Verworrene Rechtszustände?

Am 27. Juni 2013 hielt Prof. Martin Schennach im Rahmen des Fakultätstags der Rechtswissenschaftlichen Fakultät seine Antrittsvorlesung, in der er über Gemeindeordnung und Gemeindegut im Mitteleuropa des 19. Jahrhunderts sprach.
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Der Rechtshistoriker Martin Schennach während seiner Antrittsvorlesung.

Seit einem grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Jahr 2008 wird der Konflikt um die sogenannten Gemeindegutsagrargemeinschaften in Tirol sehr entschieden und mit teils großer Emotionalisierungen auch im öffentlichen Diskurs ausgetragen. Ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt freilich, dass Auseinandersetzungen um die Gemeindegutsnutzung schon in der Vergangenheit nicht Ausnahmeerscheinungen waren, sondern regelmäßig vorkamen und in der Frühen Neuzeit häufig zu flexiblen Anpassungen der rechtlichen Nutzungsregime an veränderte Rahmenumstände führten.

Die im Rahmen des Fakultätstages der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 27. Juni 2013 gehaltene Antrittsvorlesung von Martin P. Schennach, seit Oktober 2012 Professor für Rechtsgeschichte, beschränkte sich jedoch weder auf Tirol noch auf Österreich, sondern wählte eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Perspektive. Denn die Problemlagen, mit denen sich die Gemeindegesetzgeber in den Staaten des Deutschen Bundes und in der Eidgenossenschaft bei der normativen Regelung der Gemeindegutsnutzungen konfrontiert sahen, waren durchaus vergleichbar, wenngleich die legistischen Lösungen unterschiedlich ausfielen.

Mit der erstmaligen gesetzlichen Festschreibung der politischen Gemeinde durch die Gemeindeordnungen des 19. Jahrhunderts änderte sich die Struktur der Konflikte um die Teilhabe am Gemeindegut. Unter dem Eindruck der Forderung nach staatsbürgerlicher Gleichheit und der Konstitutionalisierung erschien eine Ungleichbehandlung der Gemeindebewohner bei der Nutzung der Allmende zunehmend als ungerecht. Hier stellte sich die zentrale Frage nach dem Ausmaß der Anerkennung und gesetzlichen Festschreibung der bislang bestehenden bevorzugten Nutzungsrechte von einzelnen Gemeindebürgern oder von Klassen von Gemeindebürgern. Die legislativen Lösungen des 19. Jahrhunderts bewegten sich zwischen den beiden Polen der vorbehaltlosen Anerkennung bis hin zur entschädigungslosen Aufhebung bei Betonung der Gleichheit aller Staatsbürger Die meisten Gemeindegesetze (so auch das österreichische) wählten allerdings Mittelweg, d. h. die grundsätzliche Anerkennung, jedoch mit mehr oder weniger ausgeprägten Einschränkungen, die ein breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten realisierten (am häufigsten die Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf). Das Eigentum am „Gemeindegut“ –  ein zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch mehrdeutiger Begriff – wurde dabei regelmäßig in Korrelation zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den politischen Gemeinden zugeschrieben.

Hand in Hand mit der Gesetzgebung ging eine Juridifizierung des Gemeindeguts und der daran bestehenden Nutzungsrechte: Die Verwaltungs- und Zivilrechtswissenschaft sowie die Rechtsgeschichte beschäftigten sich erstmals im 19. Jahrhundert intensiver mit deren rechtlichen Natur, wobei sich zunehmend die Interpretation der Gemeindegutsnutzungsrechte als im öffentlichen Recht wurzelnde Rechte durchsetzte: Die Teilhabe am Gemeindegut sei Ausfluss der Gemeindemitgliedschaft. Entsprechend reichhaltig fiel die einschlägige Judikatur der in der zweiten Jahrhunderthälfte eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit (z. B. in Österreich, Bayern oder Preußen) aus. Die Gegenstrategie der bislang primär Nutzungsberechtigten rekurrierte demgegenüber auf das exklusionsfreundlichere Privatrecht, das die argumentative Ausschließung der durch die Gemeindegesetzgebung neu hinzugekommenen Gemeindebürger begünstigte: Die Nutzungsrechte wären ausschließlich im Privatrecht verortet und für den Gesetzgeber nicht disponibel.

Nach nahezu einhelliger Einschätzung der deutschsprachigen Rechtswissenschaft war die Regelung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse am Gemeindegut in den Gemeindegesetzen aufgrund ihrer (vermeintlichen) Unbestimmtheit defizitär. Dies ist zumindest mit Blick auf die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten Anlass gebende Gesetzesdurchsetzung zutreffend, der sich die Antrittsvorlesung abschließend zuwandte. Das rechtliche Schicksal des Gemeindeguts entschied sich im 19. Jahrhundert nämlich oft schlichtweg aufgrund der Machtverhältnisse vor Ort.

Eine rechtshistorische Betrachtung des Themenkomplexes „Gemeindeordnung und Gemeindegut“ zeigt insgesamt nicht nur die lange Vorgeschichte einschlägiger Partizipationskonflikte auf, sondern lässt überdies die Ähnlichkeit juristischer, vielfach interessengebundener Argumentationsschemata zwischen dem 19. Jahrhundert und dem Tirol des beginnenden 21. Jahrhunderts zutage treten.

Zur Person

Univ.-Prof. DDr. Martin P. Schennach MAS (*1975) ist seit Oktober 2012 Professor für Rechtsgeschichte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Seine Forschungsschwerpunkte sind die Gesetzgebungs- und Kodifikationsgeschichte, die Verfassungsgeschichte (v. a. die Herausbildung des frühmodernen Staates, die Stände und der Frühkonstitutionalismus) sowie die Geschichte des öffentlichen Rechts in Österreich. Neben dem Doktorat aus Geschichte (abgeschlossen „sub auspiciis Praesidentis“) und der Rechtswissenschaften absolvierte er den Ausbildungskurs am Wiener Institut für Österreichische Geschichtsforschung und habilitierte sich 2008 für das Fach „Rechtsgeschichte“ und 2011 für das Fach „Österreichische Geschichte“.

(red)