Betriebsvereinbarung unterzeichnet

Vergangenen Montag unterzeichneten Rektor Tilmann Märk, Vizerektor Wolfgang Meixner und Christoph Bedenbecker, Vorsitzender des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal eine Neufassung der Betriebsvereinbarung „Richtlinien für den Inhalt und Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen“.
Betriebsvereinbarung Neu
Vizerektor Wolfgang Meixner, Christoph Bedenbecker, Vorsitzender des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal und Rektor Tilmann Märk bei der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen.

Seit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages im Jahr 2009 besteht an den Österreichischen Universitäten die Möglichkeit, mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf sogenannten Laufbahnstellen Qualifizierungsvereinbarungen abzuschließen. Bei Erreichen der Qualifizierungsziele erhalten die Betroffenen den Status einer Assoziierten Professorin oder eines Assoziierten Professors. Inhalt und Modalitäten von Qualifizierungsvereinbarungen wurden 2010 zwischen Rektorat und Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal ausverhandelt und in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Die in den bisherigen Verfahren gesammelten Erfahrungen wurden nunmehr im Sinne einer Verbesserung in die Betriebsvereinbarung eingearbeitet. In diesen Prozess waren neben dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal und dem Vizerektorat für Personal als Hauptverhandlungspartner das gesamte Rektorat, die Dekaninnen und Dekane sowie der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingebunden. Das Vizerektorat für Forschung wird in Kürze eine Neubesetzung der QV-Beiräte an den Fakultäten gemäß geänderter Betriebsvereinbarung veranlassen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, dass – im Sinne des bestehenden strukturierten Besetzungsverfahrens für Laufbahnstellen – das Verfahren durch eine Auswahlkommission begleitet werden muss und universitätsweit einheitliche Mindeststandards für die erforderliche Qualifikation von Laufbahnstelleninhaberinnen und Laufbahnstelleninhabern gelten.

Die Zusammensetzung des QV-Beirates ändert sich insofern, als dass das Mitglied des Mittelbaus künftig nicht mehr von der Dekanin oder dem Dekan benannt, sondern von den Vertreterinnen  und Vertretern des Mittelbaus im Fakultätsrat nominiert wird. Darüber hinaus wird der QV-Beirat um eine Vertreterin oder einen Vertreter des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal mit beratender Stimme ergänzt, sodass der Beirat künftig nicht mehr aus sechs, sondern aus sieben Personen besteht.

Bisher konnte eine allfällige Befangenheit nur durch das betreffende Beiratsmitglied selbst geltend gemacht werden. Künftig besteht die Möglichkeit, dass jedes QV-Beiratsmitglied eine potentielle Befangenheit zur Abstimmung bringt.

Weiters kommen auch Änderungen in den QV-Inhalten zum Tragen. Wenn als Qualifizierungsziel das Verfassen einer Habilitationsschrift vereinbart wird, muss künftig das Habilitationsfach in der Qualifizierungsvereinbarung benannt werden.

Die für die Erreichung der Ziele nötigen Ressourcen müssen künftig ausdrücklich in der Qualifizierungsvereinbarung spezifiziert und ihre Verfügbarkeit muss sichergestellt werden.

(red)