Unzulässige Fragestellungen bei Bewerbungsgesprächen

 

Wonach darf in Bewerbungsgesprächen nicht gefragt werden?

  • Nach Angelegenheiten, welche die Intimsphäre/das Privatleben betreffen (Schutz der Persönlichkeitsrechte als Maßstab, erlaubt wird zB die Frage nach Hobbys sein, nicht aber nach dem Bestehen einer Partnerschaft)
  • Nach dem Bestehen einer Schwangerschaft
    Wenn eine Schwangerschaft verschwiegen oder diese unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet wird, ist das weder ein Nichtigkeits- bzw Anfechtungsgrund noch liegt ein Entlassungstatbestand vor. Wurde für das Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, kann der/die Arbeitgeber/in allerdings vom Vertrag zurücktreten.*
  • Nach Familienplanung oder der Vereinbarkeit von familiären Verpflichtungen mit dem Beruf
  • Nach Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Nach politischer Einstellung
  • Nach Religionszugehörigkeit
  • Nach dem Vermögen
  • Nach Krankheiten und sonstigen die Gesundheit betreffenden Themen
    Solche Fragen müssen grundsätzlich nicht beantwortet werden
  • Nach strafrechtlich relevanten Handlungen
    Fragen in diesem Zusammenhang dürfen grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die mit einer besonderen Vertrauensstellung verbunden ist – eine wahrheitswidrige Antwort würde in diesem Fall auch eine Entlassung rechtfertigen.

Nicht alle diese Gebote/Verbote  sind unmittelbar gleichbehandlungsspezifisch. Sie können aber gleichbehandlungsrechtlich relevant werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung stehen.

* Allerdings sieht der OGH hier die Möglichkeit gegeben, die Auflösung wegen eines verpönten Motivs anzufechten.

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