Zeit im Recht – Recht in der Zeit

Unter diesem Motto fand in Innsbruck vom 1. bis 3. Oktober die 6. Tagung der österreichischen Assistentinnen und Assistenten des Öffentlichen Rechts (6. ÖAT) statt. Rund 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ganz Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich referierten und diskutierten zum Generalthema und nutzten die Gelegenheit für fachlichen und persönlichen Austausch.
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Bereits zum 6. Mal trafen sich die jungen Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler zum wissenschaftlichen Austausch. Bild: Teresa Sanader

Zeit und Zeiträume bestimmen das Recht. Umgekehrt muss auch das Recht, um nicht überholt zu werden, mit der Zeit gehen. Diese Aspekte finden sich in einer Vielzahl von Fragestellungen: Das Verstreichen von Zeit löst vielfach rechtliche Folgen aus. Es wirkt teils rechteverstärkend, teils konservierend, teils vernichtend. Zeit birgt auch ein dynamisches Element, das sich in der Einteilung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft niederschlägt. Gesellschaftliche Veränderungen, die eine stetige Auseinandersetzung mit dem Recht erzwingen, können diesen Kategorien zugeordnet und damit mit dem Zeitbegriff verbunden werden.

Welche Rolle spielt die Zeit im Recht?

Mit einem spannenden und facettenreichen Eröffnungsvortrag von o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer von der Universität Wien in der Villa Blanka wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der ersten Minute der Tagung an gefesselt: Überlegungen von der Durchdringung des Alltags durch den Zeitgott Chronos hin zur Metapher der drei Schiedsrichter über die Perzeption der Wirklichkeit sowie juristische Themen wie die Verfassungswidrigkeit des Hypo-Sondergesetzes oder anschauliche Beispiele aus dem Verwaltungsrecht wurden allesamt unter dem Aspekt der Zeit behandelt und hielten die Zuhörerinnen und Zuhörer in Atem.

Das Recht im Wandel der Zeit

Am nächsten Tag folgten zehn interessante Vorträge junger Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen, die sich dem Generalthema der Tagung aus verfassungs-, verwaltungs-, europa-, völker- und wirtschaftsrechtlicher Perspektive annäherten. Das Panel I widmete sich Fragen des Rechtsschutzes in institutioneller wie auch verfahrensrechtlicher Hinsicht (z.B. Säumnisschutz). Im international besetzten Panel II wurde die aktuelle Judikatur des EuGH zum Datenschutz näher beleuchtet, das Recht auf Vergessen theoretisch aufgearbeitet und die dynamisch-evolutive Auslegung des EGMR anhand einiger Judikaturbeispiele untersucht. Nach dem Mittagessen wurden im Panel III klassische verfassungsrechtliche Fragen wie die Interpretation von Verfassungsbestimmungen und die Kriterien für die Kundmachung von Gesetzen aufgeworfen und beantwortet. Der wissenschaftliche Teil der Tagung endete mit einem wirtschaftsrechtlichen Panel, bei dem Aspekte des Kartellrechts wie auch der Umgang mit Technikklauseln bzw. ÖNORMEN im Recht von den Vortragenden erörtert wurden.
Interessierte können die informativen und vielseitigen Beiträge im bald erscheinenden Tagungsband „Zeit im Recht – Recht in der Zeit“ (Jan Sramek Verlag) nachlesen.

Die Zeit am EuGH und am EGMR

Die 6. ÖAT wurde mit einem Werkstättengespräch im Hotel Ramada abgerundet, in welchem Richterin Hon.-Prof. Dr. Maria Berger, die österreichische Richterin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg, und Prof. Dr. Mark E. Villiger, der ehemalige Richter des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in informellem Rahmen über ihre Zeit an diesen beiden europäischen „Höchstgerichten“ erzählten.
Während die 28 Richterinnen und Richter am EuGH das Recht der Europäischen Union auslegen und somit für eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten Sorge tragen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV), wachen die 47 Richterinnen und Richter am EGMR über die in einem völkerrechtlichen Vertrag – der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – verankerten Menschenrechte.
Überschneidungen betreffend die Zuständigkeiten dieser beiden Gerichte sind daher in Menschenrechtsfragen möglich: Bisher bemühten sich beide Gerichte in den meisten Überschneidungsfällen um judicial comity, um die Erweisung gegenseitigen Respekts gegenüber dem jeweils anderen europäischen „Höchstgericht“. Allerdings sorgte der EuGH im Dezember 2014 mit einem Gutachten für Aufsehen, in dem er den in den Verträgen vorgesehenen Beitritt der EU zur EMRK verhinderte und durch seine Entscheidung den EGMR vor den Kopf stieß. Vor diesem Hintergrund diskutierten die beiden Richter einerseits über ihre Sicht des EuGH-Gutachtens (Gutachten 2/13, 18.12.2014), über die jeweilige Arbeitsweise ihres Gerichts und bezogen andererseits unter anderem zu aktuellen und umstrittenen Themen wie Datenschutz, Schutz der Privatsphäre (z.B. das Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung oder die Entscheidung Google Spain) und dem Burka-Verbot in Frankreich Stellung.

Retrospektive

Der Stoiker Seneca merkte einst zum Thema Zeit Folgendes an: „Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist viel Zeit, die wir nicht nutzen.“ Als Organisationsteam der 6. ÖAT dürfen wir hoffen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ebenso wie wir mit dem Gefühl nach Hause gegangen sind, die Zeit gut genützt und viele interessante und interdisziplinäre Einblicke zum Generalthema gewonnen zu haben.


(Das Organisationsteam der 6. ÖAT)