebenen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. In Vorarlberg nehmen die bestehenden Pfarrgemeinden gemeinsam die Aufgaben des Schulamtes wahr. Berechtigte Interessen der Evangelischen Pfarrgemeinde H.B. Oberwart bzw. Linz sind angemessen zu berücksichtigen. Ergeben sich in diesen Fällen Meinungsverschiedenheiten, hat der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. nach Anhören der Beteiligten zu entscheiden.

§ 7

(1) Dem Superintendentialausschuss obliegen die Entsendung und die Koordination der Tätigkeit jener Personen, die als Vertreter der Evangelischen Kirche in die entsprechende Schulbehörde entsandt werden.

(2) Im Bezug auf den Religionsunterricht obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Die Genehmigung von Dienstverträgen für Personen, die von einer Pfarrgemeinde angestellt werden und als Teil ihres Arbeitsverhältnisses oder ihrer Beschäftigung evangelischen Religionsunterricht erteilen (§ 147 lit. a Z. 10 KV);
  2. die Genehmigung aller freien Vereinbarungen, die zwischen Pfarrgemeinden und jenen Religionslehrern abgeschlossen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (analog § 24 Abs. 2 OdgA);
  3. die Zustimmung zur Schaffung von Stellen für voll- und teilbeschäftigte Religionslehrer, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft.

§ 8

Der Superintendent hat die Aufsicht bzw. die Oberaufsicht über den Religionsunterricht an allen Schulen seiner Superintendenz (§ 216 Abs. 2 KV). Insbesondere obliegen ihm:

  1. Die Verteilung des Religionsunterrichtes unter mehreren geistlichen Amtsträgern (§ 151 Abs. 1 Z. 15 KV);
  2. Vorkehrungen für die Errichtung der erforderlichen Zahl von Stellen für Pfarrer im Schuldienst sowie für Religionspädagogen (Kombinierer);
  3. die Zustimmung zur Anstellung von Religionslehrern als Vertragslehrer oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Aufgaben im Bereich der Landeskirche

§ 9

Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B. hat in bezug auf den Religions-unterricht insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. die Obsorge für die Durchführung der Wahl der in § 160 Abs. 1 Z. 6 KV genannten Vertreter der Religionslehrer in der Synode A.B. bzw. H.B.;
  2. die Zustimmung zur Errichtung von Stellen für Pfarrer im Schuldienst sowie die Vorkehrung für die Beschäftigung von Religionspädagogen (Kombinierern) an mittleren und höheren Schulen.

§ 10

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. hat in Bezug auf den Religionsunterricht insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. die Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an allen Schularten (§ 214 KV);
  2. die Approbation von Lehrbüchern, Unterrichtsmitteln und Lehrbehelfen (§ 215 KV);
  3. die Festlegung des Regelstundenausmaßes, zu dem Pfarrer zur Erteilung des Religionsunterrichtes verpflichtet sind;
  4. die Erlassung von Ordnungen für die Prüfung von Religionslehrern in allen Schularten;
  5. die Erteilung von Ermächtigungen zur Erteilung des Religionsunterrichtes an allen Schularten und deren Widerruf (§ 212 Abs. 3 KV);
  6. die Ermöglichung von Aus- und Fortbildung von Religionslehrern; dabei sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten;
  7. die Errichtung von Prüfungskommissionen und die Anerkennung ausländischer Prüfungen;
  8. die endgültige Zustimmung zur Übernahme von Religionslehrern an mittleren und höheren Schulen in ein Vertrags- oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
  9. die Obsorge für die Vergütung des Religionsunterrichtes, dessen Kosten (Personal- und Fahrtkosten) nicht von anderen zu tragen sind; dazu ist ein Fonds einzurichten;
  10. die Wahrnehmung der der Kirche durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen zum Religionsunterricht übertragenen Aufgaben; diese können grundsätzlich oder im Einzelfall an andere kirchliche Stellen übertragen werden;
  11. die regelmäßige Berichterstattung über die Situation des Religionsunterrichtes an die Generalsynode.

(2) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. kann den Religionspädagogischen Ausschuss zur Beratung in allen Fragen des Religionsunterrichtes heranziehen. Ihm kommt die Qualität von Sachverständigen in den Fällen der §§ 214 und 215 KV zu.

§ 11

(1) Die Evangelische Kirche A.u.H.B. sorgt für die Ausbildung der Religionslehrer an Pflichtschulen, vor allem durch Errichtung und Erhaltung einer Evangelischen Religionspädagogischen Akademie. Der Oberkirchenrat kann andere Einrichtungen zur Ausbildung von Religionslehrern anerkennen. Näheres regeln entsprechende Verordnungen oder Organisationsstatute.

(2) Zur Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer errichtet und erhält die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich ein Religionspädagogisches Institut, das die ihm durch sein Organisationsstatut übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Dieses ist vom Oberkirchenrat mit Zustimmung der Synodalausschüsse zu erlassen.

Arbeitsgemeinschaften der Religionslehrer

§ 12

(1) In jeder Superintendenz können sich Religionslehrer an den einzelnen Schularten zur Vertretung ihrer Anliegen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen; das Bestehen einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist vom Schulamt zu bestätigen.

(2) Arbeitsgemeinschaften gleicher Schularten können sich für die Arbeit auf gesamtkirchlicher Ebene zu österreichischen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Die von ihnen gewählten Leiter sind dem Oberkirchenrat A.u.H.B. namhaft zu machen.

(3) Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. kann diese Arbeitsgemeinschaften mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben nach §§ 214 und 215 KV betrauen.

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