§ Rechtliches und Finanzielles

Auszeiten zur Pflege

Erkrankt das eigene Kind oder dessen Betreuungsperson oder ist ein Familienmitglied durch einen Unfall, eine Erkrankung oder aufgrund des fortschreitenden Alters auf Betreuung oder Pflege angewiesen, kann dies insbesondere bei Berufstätigen enormen Stress auslösen. Ob für einen kurzfristigen Pflegeeinsatz oder zur längerfristigen Übernahme bzw. (Um-)Organisation der Betreuung einer/eines nahen Angehörigen – zunächst wird Zeit benötigt.


Freistellung zur kurzfristigen Pflege

Arbeitnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung zur Pflege (Krankenpflegefreistellung), Betreuung (bei Ausfall der Betreuungsperson) oder Begleitung (bei stationärem Aufenthalt) ihrer erkrankten Kinder und/oder - je nach Anlassfall - im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen*. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein erkranktes, unter 12 Jahre altes Kind eine zweite Woche Pflegefreistellung gewährt werden.

 *Als nahe Angehörige gelten im gemeinsamen Haushalt lebende in gerader Linie Verwandte (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder, Ehepartner:innen/eingetragene Partner:innen sowie Lebensgefährt:innen und jeweils deren leibliche Kinder sowie (unabhängig vom gemeinsamen Haushalt) eigene Kinder.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Arbeitnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur Pflege/Betreuung bzw. zur Organisation der Pflege für nahe Angehörige* ab Pflegestufe 3 (bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab
Pflegestufe 1) für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten Pflegekarenz (unter Entfall der Bezüge) oder Pflegeteilzeit
(mind. 10 Stunden/Woche) zu vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert hat
(für Arbeitnehmer:innen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gibt es Sonderregelungen). Sollte sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöhen, kann für ein weiteres Mal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden.

Ab 1. Januar 2020 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.

*Als nahe Angehörige gelten Ehepartner:innen und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, (Ur-)Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährt:innen und deren Kinder, eingetragene Partner:innen und deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

  Wichtig: Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich!

Für die Dauer der Pflegekarenz kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegekarenzgeld gewährt werden.

Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit

Arbeitnehmer:innen können zur Sterbebegleitung naher Angehöriger* (für maximal 3+3 Monate) bzw. zur Begleitung von im selben Haushalt lebender schwersterkrankter Kinder (für maximal 5+4 Monate) Familienhospizkarenz beantragen. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit
  • gänzliche Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall der Bezüge

*Als nahe Angehörige gelten Ehepartner:innen und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, (Ur-)Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Lebensgefährt:innen und deren Kinder, eingetragene Partner:innen und deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

  Wichtig: Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich!

Für die Dauer der Familienhospizkarenz kann ein Pflegekarenzgeld beantragt werden. 

Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfond gewährt werden.


Möglichkeiten für Studierende

Beurlaubung vom Studium

Studierende können sich zur notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger, die im gemeinsamen Haushalt leben
(Nachweis durch fachärztliche Bestätigung sowie Meldebestätigung über gemeinsamen Haushalt) für höchstens 2 Semester je nach Anlassfall beurlauben lassen.

  Wichtig: An der Universität Innsbruck muss das Ansuchen bis zum Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung beantragt wird, eingebracht werden (01.10. bzw. 01.03.)! Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) ist weiterhin zu entrichten. Während der Beurlaubung können keine Prüfungen abgelegt und schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor-, Diplomarbeiten, Dissertationen) beurteilt werden.

Der Antrag kann über das Studierendenportal LFU:online sowie direkt im Referat für Studienabteilung eingebracht werden. Weitere Informationen und den Antrag erhalten Sie in der Studienabteilung.

Befreiung vom Studienbeitrag

Falls Sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums, eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, ist für jedes weitere Semester ein Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.

Die überwiegende, länger als zwei Monate andauernde Pflege von nahen Angehörigen im betreffenden Semester wird unter anderen als Erlassgrund für längstens zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich) anerkannt. Der Nachweis einer Bestätigung des Arztes/der Ärztin der zu pflegenden Person ist notwendig.

Tipp:

Information und Beratung - etwa zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten - erhalten Studierende auch beim Sozialreferat der ÖH Innsbruck

Büro der Behindertenbeauftragten
: Beratung und Unterstützung für Studierende mit Behinderung / chronischer Erkrankung. Es werden auch Fragen rund um die Pflege von Angehörigen mit Behinderung beantwortet.


Finanzielle Unterstützung zur Pflege

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist ein Pauschalbeitrag zu den durch die Pflege entstehenden Mehraufwendungen. Es soll pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ein möglichst unabhängiges Leben zu führen. Anspruch auf Pflegegeld besteht ab einem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, festgestellt durch Sachverständige. Die Höhe des Pflegegeldes, das in sieben Stufen gewährt wird, richtet sich nach dem Ausmaß des Pflegebedarfs (durchschnittliche monatliche Zeitaufwendungen). Der Antrag wird beim zuständigen Versicherungsträger/bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht.

Neu: Ab 1. Januar 2020 und in der Folge jährlich erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem jeweiligen Pensionsanpassungsfaktor, der im Wesentlichen die Inflation abdeckt: Link Übersicht Neuerungen 2022

Pflegekarenzgeld

Im Falle einer mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbarten Pflege- oder Familienhospizkarenz bzw. Pflege- oder Familienhospizteilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf ein einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld. Dieses beträgt bei gänzlicher Freistellung 55% des Nettoeinkommens, bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit 55% der Differenz des Nettoeinkommens vor und während der Karenz. Der Antrag erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark.

  Tipp! Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, können ergänzend zum Pflegekarenzgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienhospizkarenz-Zuschuss erhalten. 

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen einen Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Der Antrag erfolgt bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice.


Unterstützung bei Verhinderung pflegender Angehöriger

Im Falle der erforderlichen Vertretung pflegender Angehöriger (z.B. bei Krankheit, Urlaub) gewährt das Sozialministerium unter bestimmten Voraussetzungen (für Pflegebedürftige ab Pflegestufe 3, bei demenziellen Erkrankungen und für Minderjährige ab Pflegestufe 1) eine Zuwendung zur Finanzierung der Ersatzpflege aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.

Sonstige Förderungen und Unterstützungen

Auf der Website des Sozialministeriums finden Sie weitere Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen und Hilfsmitteln wie Wohnraum- und PKW-Adaptierungen, Treppenlifte, bedarfsgerechte Kommunikationshilfsmittel, Assistenzhunde etc.

Außerdem finden Sie auf dieser Seite Informationen zur Befreiung der Rezept- und Rundfunkgebühr, der Ökostrompauschale, zur Gratis-Vignette sowie zur erhöhten Familienbeihilfe.

Tipp: Studierende mit Betreuungspflichten erhalten auch im Sozialreferat der ÖH Information und Beratung zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten. 

Das Land Tirol fördert verschiedene Leistungen der stationären und mobilen Pflege, der Tages- und Kurzzeitpflege und gewährt Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, Wohnraumanpassung u. a.

Die Stadt Innsbruck gewährt bei Vorliegen sozialer Notlagen verschiedene Hilfen wie Heimkostenfinanzierung und Zuschüsse zum bedarfsgerechten Umbau von Nasszellen und zu weiteren Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung.

 

Steuertipps für pflegende Angehörige finden Sie auf der Website der Arbeiterkammer.

Pflegende Angehörige können sich freiwillig und beitragslos pensionsversichern. Um weiterhin krankenversichert zu sein besteht die Möglichkeit einer Mit- oder Selbstversicherung. Das Sozialministerium erteilt Ihnen hierzu einen guten Überblick.

 

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