Gastkommentar von Johann Rzeszut: "Richterbild und Richterrecht"

Die Wurzeln der richterlichen Funktion liegen im Spannungsfeld zweier menschlicher Ur-Anliegen: Streben nach einem Höchstmaß an Freiheit und Sehnsucht nach (Rechts-)Sicherheit. Dem Richter kommt bei der Verwirklichung einer Gesellschaftsordnung und -realität, die diesen Zielen Rechnung trägt, seit jeher als Ordnungswächter und Garant des Rechtsfriedens eine dominierende Bedeutung zu.
v.l.: Dr. Walter Pilgermair (Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck), Dr. Johann …
v.l.: Dr. Walter Pilgermair (Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck), Dr. Johann Rzeszut (Präsident des Obersten Gerichtshofes) und Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter (Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät)
Das Richterbild

Das gesellschaftliche Vertrauen in richterliches Wirken hängt in hohem Maß davon ab, dass sich das reale Richterbild mit der gesellschaftlich repräsentativ idealisierten Wunschvorstellung richterlichen Wirkens deckt, die auf sachbezogenen Funktionsgarantien und persönlichen Voraussetzungen beruht.

Das Richterbild war in der Menschheitsgeschichte immer schon Gegenstand von Überlegungen und Betrachtungen. Der Richter zählt zu den ursprünglichen Erscheinungsformen menschlicher Vergesellschaftung (Priester, Heerführer, Richter).

Gedanken zur richterlichen Unabhängigkeit aus der Sicht der Gewaltentrennung setzen schon bei Hesiod im zweiten vorchristlichen Jahrtausend ein. Hinsichtlich persönlicher Anforderungen an den idealen Richter sei beispielsweise auf die platonischen Tugenden oder etwa an die Kardinalstugenden verwiesen, die vom Schwabenspiegel (1276) mit dem Richterideal in Verbindung gebracht und später in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V (1532) in modifizierter Form angesprochen werden.

Kern des Richterbildes ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters, die in seiner Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit und seiner Freiheit von Dritteinflüssen zum Ausdruck kommt.

Eine entsprechende Organisation der Gerichtsbarkeit bedeutet wirksamen Schutz der begriffsessentiellen Qualität richterlichen Wirkens (inländisches Defizit: ‘Unabhängiger Justizrat’). 

Das Spektrum von Einflussrisken ist vielfältig: Konfliktparteien, Öffentlichkeit, Parteipolitik, aber auch einzelne Facetten der Karriereabhängigkeit (Dienstaufsicht, Dienstbeurteilungen etc).

Das Verhältnis Richter – Politik bedeutet einen hochsensiblen Problemkreis, der in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich gesehen wird (z.B. Österreich, BRD, Schweiz).

Richterliches Wirken ist mit weiteren Spannungsfeldern konfrontiert:

  • die Erhaltung bewährter Werte steht dem rechtlichen Adaptierungsbedarf aus (vor allem) naturwissenschaftlichem Fortschritt mit entsprechenden Mondialisierungstendenzen gegenüber;
  • das Gebot der Vertraulichkeit widerstreitet den Tendenzen medialer Präsenz der Gerichtsbarkeit;
  • dogmatische Ausrichtung im Dienst der Rechtssicherheit konfligiert mit dem Bedürfnis nach allgemein verständlichen konkreten, billigkeitsorientierten Falllösungen;
  • tatsächliche Wertverschiebungen in der Gesellschaft mit entsprechendem Rechtsanpassungsbedarf stehen strategisch manipulierten Scheinbildern derartiger Verschiebungen gegenüber, die als gesellschaftlich (noch) nicht repräsentativ legitimierte Intentionen keine richterliche Berücksichtigung verdienen etc.

 

Richterrecht 

Der Richter hat die Aufgabe, Regelungsdefizite des positiven Rechts durch detaillierende Klarstellungen oder lückenschließende Rechtsfortbildung zu beheben.

Ziel ist die Übereinstimmung von Vorgaben der Rechtsordnung mit der konkreten Lebensrealität als gelebte Gerechtigkeit.

Schwerpunkt der Gerichtsbarkeit liegt nicht auf abstrakt-dogmatischer Antizipation, sondern auf konkreten Problemlösungen im Einzelfall, bei denen primär der an den Facetten der Lebenserfahrung orientierte Verstand als Mittel nachvollziehbarer und kontrollierbarer Sachverhaltsermittlung und einer dem Laienverständnis zugänglichen rechtlichen Zuordnung gefordert ist. Abweichungen von dieser Sicht führen zu den häufigsten Kritikpunkten an der Gerichtsbarkeit.

Die richterliche Unabhängigkeit ist Dienst an der zu entscheidenden Sache.

Der Kern der richterlichen Verantwortung liegt im Tatsachenbereich.

Die steigende Erweiterung des Spektrums richterlicher Aufgaben steht im Spannungsfeld mit dem aktuellen Spargedanken, der seinerseits wieder die Tendenzen zu überproportionalen Rechtsschutzeinrichtungen konterkariert.

Gleichzeitig stimmen Initiativen zur Zurückdrängung des richterlichen Einflusses im traditionellen gerichtlichen Rechtsschutzbereich nachdenklich.