Gesellschaftszwitter GmbH & Co KG

2008 fällte der Oberste Gerichtshof ein umstrittenes gesellschaftsrechtliches Urteil, in dessen Mittelpunkt die GmbH & Co KG – eine bei Klein- und Mittelbetrieben verbreitete Gesellschaftsform – steht. Über die Auswirkungen dieses Urteils diskutierten hochrangige Experten bei der 1. Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung Österreichs an der Uni Innsbruck.
Prof. Ulrich Torggler
Prof. Ulrich Torggler, Präsident der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung Österreichs, eröffnete am 4. März die Tagung „Die GmbH & Co KG nach OGH Ob 225/07p – eine Kapitalgesellschaft?“

Fast 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer fanden sich am 4. März in der Aula der Universität Innsbruck ein, um sich der Frage „Die GmbH & Co KG nach OGH Ob 225/07p – eine Kapitalgesellschaft?“ zu widmen. Eingeladen hatte die im vergangenen Jahr gegründete Gesellschaftsrechtliche Vereinigung Österreichs (GVÖ) unter der Präsidentschaft von Prof. Ulrich Torggler vom Institut für Unternehmens- und Steuerrecht, der die Veranstaltung gemeinsam mit Rektor Prof. Karlheinz Töchterle und Dekan Prof. Bernhard Eccher eröffnete. „Bei der Organisation der Tagung und der Auswahl der Vortragenden haben wir darauf geachtet, dass sowohl der Theorie als auch der Praxis entsprechend Platz eingeräumt wird“, verdeutlicht Ulrich Torggler, Präsident der GVÖ. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) wird nämlich laut Torggler nicht in nur Fachkreisen heftig diskutiert, sondern betrifft auch die rund 15.000 österreichischen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG.

Im Anlassfall strittig war, ob das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf eine GmbH & Co KG, die als Sonderform der KG eine Personengesellschaft ist, anwendbar ist. Diese bejahte der OGH. Welche Bedeutung diese Entscheidung für die Rechtswissenschaft, aber auch für die alltägliche Praxis hat, analysierten die Referentinnen und Referenten Prof. Eveline Artmann, Prof. Hanns F. Hügel, Prof. Martin Karollus, Prof. Hans-Georg Koppensteiner, Prof. Günter H. Roth, Prof. Friedrich Rüffler und Prof. Ulrich Torggler gemeinsam mit den Teilnehmern im Rahmen der Tagung.

Personen- oder Kapitalgesellschaft?

Bei der Gesellschaftsform GmbH und Co. KG handelt es sich um eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und damit grundsätzlich um eine Personengesellschaft. Allerdings ist sie gewissermaßen ein gesellschaftsrechtliches Zwitterwesen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Zentrales Merkmal der GmbH & Co KG im engeren Sinne ist, dass der einzig haftende Gesellschafter eine juristische Person, nämlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine Kapitalgesellschaft, ist. – In einer klassischen Kommanditgesellschaft hingegen haftet als Komplementär eine natürliche Person, also ein Mensch, mit seinem gesamten Vermögen. „Es liegt auf der Hand, dass Haftungsangelegenheiten bei derartigen Konstruktionen sehr komplex sind“, verdeutlicht Torggler.

Besonders im Konkurs der KG stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den Gläubigerschutz die Regelungen des Unternehmensgesetzbuches über Kommanditgesellschaften oder das GmbH-Gesetz zur Anwendung kommt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in seinem 2008 gefällten Urteil (2 Ob 225/07p) für die zweite Alternative entschieden. Es besagt im Wesentlichen, dass in Hinblick auf die Kapitalerhaltung die §§ 82 f GmbHG anzuwenden sind, was nicht ohne Folgen für Komplementäre und/oder Kommanditisten von GmbH & Co KGs bleibt. „In der GmbH & Co KG gibt es häufig Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten. Gilt das GmbH-Recht, so dürfen an die Gesellschafter nur nach Ende des Geschäftsjahres die Anteile am Bilanzgewinn ausgeschüttet werden, ansonsten darf er kein Vermögen aus dem Unternehmen herausnehmen und keine Zuwendungen erhalten“, erläutert Torggler. Das habe u.a. weitreichende Auswirkungen auf bestehende Verträge, wie Torggler ein Tagungsthema beispielhaft hervorhebt.

 

(Eva Fessler)