Was ist aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht bei der Personalauswahl zu beachten?

 

Der Ausschreibungstext dient als objektive Entscheidungsgrundlage für das Aufnahme­verfahren. Die Auswahlentscheidung hat sich an den dort angeführten Qualifikationskriterien zu orientieren.
Im Ausschreibungstext nicht genannte Aufnahmekriterien dürfen grundsätzlich nicht berück­sichtigt werden. Ist ausnahmsweise im jeweiligen Personalaufnahmeverfahren die Entwicklung von Hilfskriterien zur Entscheidungsfindung unerlässlich, so dürfen diese nicht unsachlich sein. Auch darf von den im Ausschreibungstext angeführten Qualifikati­onserfordernissen nicht aufgrund einer Heranziehung der Hilfskriterien abgegangen wer­den. Die Hilfskriterien müssen ein taugliches Mittel zur Entscheidungsfindung darstellen, dh Aspekte, die keine Aussagekraft in Bezug auf die künftige Aufgabenerfüllung haben, dürfen nicht herangezogen werden. Weiters dürfen keine Hilfskriterien herangezogen wer­den, die sich an einem diskriminierenden, stereotypen Rollenverständnis der Geschlechter orientieren. Werden bei der Auswahlentscheidung ausnahmsweise Hilfskriterien herange­zogen, ist die Notwendigkeit hierfür und die so zustande gekommene Personalentscheidung gegenüber dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen schriftlich und nachvollziehbar zu begründen.

 

Grundsätzlich darf bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses niemand diskriminiert werden auf Grund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Zugehörigkeit
  • der Religion
  • der Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung.

 

Nach dem B-GlBG dürfen insbesondere folgende Kriterien bei der Auswahlentscheidung nicht diskriminierend herangezogen werden:

  • bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
  • bestehende oder frühere Teilbeschäftigung
  • bestehende oder frühere Herabsetzung der Wochendienstzeit
  • Lebensalter
  • Familienstand
  • Eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder des Lebensgefährten eines Bewerbers bzw einer Bewerberin
  • Zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen

 

Vorrangige Aufnahme von Bewerberinnen – Voraussetzungen:

  • bestehender Unterrepräsentation von Frauen
  • gleiche Qualifikation wie der bestgeeignete Mitbewerber (sofern nicht ausnahmsweise in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen – „Öffnungsklausel“)
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