UG-Novelle 2021 

Änderungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft

Recht

 

  Einführung der Mindeststudienleistung

  Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP)

  Änderung der Zulassungsfristen – Bezahlung ÖH-/Studienbeitrag – Entfall Nachfrist

  Beurlaubung während des Semesters

  Zusätzlicher Prüfungsantritt bei studienabschließender Prüfung

  Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

  Fristverlängerung wegen schweren Mangels

  Rechtliche Grundlagen der Universität

  Informationen aus dem Ministerium

 

 

 

Einführung der Mindeststudienleistung

Wird ab dem Wintersemester 2022/2023 ein neues oder zusätzliches Bachelor- oder Diplomstudium belegt, sind die Studierenden verpflichtet, in den ersten vier gemeldeten Semestern eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Betroffen sind daher sowohl Neuinskribierte, als auch Studierende, die ihr Bachelor- oder Diplomstudium zu diesem Zeitpunkt wechseln. Prüfungs- und sonstige Studienleistungen sind daher bis zum 31. Oktober bzw. 31. März vorzulegen, je nachdem, ob das vierte gemeldete Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich. Auch Anerkennungen sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung / Studienleistung während der betreffenden Semester abgelegt wurde.
Wird die Mindeststudienleistung nicht erbracht, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium ist nach Ablauf von zwei Studienjahren möglich.


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Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP)

Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende die in der StEOP vorgeschriebenen Prüfungen auch nach der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat. Das Studium kann somit nicht mehr erneut an der betroffenen Universität aufgenommen werden. Die bisher vorgesehene Sperre von drei Semestern mit der Möglichkeit der nachfolgenden Neuzulassung entfällt.


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Änderung der Zulassungsfristen – Bezahlung ÖH-/Studienbeitrag – Entfall Nachfrist

Die bisherige Nachfrist (bis 30. November bzw. bis 30. April) entfällt. Für die ordentliche Meldung des Studiums muss der ÖH- bzw. Studienbeitrag künftig für das Wintersemester bis zum 31. Oktober und für das Sommersemester bis zum 31. März bezahlt werden. Diese Fristen gelten auch für Studierende, deren Studienabschluss in die bisherige Nachfrist fallen würde. Alle relevanten Fristen für das Studienjahr 2022/2023 finden Sie unter https://www.uibk.ac.at/studium/organisation/studium/#termine

 

Beispiel 1: Ich werde mein Studium bis spätestens 31. Oktober 2022 abschließen. Meine letzte Prüfung ist für Ende Oktober angesetzt. Muss ich meinen Studienbeitrag für das Wintersemester 2022/2023 noch einzahlen?

NEIN.

Beispiel 2: Ich werde mein Studium vermutlich Ende Oktober 2022 abschließen. Das Datum der letzten Prüfung steht aber noch nicht fest. Muss ich meinen Studienbeitrag für das Wintersemester 2022/2023 noch einzahlen?

JA. Sollte das Studium bis spätestens 31. Oktober 2022 abgeschlossen werden, kann ein Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühr gestellt werden.


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Beurlaubung während des Semesters

Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes kann eine Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.


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Zusätzlicher Prüfungsantritt bei studienabschließender Prüfung

Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen. 


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Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
(bei Zulassung zu einem neuen oder weiteren Studium)

Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen,
Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen. Danach ist das für das betreffende Studium nicht mehr möglich. Studierende, die sich ab dem WS 2022/2023 im 3. Semester oder höher befinden und die noch früher erbrachte Studienleistungen anerkannt haben möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis spätestens 30. September 2022 bei der/dem zuständige/n Studiendekan*in bzw. Studienbeauftragte/n schriftlich beantragen und alle dafür relevanten Unterlagen vorlegen.
Studierende, die sich im Wintersemester 2022/2023 im zweiten Semester befinden, müssen den entsprechenden Anerkennungsantrag bis spätestens 28. Februar 2023 einbringen.


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Fristverlängerung wegen schweren Mangels  

Die Frist, binnen derer eine Prüfung wegen eines schweren Mangels beanstandet werden kann, wird von derzeit zwei auf vier Wochen verlängert. Ein schwerer Mangel ist dann gegeben, wenn die Prüfung ohne diesen positiv beurteilt worden wäre.


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Rechtliche Grundlagen der Universität

 » https://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/pruefungsreferate/recht/


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Nähere Informationen zur UG-Novelle aus dem Ministerium

» https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Hochschulsystem/Gesetzliche-Grundlagen/UG-Novelle-2021-faq/Fragen-und-Antworten-Studierende.html


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Fragen richten Sie bitte an  » studienabteilung@uibk.ac.at
Stand: 29.06.2022

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