Gastkommentar RA Dr. Johannes Barbist M.A.: Die europäische Kommission und der Kampf gegen Kartelle am Beispiel des Kartells in der Aufzug- und Fahrtreppenbranche

Dr. Johannes Barbist referierte am 18. April 2007 zu diesem Thema im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Uni trifft Realität!“ in Kooperation mit dem ALUMNI Verein in der Aula der Universität Innsbruck. Er ist ausgewiesener Kartellrechtsexperte und Partner bei Binder Grösswang Rechtsanwälte, einer der größten österreichischen Wirtschaftskanzleien mit Büros in Wien und Innsbruck.
Kartellrecht
Prof. Helmut Gamerith, Prof. Konrad Arnold, Dr. Johannes Barbist M.A., Studienassistent Walter Schlichtherle und Dekan Gustav Wachter

Der Kampf der Europäischen Kommission gegen wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken hat in den letzten Monaten eine neue Dimension erreicht. So wurden mit den letzten drei Entscheidungen Geldbußen in Höhe von insgesamt mehr als EUR 2 Milliarden verhängt. Die Rekordgeldbuße von über EUR 990 Mio. entfällt dabei auf die Industriegruppen Otis, KONE, Schindler und Thyssen Krupp sowie Mitsubishi Elevator Europe B.V.

 

Die Europäische Kommission nahm es dabei als erwiesen an, dass diese Unternehmen zumindest im Zeitraum 1995 und 2004, in den BENELUX-Staaten und Deutschland, Ausschreibungen und Aufträge für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und die Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt haben, um die Marktanteile einzufrieren und die Preise festzusetzen. Die Unternehmen tauschten hierzu Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Angaben über das Bieterverfahren und die Preise aus. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollen dabei besonders erfinderisch vorgegangen sein. Angeblich soll Ihnen das Unrechtmäßige ihres Tuns bewusst gewesen sein. Im Interesse der Geheimhaltung der Kartelle kamen sie in der Regel in Bars und Restaurants zusammen, unternahmen Reisen aufs Land oder ins Ausland und benützten Handy-Bezahlkarten, um ein Aufspüren ihrer Gespräche zu verhindern.

 

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot des Artikel 81 EG-Vertrag. Demnach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und daher verboten, insbesondere:

  • die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
  • die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
  • die Aufteilung der Märkte
  • die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
  • die an den Abschluss von Verträgen  geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

 

In Art. 81 Abs 3 EG-Vertrag gibt es zwar Ausnahmen vom Kartellverbot, wenn es dadurch zu Effizienzen sowie zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den dadurch entstehenden Gewinnen kommt. Den beteiligten Unternehmen dürfen dabei keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind, weiters darf es zu keiner grundlegenden Ausschaltung des Wettbewerbes kommen. In einem so schwerwiegenden Fall wie dem „Liftkartell“ war eine Anwendung der Ausnahmevorschrift aber jedenfalls ausgeschlossen.

 

Im konkreten Beispiel-Fall wurden zur Bemessung der Geldbußen der Umfang der Märkte für die betreffenden Produkte, die Dauer der Kartelle sowie die Größe der beteiligten Unternehmen herangezogen. So wurde in einer ersten Stufe – vereinfacht dargestellt – ein bestimmter Anteil am Umsatz mit den Aufzügen und Fahrtreppen in den betreffenden Ländern (bis zu maximal 30%) mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Der so errechnete Bußgeld-Grundbetrag wurde in einer zweiten Stufe, je nachdem, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorlagen, noch erhöht oder herabgesetzt.

 

Die Aufdeckung dieses „Liftkartells“ ist vor allem auch auf Selbstanzeigen der beteiligten Unternehmen zurückzuführen. Diese Selbstanzeige hat zur Folge, dass die auf sie sonst entfallenden Geldbußen unter gewissen Bedingungen ganz oder teilweise erlassen werden. Von einem gänzlichen Erlass profitieren konnten daher die Konzerngesellschaften von KONE in Belgien und Luxemburg sowie die Konzerngesellschaft von Otis in den Niederlanden. Im Gegensatz dazu wurde die gegen die ThyssenKrupp-Gesellschaften festgesetzten Geldbußen um jeweils 50 % erhöht, da es sich um Wiederholungstäter handelt.

 

Für die betroffenen Unternehmen ist das Ungemach damit noch nicht ausgestanden. Es ist zu erwarten, dass die geschädigten Geschäftspartner (Betreiber von Krankenhäusern, Bahnhöfen, Einkaufszentren und gewerblichen Gebäuden) einzeln oder in Form von Sammelklagen private Schadenersatzansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen werden. Zwischenzeitlich haben auch bereits die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde und ein privater Geschädigter ein Verfahren beim Kartellgericht angestrengt, besteht doch der Verdacht, dass wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken auch auf dem österreichischen Markt durchgeführt wurden.

 

Die Europäische Kommission wird auch in der Zukunft noch ganz massiv gegen Preis-, Quoten- und andere „böse“ Absprachen vorgehen. Auch die Unternehmen in Österreich haben sich auf eine härtere Gangart einzustellen. Gerade die Aussicht auf einen Erlass oder eine Ermäßigung von Geldbußen (Kronzeugenregelung) wird auch in Hinkunft sehr dazu beitragen, dass die Unsicherheit unter den Kartellanten steigt und verpönte Kartelle aufgedeckt werden können. Letztlich profitieren davon alle Verbraucher, indem ihnen qualitativ höherwertige, innovative Produkte zu angemessenen Preisen angeboten werden.