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Kapitel 4
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vor B. Die juristische Person
A. Die natürliche Person
Wichtig für das Verständnis der hier behandelten Fragen erscheint am Beginn der Ausführungen zur natürlichen Person R. Hübners (Grundzüge des Deutschen Privatrechts, 19305) Einsicht, wonach die „heutige einfache und übersichtliche Gliederung des Personenrechts, die darauf beruht, dass jeder Mensch als Rechtssubjekt anerkannt wird, ... erst der neueren Kulturentwicklung” angehört. – Die Entwicklung war schwierig und bis zuletzt politisch umkämpft. Hübner führt aus (aaO 50):
Von ständischer Schichtung zur Gleichberechtigung aller Rechtssubjekte
„Die heutige einfache und übersichtliche Gliederung des Personenrechts, die darauf beruht, dass jeder Mensch als Rechtssubjekt anerkannt wird, gehört erst der neueren Kulturentwicklung an. Auch das deutsche Recht hat in seinen Anfängen die Menschen keineswegs als rechtlich gleichwertige Wesen behandelt. Manchen Klassen versagte es überhaupt jeden rechtlichen Wert, anderen legte es nur einen geminderten bei. Erst allmählich wurde dieser Standpunkt … überwunden. Damit fielen Gegensätze und Unterscheidungen, die einst für das Volksleben tiefgreifende Bedeutung besessen hatten. Vor allem die ständische Schichtung, die der mittelalterlichen Welt ihr Gepräge verlieh, und gegen die auch die Lehre des Christentums von der sittlichen Gleichheit der Menschen nicht aufzukommen vermochte, wenngleich tiefer blickende Geister wie Eike von Repgow die rechtliche Gleichheit aller Menschen als religiös-sittliche Forderung anerkannten …. Erst das Naturrecht führte diese Anschauung zum endgültigen Sieg. Unter der Herrschaft seiner Ideen wurde die Hörigkeit aufgehoben, die feudale Ständegliederung beseitigt, die Gleichberechtigung der Bekenntnisse durchgesetzt.”
Die Entwicklungsgeschichte des § 16 ABGB – der (privat)rechtlichen Keimzelle eines modernen, bereits menschen- und grundrechtlich orientierten Verständnisses der Rechtsperson – verlief wie ein Krimi.
Literaturquelle
I. Die Rechtsfähigkeit
1. Wer ist rechtsfähig?
Unter Rechtsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.


Rechtsfähigkeit
Abbildung 4.1:
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsordnung verleiht heute wie früher dem Menschen seine Rechtsfähigkeit. Der Mensch, die natürliche Person – uzw jeder (!) Mensch – ist heute aber geborenes Rechtssubjekt; dh er ist automatisch mit seiner Geburt (ohne Unterschied, ob gesund oder krank, arm oder reich) Rechtssubjekt und damit Träger von Rechten und Pflichten; § 16 ABGB. – Neben dem Menschen, der natürlichen (Rechts)Person, ist aber auch die juristische Person Rechtssubjekt; gleichsam ein (von der Rechtsordnung) gekorenes. Auch die juristische Person ist Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Wir werden davon handeln. Diese Rechtssubjekte – natürliche wie juristische Personen – sind ua Träger konkreter Rechte, eben subjektiver (Privat)Rechte; zB ist Frau X oder die A-GmbH Eigentümerin einer Liegenschaft oder Herr Y Erbe (nach dem Tod seines Vaters). – Subjektive Rechte richten sich (inhaltlich) gegen andere Rechtssubjekte oder betreffen unmittelbar Rechtsobjekte / Sachen.
Unterscheidung: Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
Literaturquelle


Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
Abbildung 4.2:
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
• Rechtssubjekt ist zu aller erst der Mensch (als natürliche Person), aber auch die juristische Person (als rechtliches Kunstgebilde der Rechtsordnung).
• Rechtsobjekte sind die Sachen iwS des § 285 ABGB.
Die Bedeutung der Unterscheidung liegt darin, dass die Rechtsordnung Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit ausstattet, nicht dagegen Rechtsobjekte. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.
Bedeutung der Unterscheidung
Die starre Grenzziehung des § 285 ABGB zwischen Person und Sache, wurde durch § 285a ABGB etwas gemildert. Die Stringenz dieser begrifflichen Trennung besitzt nämlich – wie wir heute klarer sehen – auch Nachteile.
Grenzziehung des § 285 ABGB
Darüber hinaus existieren eine Reihe weiterer Übergänge zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt: Der menschliche Leichnam (→ KAPITEL 8: Zur Abgrenzung Person <-> Sache) wird heute zutreffend rechtlich als Sache verstanden, wenn auch als solche, der mit besonderer Pietät zu begegnen ist. Leichenteile können daher für Transplantationszwecke verwendet werden; vgl auch → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften. Aber auch die Lebendspende von Körperteilen wird, obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, für zulässig erachtet werden. Die gespendete Niere wird mit ihrer Explantation (transitorisch) zur Sache und erst mit Implantation erneut Teil eines menschlichen Körpers.
Übergänge zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
Literaturquelle
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2. Zur natürlichen und juristischen Person
Die Rechtsordnung richtet sich mit ihren Ge- und Verboten an den Menschen. Der Mensch ist der natürliche Adressat des Rechts. Er ist primäres Rechtssubjekt. – Seine Stellung im Recht erlangt der Mensch aber – wie erwähnt – durch die (jeweilige) Rechtsordnung, die aber heute inhaltlich bereits vielfach gebunden ist; innerstaatlich wie durch supra- und internationale Normen; zB EMRK, künftige EU-Verfassung. Die Rechtspersönlichkeit / Rechtsfähigkeit / Rechtssubjektivität wird aber (unter Wahrung kultureller Standards, deren Verletzung das Widerstandsrecht auslöst) grundsätzlich von der Rechtsordnung verliehen, was heute insbesondere für juristische Personen von Bedeutung ist. – Im Privatrecht stellen die §§ 16 ff ABGB klar, dass jeder Mensch Rechtspersönlichkeit / Rechtsfähigkeit besitzt, also Rechtssubjekt ist. In Deutschland schützt Art 1 BonnGG 1949 die Menschenwürde. – Das Verleihen der Rechtsfähigkeit durch die Rechtsordnung steht demnach heute nicht mehr im Belieben des Staates. Das war aber nicht immer so. Die Geschichte lehrt uns, dass historische Rechtsordnungen die Rechtsfähigkeit in sehr unterschiedlichem Maße gewährt haben; es gab Sklaverei, Hörigkeit, Halbfreie usw. Vgl auch → Die Antike
§ 16 ABGB, Art 1 BonnGG
Zur Sklaverei und ständischen Gliederungen: Vgl auch Kaser, Römisches Privatrecht § 13 (198313) sowie Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts § 13 (19305). – Zur Ehrenrettung der Griechen muss erwähnt werden, dass namhafte Denker bereits damals anders dachten und der aufklärerische Ansatz zu Gleichheit und Rechtssubjektivität für alles Menschliche aus der attischen Aufklärung stammt. Es brauchte aber mehr als 2000 Jahre, um diese Ideen zu verwirklichen. Platon etwa diskutierte (uH auf Homer, Odysse 17, 322 f) in den „Nomoi” (776b-778a) die Sklaverei kritisch. Eine besonders schöne Stelle findet sich dort 777d. Und im „Ion” des Euripides lesen wir: „Denn was den Sklaven Schande bringt, ist einzig der Name. Sonst in allem ist der Sklave mit wackerm Sinn nicht schlechter als der Freie”.
In Bezug auf die Rechtsfähigkeit enthält das ABGB (von 1811) – Dank K.A.v. Martini – gegenüber dem ALR von 1794 (→ KAPITEL 1: Die drei großen Kodifikationen) bereits eine deutliche Weiterentwicklung, indem es in § 16 bereits jedem Menschen die gleiche Rechtsfähigkeit zuerkennt, während das ALR (I 1 § 1) noch von einer ständisch abgestuften Rechtsfähigkeit ausgeht:
ABGB und ALR
„Der Mensch wird, insofern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt.”
Während heute jeder Mensch zeitlebens volle Rechtsfähigkeit besitzt, bestehen im Bereich der juristischen Personen Abstufungen. Es gibt dort nicht nur die Voll- Rechtsfähigkeit, sondern auch eine Teil- Rechtsfähigkeit; und zwar sowohl im Privatrecht, wie im öffentlichen Recht.
Voll- und Teilrechtsfähigkeit
Vgl einerseits § 26 ABGB (grundsätzliche Gleichstellung juristischer mit natürlichen Personen) und andrerseits früher zB § 3 UOG 1993: Teilrechtsfähigkeit von Universitäten, Fakultäten, Instituten und Kliniken etc, die aber nunmehr in eine Vollrechtsfähigkeit umgewandelt wurde.
Die Rechtsfähigkeit betrifft sowohl die privatrechtliche Stellung von Rechtssubjekten in der Rechtsordnung – zB ihre allgemeine Geschäfts-, Testier- oder Ehefähigkeit, als auch deren öffentlichrechtliche Position; zB Wahlrecht, Steuerpflicht, Staatsbürgerschaft.
RF betrifft privat-, und öffentlichrechtliche Stellung
Zu erinnern ist an die Unterscheidung in privat- und öffentlichrechtlich-subjektive Rechte → KAPITEL 1: Recht im objektiven und subjektiven Sinn.
Neben dem Menschen, der natürlichen Person, gibt es also Rechtsgebilde, die ebenfalls Rechtssubjektivität / Rechtsfähigkeit besitzen: die juristischen Personen, als rechtlich gebündelte, wirtschaftliche oder kulturelle Interessenträger. Durch ihre rechtliche Institutionalisierung wird ihnen Dauer und Bestandskraft verliehen; zB einem Verein. – Freilich können rechtliche Kunstgebilde wie es juristische Personen nun einmal sind, nicht selbst für sich handeln. Sie benötigen Organe → Die juristische Person handelt durch Organe Aber auch natürliche Personen sind nicht von Geburt an selbst handlungsfähig; dazu gleich mehr.
Rechtssubjekt und HF
Person kommt etymologisch aus dem griechischen Kulturkreis; Ethik des Panaitios, der wiederum auf platonische Vorbilder zurückgriff: aus „prósopon” wurde lateinisch „persona” / personare, durchtönen; persona heißt nämlich auch (Schauspiel)Maske (!), ist also das, was aus dem Inneren des Menschen durchtönt, durch die äußere Hülle des Menschen nach Außen dringt, die äußere Fassade / Haut, das Gesicht des Menschen „passiert”. – Das moderne Verständnis der menschlichen Person ist allerdings umfassender. Eine andere, ältere Wurzel des modernen Personsbegriffs ist das griechische Wort átomos: der Einzelne, Unteilbare, dessen lateinische Übersetzung zum in-dividuum wurde.
á-tomos (in-dividuum) und persona
Literaturquelle
§ 26 ABGBstellt natürliche und juristische Personen grundsätzlich gleich; dh: das Eigentum an einer Liegenschaft kann Herrn oder Frau Müller, aber auch einem Verein, einer GmbH oder der öffentlichen Hand (Bund, Land, Gemeinde) zustehen. Trotz dieser fortschrittlichen grundsätzlichen Gleichstellung juristischer mit natürlichen Personen werden wir sehen, dass die dadurch eröffneten Möglichkeiten rechtlich noch nicht ausgeschöpft wurden. Mehr zur juristischen Person → Die juristische Person
Gleichstellung juristischer mit natürlichen Personen
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3. Beginn und Ende der natürlichen Person
Das Rechtssubjekt Mensch beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode, wobei der Eintritt des Todes – dessen Kriterien bislang gesetzlich nicht geregelt sind – heute Probleme bereitet; früher Herz-Kreislauf-Tod heute Hirntod.


Beginn und Ende der natürlichen Person
Abbildung 4.3:
Beginn und Ende der natürlichen Person


Der Lebensbeginn – Geburt
Abbildung 4.4:
Der Lebensbeginn – Geburt
Lebendgeburt wird aber nach § 23 ABGB vermutet; praesumtio iuris / einfache Rechtsvermutung.
Lebendgeburt


Was ist eine Rechtsvermutung?
Abbildung 4.5:
Was ist eine Rechtsvermutung?
Das Personenstandsrecht dokumentiert staatlich die existentiellen und zugleich rechtlich bedeutsamen Stationen des menschlichen Lebens: Geburt, Heirat und Tod → KAPITEL 17: Das Personenstandsrecht.
Personenstandsrecht
Vom bürgerlichen war der sog Klostertod zu unterscheiden. Er besagte, dass im Mittelalter Personen, die in einen Nonnen- oder Mönchsorden eintraten, mit der Ablegung der feierlichen Gelübde „von der Welt für Tod erachtet” wurden; Glosse zum Sachsenspiegel. Der Eintritt ins Kloster beseitigte insbesondere die Vermögensfähigkeit der Person; zB Verlust der Testierfähigkeit mit der Folge, dass das Vermögen eines Religiosen seinen Blutsverwandten zufiel. Künftiger Vermögenserwerb war ausgeschlossen; auch nicht durch das Kloster. Anders das kanonische Recht, das die Vermögensfähigkeit auf das Kloster übergehen ließ. – Während das ALR (II 11 §§ 1199 f) den Klostertod noch kannte und das dtBGB (Art 87 EG zum BGB) Erwerbsbeschränkungen der toten Hand übernahm, kennt das ABGB und seine Vorstufen weder den bürgerlichen, noch den Klostertod; vgl Zeiller, Gibt es nach den österreichischen Gesetzen einen bürgerlichen Tod?, in: Wagners Zeitschrift 2 (1826) 161 ff. Unser öffentliches Recht kennt aber noch die Möglichkeit der rechtlichen Beschränkung der sog „toten Hand”; vgl Art 6 Abs 2 StGG 1867: „Für die tote Hand [d.i. die Kirche] sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.” – Bedeutung besitzt das aber nicht mehr.
Bürgerlicher und Klostertod
Der frCC von 1804 kannte noch das Rechtsinstitut des bürgerlichen Todes (la mort civile; Art 22 f), das aber mit Gesetz von 1854 abgeschafft wurde. Danach wurde ein (noch lebender) Mensch rechtlich so behandelt, als wäre er schon gestorben. Er verlor dadurch seine Eigenschaft als (Rechts)Person. Gründe dafür waren zB eine lebenslange strafrechtliche Verurteilung (sog Kapitalstrafe) oder – seit der Französischen Revolution – auch Emigration. Der bürgerliche Tod zog auch den Vermögensverfall nach sich (Verlust des Eigentums) und eine bestehende Ehe galt als gelöst. Eine solche Person durfte weder Vormund noch Zeuge sein etc. Kurz: Die Rechtsfähigkeit wurde diesen Personen aberkannt. – Das germanische Recht kannte als Parallele dazu Friedlosigkeit und Acht, das antike griechische Atimie (Ehrlosigkeit) und Asebie (Gottlosigkeit), das römische Recht die capitis deminutio (maxima) und die infamia sowie das Kirchenrecht Bann und Exkommunikation. Auch das englische Recht kannte lange den civil death (R. Hübner). – Allgemein zur Bedeutung der Ehrminderung → Besonders geschützte Werte, Zustände und Eigenschaften
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4. Nasciturus: ABGB und StGB
Das ABGB lässt die Rechtspersönlichkeit des Menschen nicht schlagartig mit der Geburt beginnen, sondern kennt – dem ALR und dem römisch-gemeinen Recht folgend – gewisse Vor-Wirkungen:
Vor-Wirkungen der RF
Nach den §§ 22, 23 ABGB besitz schon die Leibesfrucht / nasciturus besitzt in gewisser Hinsicht Rechtspersönlichkeit. Sie kann aber nur Rechte erwerben, nicht dagegen mit Pflichten belastet werden. Man kann also nicht schon mit Schulden auf die Welt kommen.
Leibesfrucht
Relevant ist § 22 ABGB bspw für die Erbfolge. Zugunsten des beim Tod des Erblassers bereits gezeugten Kindes kann zB testiert werden. – Auch künftige Unterhaltsansprüche Ungeborener und allfällige (eigene) Ersatzansprüche wegen Tötung des/r Unterhaltspflichtigen (zB § 1327 ABGB) oder auch Verletzung der Leibesfrucht stehen zu (§ 1325 ABGB); zB wenn eine Verletzung oder Ansteckung während der Schwangerschaft erfolgte.
Bedeutung
§ 22 ABGB: „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.”


Lebensschutz: Leibesfrucht
Abbildung 4.6:
Lebensschutz: Leibesfrucht


Einschränkungen des § 22 ABGB
Abbildung 4.7:
Einschränkungen des § 22 ABGB
In diesem Zusammenhang sind auch die §§ 96, 97 StGB zu beachten: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. – Wir sehen daraus, dass schon der Beginn der menschlichen Existenz in einem rechtlichen Spannungsverhältnis steht. Nach hA ist die Abtreibung innerhalb der ersten 3 Monate, wenn sie von einem Arzt vorgenommen wird, nicht rechtswidrig; für manche bedeutet die Regelung des Strafrechts aber nur Straffreiheit.
Schwangerschaftsabbruch
(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
§ 97 Abs Z 1 StGB
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder ...
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Anonyme Geburt
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5. Tod und Todeserklärung
Der Tod bedeutet das Ende der Rechtsperson Mensch. Er wird grundsätzlich durch eine Amtsperson (Amtsarzt) – zB den Gemeindearzt – festgestellt, die darüber eine öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein.
Der Leichnam wird heute überwiegend als Sache betrachtet, aber er ist keine Sache wie alle anderen. Vielmehr ist dem Leichnam mit besonderer Pietät zu begegnen; vgl § 190 StGB: Schutz der Totenruhe. Dazu auch → KAPITEL 18: Weltbild, Menschenbild und Menschenwürde ¿ Zur Rolle der Medizin in modernen Gesellschaften. – Zu beachten ist ferner, dass Privatrechte – so, wie sie schon vor der Geburt beginnen können (§ 22 ABGB) – auch über den Tod hinaus reichen. Das gilt insbesondere für das Erbrecht (Nachlass), aber auch für die postmortalen Persönlichkeitsrechte (zB Ehre → Die Persönlichkeitsrechte), das Urheberrecht (70 Jahre) oder den Patentschutz (PatG).
Rechtsstellung des Leichnams
Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung. Rechtsgrundlage ist das TodeserklärungsG 1950. Regelungen kannten aber schon das ABGB von 1811 und das Westgalizische Gesetzbuch (WGGB) von 1797. – Anlass für die Todeserklärung ist Verschollenheit, was meint: lange, nachrichtenlose Abwesenheit. Man unterscheidet Kriegs-, See-, Luft- und eine allgemeine Gefahrenverschollenheit: Hochwasser, Erdbeben, Feuer usw.
TodeserklärungsG 1950
Als Vorbild für spätere Regelungen wirkte das ius postliminii des römischen Rechts: Geriet ein Römer in Kriegsgefangenschaft, wurde er idR zum Sklaven. Seine Rechtsstellung während der Kriegsgefangenschaft war durch einen Schwebezustand gekennzeichnet: Gelang es dem Gefangenen, seine Freiheit wieder zu gewinnen, wurde er so behandelt, als hätte er seine Rechte behalten; starb er, galten seine Rechte schon mit der Gefangennahme als erloschen. – Nach der fictio legis Corneliae (~ 80 v. C.) blieb das vor Gefangennahme errichtete Testament in Kraft, eine Annahme, die später vom Prätor auf die Intestaterbfolge erstreckt wurde; mehr bei M. Kaser, Römisches Privatrecht § 15 II 2 (198313).
Zunächst wird im Außerstreitverfahren ein Abwesenheitskurator bestellt. Der Todeserklärungsbeschluss des Gerichts begründet die widerlegbare (Rechts)Vermutung des Todes; § 19 TEG. § 10 TEG führt aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Lebensvermutung gilt. Zur Rechtsvermutung → KAPITEL 3: Redlicher Besitz. Als rechtliche Folge des Todeserklärungsbeschlusses gelten:
Wirkung
• die Erbfolge als eingetreten,
höchstpersönliche Rechte als erloschen, und
• eine bestehende Ehe als aufgelöst.
Das EheG enthält in den §§ 43, 44 eine originelle Lösung für den Fall, dass der für tot erklärte Gatte doch noch lebt und zurückkommt; zB nach einem Krieg. Der mittlerweile wieder verheiratete Teil kann zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen: Entweder die zweite Ehe weiterzuführen oder zum ersten Gatten zurückkehren.
Eine Besonderheit enthält § 11 TEG: Sog Kommorientenpräsumtion. – Kommen mehrere Personen in gemeinsamer Gefahr (zB Unfälle, Katastrophen, aber auch Selbstmord) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben. Diese Personen kommen daher für eine gegenseitige Erbfolge nicht in Betracht.
Kommorientenpräsumtion


Das Lebensende – Tod
Abbildung 4.8:
Das Lebensende – Tod


Todeserklärung: TEG 1950
Abbildung 4.9:
Todeserklärung: TEG 1950
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II. Die Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten durch eigenes (!) Handeln zu erwerben. Sie besteht aus:
• der Geschäftsfähigkeit und
• der Deliktsfähigkeit → Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Rechtsfähigkeit bedeutet nämlich nicht, dass eine Person schon allein rechtsgültig handeln kann. Das setzt vielmehr Handlungsfähigkeit voraus.
Minderjährige (§ 21 ABGB) bedürfen daher, wollen sie sich verpflichten, grundsätzlich der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und juristische Personen handeln rechtswirksam (überhaupt) nur durch ihre Organe. Aber auch volljährige Personen schließen gültige Rechtsgeschäfte nur dann, wenn sie bei deren Abschluss handlungs- und daher geschäftsfähig waren, was nicht immer der Fall ist; zB Alkohol, Drogen, Krankheiten, Alter / Demenz können das ausschliessen → Die Sachwalterschaft Die Geschäftsfähigkeit fehlt etwa auch volljährigen Personen, für die ein Sachwalter (→ Die Sachwalterschaft) bestellt wurde. Aber auch Personen für die kein Sachwalter bestellt wurde, müssen beim Geschäftsabschluss geschäftsfähig gewesen sein, sonst ist das Geschäft ungültig. § 869 ABGB verlangt wahre Einwilligung → KAPITEL 5: Allgemeine Voraussetzungen gültiger Vertragsschlüsse. Das Risiko der Ungültigkeit des Geschäfts (wegen fehlender Geschäftsfähigkeit) trägt demnach – wie bei Minderjährigen – grundsätzlich der Vertragspartner des Geschäftsunfähigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit kannte oder kennen musste, sondern nur auf die Tatsache, ob die betreffende Person geschäftsfähig war oder nicht. Das stellt für diesen Personenkreis einen starken Schutz dar, der unserem Privatrecht durch Martini zugeführt worden war. Nicht zu unrecht wurde daher gesagt, dass der soziale Gehalt des ABGB, durch den es sich vom dtBGB unterscheidet, sein Werk war. – All das mag zunächst befremdend und fast geheimnisvoll klingen, aber wir werden diese Fragen noch eingehender besprechen. Behauptet aber jemand, dass er beim Geschäftsabschluss nicht geschäftsfähig war, muss er das allerdings beweisen, was Schwierigkeiten bereiten kann.
Fehlende HF macht Rechtsakte ungültig
Eine Frau ist manisch-depressiv, steht aber (noch) nicht unter Sachwalterschaft → Die Sachwalterschaft In einer manischen Phase kauft sie teuren Schmuck, Kleider und Möbel im Gesamtwert von mehr als 30.000 Euro ein, obwohl sie diese Sachen nicht braucht. – Kann sie (etwa durch ein psychiatrisches Gutachten, noch besser durch Gerichtsbeschluss) beweisen, dass sie zur Zeit der Vertragsschlüsse nicht geschäftsfähig war, sind die geschlossenen Verträge ungültig und „rückabzuwickeln”. Das von einer geschäftsunfähigen Person geschlossene Geschäft ist absolut nichtig → KAPITEL 5: Wie wirkt Nichtigkeit?. – In der Praxis wird, in Unkenntnis der Rechtslage oder aus Scham, oft anders verfahren. Der Rechtsschutz Geschäftsunfähiger wäre zu effektuieren.
1. Allgemeines zur Geschäftsfähigkeit – Altersstufen
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes (!) rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten.
Mit ihren altersbedingten Beschränkungen der Handlungsfähigkeit (und insbesondere der GF) will die Rechtsordnung nicht bevormunden, sondern schützen; dies um Nachteile vom betroffenen Personenkreis möglichst abzuwenden. – § 21 Abs 1 ABGB drückt dies aus, wenn es dort heißt:
Was bezweckt das Gesetz mit den Altersstufen?
„Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.”


Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB
Abbildung 4.10:
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB


Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB
Abbildung 4.11:
Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB
Von den Betroffenen wird dies oft anders empfunden. Das Gesetz will aber mit seinen schützenden Anordnungen mangelnde Reife, fehlende geschäftliche Erfahrung, Unbedachtheit und Leichtsinn ausgleichen. – Dies auf verschiedene Weise, dh mit unterschiedlicher Rechtsfolgeanordnung:
Unterschiedliche Rechtsfolgeanordnung
• Entweder, dass überhaupt kein Vertrag zustande kommt und damit idR auch keine Rechtsfolgen und insbesondere Verpflichtungen für Minderjährige eintreten. – Dies ist die normale Rechtsfolge, wenn sich Minderjährige alleinverpflichten wollen. Ein sie verpflichtendes Geschäft bedarf eben grundsätzlich wenigstens der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; § 151 Abs 2 ABGB iVm § 865 ABGB.
• Oder, es entstehen nur in unproblematischem Umfang und in einem eng überschaubaren Bereich Rechtsfolgen, dh Verpflichtungen für Minderjährige; so etwa nach § 151 Abs 3 ABGB.
• Oder – das galt bisher – schließlich dadurch, dass die nicht volljährige Person zwar nicht ganz ungeschoren, aber noch mit einem „blauen Auge” davonkommt: § 866 ABGB. Dh, dass der unter Täuschung des Vertragspartners geschlossene Vertrag zwar nicht zugehalten, also erfüllt werden muss, weil er – mangels voller Geschäftsfähigkeit – nicht gültig zustande gekommen ist, wohl aber für den sog Vertrauensschaden einzustehen ist → § 866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit Diese Bestimmung wurde leider durch das KindRÄG 2001 aufgehoben.
Die Rechtsordnung unterscheidet vier charakteristische Altersstufen und schreibt ihnen im Rahmen der Handlungsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang die Fähigkeit zu, Rechtsgeschäfte abschließen zu können (= Geschäftsfähigkeit) und für eigenes Handeln verantwortlich zu sein (= Deliktsfähigkeit). – Geschäftsfähig ist also – bei der Rechtsfähigkeit ist das anders – nicht jede Person.
Vier Altersstufen
Als Minderjährige bezeichnet das Gesetz Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgruppe steht „unter dem besonderen Schutz der Gesetze”; § 21 ABGB. – Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsfähigkeit sind unsystematisch über das ABGB verstreut. Die wichtigsten, auf die in der Folge eingegangen wird, finden sich in den §§ 21, 151, 152, 153, 154 und 865 (866) ABGB.
Minderjährige
Das Strafrecht (insbesondere das JGG 1988) kennt als weitere Altersgruppe: Jugendliche → Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit : Deliktsfähigkeit. – Auch das BWG 1993 kennt diese (Alters)Kategorie.
JGG und BWG kennen „Jugendliche”
Unmündige Personen werden strafrechtlich sogar besonders geschützt; vgl etwa: § 195 StGB – Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten; § 196 StGB – Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen; § 197 StGB – Verlassen eines Unmündigen.
Rechtssprechungsbeispiel
Vgl auch EvBl 1999/101: Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ... Tragweite eines Selbsttötungsentschlusses zu erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht gemäß auszurichten. Mangels eines dem Unmündigen zurechenbaren Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.
Die Geschäftsfähigkeit erscheint (in den einzelnen Bereichen der Rechtsordnung) in unterschiedlichen rechtlich-begrifflichen Ausformungen/Etikettierungen: Erbfähigkeit (zB § 538 ABGB), Testierfähigkeit (§ 569 ABGB), Prozessfähigkeit (§ 1 ff ZPO), Wechselfähigkeit, Ehefähigkeit (§ 1 EheG), Strafmündigkeit sind besondere Erscheinungsformen der hier behandelten allgemeinen Geschäftsfähigkeit.
Ausformungen der allgemeinen GF
Die Geschäftsfähigkeit war in der Rechtsgeschichte sehr unterschiedlich ausgestaltet; so war noch im Mittelalter die Erb- und Lehensfähigkeit typisch von der körperlichen Verfassung abhängig: Zwerge, Verkrüppelte, Blinde oder Aussätzige waren in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, während dies heute keinen Einfluss mehr hat. Auch die Geschäftsfähigkeit von Frauen war lange beschränkt; vgl etwa Sachsenspiegel, Landrecht 4 und die Feststellung R. Hübners → Die natürliche Person
Rechtsgeschichte


Geschäftsfähigkeit: Altersstufen
Abbildung 4.12:
Geschäftsfähigkeit: Altersstufen


Geschäftsfähigkeit von Kindern
Abbildung 4.13:
Geschäftsfähigkeit von Kindern


Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger
Abbildung 4.14:
Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger


Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
Abbildung 4.15:
Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
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2. Die Geschäftsfähigkeit im einzelnen: Altersstufen
Aus der Schritt für Schritt erfolgenden Erweiterung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger lässt sich die Intention des Gesetzgebers herauslesen, junge Menschen mit zunehmendem Alter an die volle rechtliche Verantwortlichkeit heranzuführen und bis dorthin effizient zu schützen.
Kinder sind grundsätzlich vollkommen geschäftsunfähig und können sich allein weder berechtigen noch verpflichten. Sie können (selbst) nicht einmal Schenkungen annehmen. – Rechtsgeschäfte dieser Personengruppe sind ungültig; und zwar absolut nichtig: §§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG. – Eine kleine Ausnahme statuiert aber § 151 Abs 3 ABGB.
Kinder: 0-7
Das gleiche gilt auch für Personen über 7 Jahre und Erwachsene, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben.
Die Konsequenz dieser von der Rechtsordnung angeordneten vollkommenen Geschäftsunfähigkeit von Kindern ist die, dass sie nur durch ihren gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und Pflichten eingehen können; dazu gleich unten.
Lesetip: Zur interessanten Entwicklungspsychologie von Säuglingen und Kleinkindern – Daniel N. Stern, Die Lebenserfahrung des Säuglings (19986); – M. Dornes, Der kompetente Säugling (1993).
Die erwähnte geringfügige Ausnahme des § 151 Abs 3 ABGB besagt folgendes: Auch Kinder können kleine Geschäfte des Alltags gültig schließen, wenn:
Ausnahme des § 151 Abs 3 ABGB
• diese Geschäfte von „Minderjährigen [ihres] Alters üblicherweise geschlossen” werden und diese zudem
• nur „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens” betreffen.
Das Rechtsgeschäft wird unter diesen Voraussetzungen „mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam”; also idR dann, wenn das Kind bezahlt.
Aus § 151 Abs 3 ABGB drängt sich ein Analogieschluss (Größenschluss: Argumentum a maiori ad minus → KAPITEL 11: Analogieformen) insofern auf, als Kinder sinnvollerweise auch berechtigt sein sollten, sie ausschließlich berechtigende, altersübliche und geringfügige Schenkungen (sofern sie dem Kindeswohl entsprechen) anzunehmen. Rspr und Lehre lehnen das aber bislang eher ab, ohne dafür ernsthafte Gründe anführen zu können.
Beispiel
Zur Fähigkeit von Kindern bereits erlangten Besitz zu erhalten und zu verteidigen (§ 310 ABGB) → KAPITEL 3: Wer ist besitzfähig ¿ Kinder?. Dort wird auch auf den Besitzerwerb eingegangen.
Sie können sich bereits allein berechtigen, sich aber immer noch nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verpflichten: § 151 Abs 1 ABGB und § 865 Satz 2 und 3 ABGB; Ausnahme wiederum § 151 Abs 3 ABGB: altersangepasst.
Unmündige Minderjährige: 7-14
Die Zustimmungspflicht des gesetzlichen Vertreters zu verpflichtenden Rechtsgeschäften Minderjähriger (dazu mehr bei den mündigen Minderjährigen) reicht demnach von der Altersgruppe der 7jährigen bis zur Großjährigkeit!
Sie können sich wie unmündige Minderjährige bereits allein berechtigen, aber ebenfalls noch nicht (generell allein) verpflichten. Noch immer ist grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. – Es bestehen jedoch schon wichtige Ausnahmen: Zu dem auch für diese Personengruppe geltenden (freilich altersmäßig angepasst) § 151 Abs 3 ABGB gesellen sich die §§ 151 Abs 2 und 152 ABGB (zB Ferialjob: Kauf eines Fahrrads). – Auf diese Erweiterungen der Geschäftsfähigkeit wird noch eingegangen.
Mündige Minderjährige: 14-18
Für die Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kommt es ausschließlich darauf an, ob das Geschäft Minderjährige rechtlich (auch) verpflichtet, mag die Verpflichtung auch nur (wie bei der Rückgabeverpflichtung des Entlehners) geringfügig sein; vgl § 865 Satz 2 ABGB: „wenn sie eine damit verknüpfte Last [= Verpflichtung] übernehmen oder selbst etwas versprechen”.
Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Unter „Last” iSd § 865 Satz 2 ABGB sind nicht nur Gegenleistungen zu verstehen; auch sonstige Verpflichtungen (mögliche Haftung, Versicherungs- oder Pflegekosten eines Tieres oder Gebühren / Steuern) fallen darunter. – Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr können zwar Schenkungen annehmen, aber nur dann, wenn damit keine Belastung verbunden ist; vgl dazu gleich unten SZ 54/20: Schenkung von Reitpferden. Man spricht in solchen Fällen von einer belastenden Schenkung; dazu → § 154 Abs 3 ABGB: § 154 ABGB.
„Last” iSd Gesetzes
Gesetzliche Vertreter sind beide (wenn auch geschiedene) Elternteile minderjähriger ehelicher Kinder (§ 144 ABGB), die Mutter oder der Vater des minderjährigen unehelichen Kindes allein (§ 166 ABGB) oder beide (unehelichen) Eltern nach § 167 ABGB; oder – wenn sonst kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist – der Vormund (→ KAPITEL 16: Vormundschaft und Kuratel) und allenfalls ein Sachwalter nach § 269 ABGB iVm §§ 273, 273a ABGB.
Wer ist gesetzlicher Vertreter?
Nach § 149 Abs 1 ABGB haben: „Die Eltern ... das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.” Vgl dazu die §§ 230 ff ABGB.
Die Zustimmung (= Oberbegriff) des gesetzlichen Vertreters heißt, wenn sie vor oder bei Geschäftsabschluss gegeben wird, Einwilligung, wenn nachträglich, Genehmigung.
Zustimmung
Schließen Minderjährige ein sie verpflichtendes und daher zustimmungsbedürftiges Geschäft ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, ist das Geschäft schwebend un-wirksam, aber nicht nichtig!; sog hinkendes Rechtsgeschäft / negotium claudicans. – Beide Parteien bleiben vorläufig an das Geschäft gebunden, für keine Partei entstehen aber zunächst Erfüllungspflichten! Denn rechtsgeschäftliche „Bindung” ist nicht gleichzusetzen mit vertraglicher „Verpflichtung”: Hier bestehen bereits Erfüllungspflichten aus einem gültig geschlossenen Vertrag heraus! – Zu beachten ist § 865 Schlusssatz ABGB: „Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Teil [d.i. der Geschäftspartner des Minderjährigen] nicht zurücktreten ...” Der Geschäftspartner des Minderjährigen kann jedoch dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen eine angemessene Erklärungsfrist setzen, nach deren Ablauf seine Bindung erlischt; § 865 Satz 3 ABGB. Auch der Minderjährige kann nicht zurücktreten, er ist ja noch nicht geschäftsfähig. Nur der gesetzliche Vertreter kann seine Genehmigung verweigern (iSd § 863 ABGB: demnach auch durch Stillschweigen), wozu er nicht einmal einen Grund anführen muss. Damit wird das bislang schwebend unwirksame Geschäft endgültig unwirksam.
Sog hinkendes Rechtsgeschäft
Wie werden übliche Verträge zwischen Eltern / Vormündern und den von diesen gesetzlich vertretenen minderjährigen Kindern / Mündeln / geistig Behinderten / Pflegebefohlenen geschlossen?
Verträge zwischen Eltern und Kindern …
Dies ist ein praktisch häufiger Fall: ZB ein oder beide Elternteile schenken ihrem Kind etwas. Dieser einfache Vorgang ist rechtlich relativ kompliziert. Kurz: Vater oder Mutter beschenken ihr Kind, indem sie als gesetzliche Vertreter des Kindes die eigene Schenkung an das Kind annehmen. Dies ist ein sog Insichgeschäft / Selbstkontrahieren. Solche Geschäfte sind nicht beliebig möglich, hier aber im Regelfall gültig, weil zum Vorteil des Kindes; zu den Voraussetzungen → KAPITEL 13: Insichgeschäfte. – Die Rolle von Vater und Mutter ist danach gespalten: Einerseits sind sie Schenkende, andrerseits gesetzliche Vertreter ihrer Kinder. Das Insichgeschäft schließen sie mit sich selber: als schenkende Eltern (einerseits) und als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder (andrerseits). Das Gesetz (§ 271 ABGB) sieht für solche Fälle an und für sich vor, dass ein sog Kollisionskurator zu bestellen ist. Die gelebte Rechtspraxis reduziert aber § 271 ABGB teleologisch darauf, dass – den allgemeinen Regeln für Insichgeschäfte entsprechend – ein Kollisionskurator nur dann zu bestellen ist, wenn die Interessen des Minderjährigen gefährdet sind, also wirklich eine Interessenkollision(sgefahr) besteht. – Schenken zB Onkel / Tante oder Großeltern dem Kind etwas, liegt der Fall schon „etwas” einfacher: Diese Personen können Kinder dadurch gültig beschenken, dass zB die Eltern die Geschenke für ihre Kinder als deren gesetzliche Vertreter – ausdrücklich oder schlüssig – annehmen. Die Kinder (nicht die Eltern) erwerben dadurch Besitz (animus rem sibi habendi) und Eigentum! – Zu beachten ist aber stets § 154 Abs 3 ABGB!; sog belastende Schenkung. Vgl das folgende Beispiel SZ 54/20. – Durch Übergabe der Geschenke an die Kinder erlangen diese Besitz; vgl § 310 Satz 2 ABGB: Genauer – sie können den über ihre Eltern erlangten Besitz (er)halten → KAPITEL 3: Wer ist besitzfähig ¿ Kinder?.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 54/20 (1981): „Bei Abschluss eines Schenkungsvertrages [zwischen Vater und minderjährigen Sohn] wird im allgemeinen eine Gefährdung der Rechte des Minderjährigen auszuschließen und demnach die Bestellung eines Kollisionskurators [= ein vom Gericht bestellter Kurator, der die allenfalls kollidierenden Interessen von Minderjährigem und gesetzlichem Vertreter abwägt und entscheidet] für den Minderjährigen entbehrlich sein, insbesondere wenn es sich um die üblichen Schenkungen von Gebrauchsgegenständen handelt. Im vorliegenden Fall kann davon aber nicht gesprochen werden. Die Schenkung von Reitpferden bringt für einen Minderjährigen nicht nur Vorteile mit sich, sondern es sind damit auch beträchtliche wirtschaftliche Lasten verbunden, so etwa die Kosten der Fütterung, der ärztlichen Betreuung der Pferde und einer abzuschließenden Haftpflichtversicherung. In einem solchen Fall muss die Zulässigkeit des Abschlusses des Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter in Form des Selbstkontrahierens verneint werden, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Minderjährigen besteht. Ob und unter welchen Bedingungen das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen überhaupt noch als vorteilhaft anzusehen ist, hätte der Kollisionskurator zu beurteilen.”
EvBl 1971/106: Ein Mietvertrag zwischen Vater und minderjährigem Sohn bedarf zur Gültigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators. Ist diese [Bestellung] unterblieben, würde auch eine nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags nicht ausreichen. (?)
Beispiel
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters macht den Vertrag rückwirkend (also bezogen auf den Abschlusszeitpunkt) gültig, wenn die Zustimmung nicht schon beim Abschluss des Geschäfts vorliegt. – Abzustellen ist dabei für die Wirksamkeit auf den Zugang der Zustimmungserklärung beim Geschäftspartner. – Die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters kann nach § 863 ABGBauch schlüssig / konkludent oder stillschweigend erfolgen! – ZB: Mutter oder Vater bewundern das neue Fahrrad des Kindes und loben es für den „guten” Kauf.
Wirkung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Beispiel
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3. Ausnahmen für mündige Minderjährige
Danach können mündige Minderjährige (also ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) über:
§ 151 Abs 2 ABGB
• Sachen, die ihnen „zur freien Verfügung überlassen” sind, und
• über ihr „Einkommen aus eigenem Erwerb
• „so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse [= Lebensunterhalt] gefährdet wird”.
Beispiel
Nach EFSlg 48.360 handelt es sich bei § 151 ABGB um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, weshalb diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes Minderjähriger einschränkend – dh zu ihrem Vorteil – auszulegen sind.
Der Begriff der „ Verfügung” bedeutet mehrerlei: Im Erbrecht wird von letztwilligen Verfügungen gesprochen, womit insbesondere das Testament gemeint ist. Im Sachenrecht – und das wird hier vornehmlich angesprochen – bedeutet „verfügen” das Setzen (sachen)rechtlich verbindlicher Rechtsakte und Erklärungen zum Erwerb oder zur Übertragung dinglicher Rechte.
Verfügung
„Verfügungen” sind von bloßen „Verpflichtungen” zu unterscheiden; dazu → KAPITEL 2: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Der Abschluss von Arbeitsverträgen: Mündige Minderjährige können bereits allein (einfache) Arbeitsverträge abschließen; nicht erfasst von dieser Erweiterung der Geschäftsfähigkeit werden aber „Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge”. – Nach § 152 Satz 2 ABGB kann der gesetzliche Vertreter des Kindes „das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis [aber] aus wichtigen Gründen [zB Angst vor schlechtem Umgang, aber auch befürchteten Gesundheitsschäden] vorzeitig lösen”, dh außerordentlich kündigen.
§ 152 ABGB
Bei berufstätigen, also bereits selbst verdienenden mündigen Minderjährigen geht die Rspr davon aus, dass sie schon „möglichst selbständig” für ihren Unterhalt sorgen (und die Eltern dadurch entlastet werden) sollen; vgl § 140 Abs 3 ABGB. – Diese Faustregel gilt als Richtschnur der Praxis für das Beurteilen der von mündigen Minderjährigen selbständig abgeschlossenen Geschäfte / Verpflichtungen. – Alles, was dieses Ziel gefährdet, ist unwirksam.
Berufstätige Minderjährige
Beispiel
Diese Bestimmung wurde leider durch das KindRÄG 2001, BGBl I 135, mit 1. Juli 2001 aufgehoben. Die österreichische Legistik war nicht (wie bei den bisherigen Absenkungen des Volljährigkeitsalters) in der Lage, das in § 866 aF ABGB vorgesehene Alter (von 18 Jahren) auf 16 oder 17 Jahre zu senken und dadurch den rechtspolitisch interessanten Gehalt dieser Norm, die vor allem erzieherisch-präventiv und nicht sanktionierend wirkte, zu erhalten. Die Ministerialbürokratie stellte sich damit ein Armutszeugnis aus.
§ 866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit
Ich streiche die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Buch deshalb nicht, sondern setze die Ausführungen nur in Kleindruck, weil sie der Rspr weiterhin als Analogiebasis dienen können und dadurch die Chance besteht, § 866 aF ABGB (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) zu reanimieren. – Die Vernunft ist ja zum Glück weiterhin eine Rechtsquelle iSd ABGB.
Eine wichtige Ausnahme (von der ansonsten bestehenden rechtlichen Folgenlosigkeit eines allein vom Minderjährigen abgeschlossenen verpflichtenden Rechtsgeschäfts) enthielt § 866 aF ABGB: „Wer nach Vollendung des [achtzehnten] Lebensjahrs listigerweise vorgibt, dass er Verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung verpflichtet.”
Oben wurde diese Norm als Beispiel dafür angeführt, dass Minderjährige zwar das von ihnen geschlossene Geschäft nicht zuhalten, also den Vertrag nicht erfüllen müssen, aber auch nicht ganz ungeschoren, vielmehr nur „mit einem blauen Auge” davon kommen. Darin steckt – neben dem erzieherischen Aspekt – auch ein gewisser Schutz für den Geschäftspartner des Minderjährigen!
Vertragspartner von Minderjährigen schützen sich gegen derartige Hintergehung dadurch, dass sie Anschrift, Telefon- oder Faxnummer etc oder einen Ausweis verlangen, um sich erkundigen zu können.
Das Gesetz verpflichtete Minderjährige in § 866 aF ABGB „zur Genugtuung”. Dies wird als cic-Haftung verstanden und bedeutet Ersatz des Vertrauens-, nicht des Erfüllungsschadens. Der Vertrag kommt also nicht gültig zustande und ist daher auch nicht zu erfüllen, aber es ist zB vom Minderjährigen Spesenersatz zu leisten; zB für die Produktbestellung, Transport- und Bearbeitungskosten etc.
Allgemein zum Vertrauensschaden und zur cic → KAPITEL 6: Cic ¿ culpa in contrahendo.
Die Rechtsfolgeanordnungen des ABGB sind oft sehr knapp, ja lapidar kurz; es obliegt der Rspr sie auszuführen; zB was unter „ ... ist zur Genugtuung verpflichtet” zu verstehen ist. Vgl neben § 866 aF ABGB etwa auch § 1419 ABGB (Gläubigerverzug → KAPITEL 7: Gläubiger- oder Annahmeverzug): „ ... so fallen die widrigen Folgen auf ihn.” – Oder § 1009 ABGB (Vollmachtsüberschreitung des sog falsus procurator): „ ... so haftet er für die Folgen”.
• „Vollendung des [ bisher 18.] Lebensjahrs”;
Tatbestandsvoraussetzungen des § 866 ABGB waren:
listige Vorspiegelung, Verträge schließen zu können und
Hintergehung eines anderen, der darüber „nicht leicht Erkundigung einholen konnte”.
Mündige Minderjährige sind nach § 569 ABGB schon testierfähig; allerdings insoferne beschränkt, als sie nur mündlich vor Gericht oder notariell testieren können; Gesetz lesen. – Die volle Testierfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht.
Mündige Minderjährige sind beschränkt testierfähig
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4. § 154 ABGB: Stufenförmige Zustimmung
Ausgegangen wird von einem ehelichen Kind in aufrechter Ehe.
Dieser Paragraph staffelt in seinen drei Absätzen das Ausmaß der Zustimmung des „gesetzlichen Vertreters” in charakteristischer Weise:
Zustimmungsstaffelung in § 154 ABGB
ein Elternteil (Abs 1),
beide Elternteile (Abs 2),
beide Elternteile + Gericht (Abs 3).
Wir haben gehört, dass eine selbständige rechtsgeschäftliche Verpflichtung Minderjähriger grundsätzlich nicht möglich ist; es bedarf vielmehr stets der Zustimmung wenigstens eines Elternteils.
§ 154 Abs 1 ABGB
§ 154 Abs 1 ABGB: „Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.”
Es schadet also der Gültigkeit des Geschäfts nicht, wenn ein Elternteil zustimmt und der andere dagegen ist. – Gelingt es zB der Tochter, ihren Vater um den Finger zu wickeln und bleibt die Mutter konsequent bei ihrem Nein bezüglich des Mopedkaufs, ist das Rechtsgeschäft dennoch gültig. Der Vater hat zugestimmt, mag seine Zustimmung auch erzieherisch und „familienpolitisch” falsch gewesen sein.
Hier werden taxativ, also erschöpfend, „Vertretungshandlungen und Einwilligungen” aufgezählt, die der Zustimmung beider Elternteile bedürfen:
§ 154 Abs 2 ABGB
• Änderung des Vor- oder Familiennamens des Kindes;
• Eintritt oder Austritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft bis 14 Jahre; mit 14 Jahren wird das Kind religionsmündig (§ 5 ReKEG);
• Übergabe in fremde Pflege;
• Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf eine solche;
• vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags;
• schließlich die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind.
Gesetzlicher Vertreter ist bei aufrechter Ehe jeder Elternteil, also Mutter oder Vater. – Für nichteheliche Kinder kommt die Obsorge grundsätzlich der Mutter allein zu (§ 166 ABGB); Vertretungshandlungen und Einwilligungen nach § 154 Abs 2 ABGB stehen hier somit der Mutter allein zu. – Leben nicht verheiratete Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft), kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag der Eltern beiden die Obsorge übertragen; § 167 ABGB. Auch darauf ist § 154 ABGB anwendbar.
Dieser Absatz bringt eine weitere, rechtspolitisch wichtige, Zustimmungssteigerung! – Um das Kindeswohl zu sichern, ordnet das Gesetz an, dass in bestimmten Fällen – es geht um Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören – nicht einmal die Zustimmung beider Elternteile ausreicht, sondern dass zusätzlich das (Pflegschafts)Gericht zustimmen muss! – Diese Bestimmung ist das Ergebnis praktischer Erfahrung, die gezeigt hat, dass nicht alle Eltern bloss ans Kindeswohl denken, wenn sie über Kindesvermögen verfügen wollen. Eigene Geldsorgen können – wie das gleich folgende Beispiel zeigt – das Kindeswohl allzuleicht in den Hintergrund treten lassen.
§ 154 Abs 3 ABGB
Gesetzestext: „Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.”
Beispiel
Verweigert das Gericht seine Zustimmung, macht dies das Geschäft rückwirkend unwirksam.
Nach § 144 ABGB haben die Kindeseltern das Vermögen des Kindes zu verwalten. Sie sollen dabei nach Vorstellung des Gesetzgebers „einvernehmlich” vorgehen. – § 154 Abs 3 ABGB stellt eine begründete Ausnahme von dieser Regel dar. – Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Kindes vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der gerichtlichen / Pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht; EvBl 1998/202.
Verwaltung des Kindesvermögens
Nicht jede (Geld)Angelegenheit ist Vermögensangelegenheit iSd Gesetzes.
Was sind Vermögensangelegenheiten?
Beispiel
Auch hier ist stets das Wohl des Minderjährigen zu beachten! Die Grenzziehung ist nicht immer einfach, zumal nach der Rspr auch Geschäfte „von größerer Wichtigkeit” in den Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs fallen können. Nach der Rspr (das zeigt uns, dass blosse Gesetzeskenntnis oft nicht ausreicht) ist bei der Beurteilung der Frage, ob das abgeschlossene Geschäft ein solches des ordentlichen oder außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs ist, abzuwägen, ob die übernommene Verpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einkommens des Minderjährigen im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses stand; EFSlg 29.106.
Was gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb?
§ 154 Abs 3 ABGB zählt demonstrativ, also beispielhaft, jene Vermögensangelegenheiten auf, die der (pflegschafts)gerichtlichen Genehmigung bedürfen, weil sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählen:
• die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften (wie in unserem Beispiel! Vgl auch § 232 ABGB);
Gründung, Erwerb, Umwandlung, Veräußerung, Auflösung oder Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens;
• der Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft;
• der Verzicht auf ein Erbrecht;
• die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung; vgl die folgende E: SZ 54/20
• oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 54/20 (1981): Vater schenkt Sohn zwei Reitpferde (Stute Sevilla + Hengst Waldemar). – OGH: „Die Schenkung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, da sie für den Minderjährigen mit beträchtlichen wirtschaftlichen Lasten verbunden ist: zB Kosten der Fütterung, der tierärztlichen Betreuung, Haftpflichtversicherung etc.”
OGH 16. 2. 2000, 7 Ob 312/99d, EvBl 2000/137: Zwei Minderjährige werden bei einem Verkehrsunfall verletzt und erhalten 15.000 S und 40.000 S Schmerzengeld. Eltern beantragen Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gem § 150 ABGB. – OGH: Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht der Eltern fehlt zwar; ein Ausufern (und der damit einhergehende Eindruck einer „obrigkeitlichen Gängelung”) kann aber durch einen Befreiungsantrag verhindert werden. Diesem ist dann stattzugeben, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken bestehen, was der OGH hier annimmt.
Dieser Absatz wurde durch das KindRÄG 2001 neu eingefügt und bestimmt, dass in den Fällen der Abs 1-3, also „bei Fehlen” der jeweils nötigen Zustimmung, das volljährig gewordene Kind nur dann daraus „wirksam verpflichtet wird, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen”. – Der Gläubiger kann dafür eine angemessene Frist setzen. – Damit wurde eine bereits geübte Praxis gesetzlich normiert.
§ 154 Abs 4 ABGB
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5. Volljährigkeit
Der Gesetzgeber will – wie erwähnt – Minderjährige durch die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit schützen, sie unter den besonderen Schutz der Gesetze stellen. Dieser Minderjährigenschutz erlischt mit Erreichung der Volljährigkeit, die derzeit mit vollendetem 18. Lebensjahr eintritt; § 21 Abs 2 ABGB.
Erlöschen des Minderjährigenschutzes
Die Volljährigkeitsgrenze liegt seit 2001 bei 18 Jahren, und lag bis dorthin seit 1973 beim vollendeten 19. Lebensjahr. Vor 1973 wurde man mit vollendetem 21. Lebensjahr volljährig, nach dem ABGB (1811) erst mit 24 Jahren und nach dem römischen Recht lag die Grenze bei 25, bei den Griechen aber schon – die Grenze war hier noch eine individuell zu bestimmende – bei etwa 18 Jahren.
Volljährige Personen können sich allein berechtigen und verpflichten; Ausnahme: bspw Sachwalterschaft (§ 273 ABGB) → Die Sachwalterschaft – Alle Verpflichtungen, die volljährige Personen eingehen, haben sie nunmehr voll zu erfüllen, denn sie sind, wie man das früher nannte, zu ihren Jahren gekommen.
Volle rechtsgeschäftliche Verantwortung
Synonyma für Volljährigkeit sind: Großjährigkeit und Eigenberechtigung.
Synonyma
Volljährigkeit ist nicht zu verwechseln mit Selbsterhaltungsfähigkeit: vgl § 140 Abs 3 ABGB; diese kann früher (zB „Kind” arbeitet schon und verdient angemessen) oder später (zB „Kind” studiert) als die Volljährigkeit eintreten und auch wieder wegfallen; zB „Kind” wird arbeitslos oder unfallbedingt arbeitsunfähig.
Selbsterhaltungs-fähigkeit
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 12.1.1993, 4 Ob 502/93 (§ 140 ABGB) – Selbsterhaltungsfähigkeit einer 19jährigen während eines Auslandsaufenthalts als Au-pair-Mädchen? Mit einem monatlichen Taschengeld von ca 2.500 S sowie Kost und Quartier ist die Unterhaltsberechtigte unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Vaters (27.000 S Monatseinkommen bei Mehraufwand wegen Invalidität) nicht selbsterhaltungsfähig.
JBl 1999, 725: Zur Unterhaltspflicht der Eltern nach erreichter Volljährigkeit des Kindes. – Dabei sind auch die Lebensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen (Selbsterhaltungsfähigkeit).
ZVR 1998/20: Zur Selbsterhaltungsfähigkeit eines behinderten berufstätigenKindes”. Anspruch auf Unterhaltsentgang beim Unfalltod des Vaters.
• Eine weitere Konsequenz liegt darin, dass die sog Obsorgepflicht der Eltern erlischt (§ 172 ABGB); vgl § 144 ABGB. Neu ist die Bestimmung des § 172 Abs 2 ABGB (KindRÄG 2001), dass der gesetzliche Vertreter dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie alle dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben hat. – Wechselseitige (latente) Unterhalts- und Beistandspflichten bleiben davon aber unberührt; vgl §§ 142, 143 ABGB. – Auch eine Vormundschaft erlischt mit Eintritt der Volljährigkeit; § 251 ABGB.
Weitere Konsequenzen der Selbsterhaltungsfähigkeit
• Volljährigkeit tritt in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auch durch die Eheschließung Minderjähriger vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ein; § 175 ABGB → KAPITEL 16: Ehefähigkeit und Eheverbote. Das gilt allerdings nur (solange die Ehe dauert) hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des minderjährigen Kindes, nicht für vermögensrechtliche Fragen, für die auch verheiratete Minderjährige weiterhin der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (nicht des Gatten) bedürfen.
• Die Minderjährigkeit konnte bisher verlängert (§ 173 ABGB) oder verkürzt (§ 174 ABGB, sog Volljährigkeitserklärung) werden; das KindRÄG 2001 hat diese Bestimmung aufgegeben. – Bis zur Volljährigkeit gilt nunmehr aber § 154b ABGB.


Volljährigkeit im ABGB
Abbildung 4.16:
Volljährigkeit im ABGB
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III. Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit ist – wie die Geschäftsfähigkeit – Teil der Handlungsfähigkeit. Auch die Deliktsfähigkeitsgrenze, die beim vollendeten 14. Lebensjahr liegt, will junge Menschen vor dem harten Zugriff des Rechts schützen.
Andere Rechtsordnungen, etwa das dtBGB idgF, kennen eine andere Deliktsfähigkeitsgrenze. Dessen § 828 lässt die Deliktsfähigkeit mit dem vollendeten 7. Lebensjahr beginnen. – Im Rahmen der Europäisierung des Privatrechts erschiene ein Absenken der ABGB-Grenze auf 7 Jahre bedenkenswert. Selbstverständlich in Abstimmung mit § 1310 ABGB. Eine Unterschreitung der neuen Deliktsfähigkeitsgrenze sollte dann aber ausgeschlossen sein.
Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit meint die Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges Verhalten (zivilrechtlich) einstehen zu müssen, also schadenersatzpflichtig zu werden.
Zivilrecht und Strafrecht gehen hier aber insoferne unterschiedliche Wege, als die 14-Jahresgrenze für das Strafrecht eine absolute ist, die nicht unterschritten werden kann, während das Zivilrecht – über § 1310 ABGB (→ KAPITEL 10: Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB) – auch eine Haftung Minderjähriger unter 14 Jahren kennt. – Das flexible Abstellen auf eine Verantwortlichkeit ohne starre Altersgrenze (Diskretionsfähigkeit, dazu gleich mehr) geht auf K.A.v. Martini zurück; vgl dazu auch → Haften Eltern für ihre Kinder?
Zivilrecht und Strafrecht
1. Wer ist deliktsfähig?
Diese Altersgruppen sind auch zivilrechtlich grundsätzlich deliktsunfähig. Jedoch ist – wie erwähnt – nach der Zurechnungsregel des § 1310 ABGB das Mass der persönlichen Einsicht – zB bei Verkehrsunfällen oder Verletzungshandlungen – jeweils konkret zu prüfen, was bedeutet, dass eine Unterschreitung der 14-Jahresgrenze möglich ist. Dabei geht die Rspr sogar sehr weit! – Aber auch 12-Jährige wissen bereits, dass man andere nicht (schwer) verletzen, nicht stehlen oder fremdes Gut zerstören darf. Insoferne erweist sich die zivilrechtliche Regel gerade heutzutage als sehr modern und der erste Eindruck täuscht! – Vgl damit die oben erwähnte Wertungsbasis des § 866 ABGB aF!) Mehr dazu → § 866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit
Kinder und unmündige Minderjährige
Die zivilrechtliche Rspr rechnet Minderjährigen / Kindern nach § 1310 ABGB (→ KAPITEL 10: Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB) sehr früh – nämlich noch unter 6 Jahren! – schadensstiftendes Verhalten zu. Die Rspr des Zivilrechts behandelt junge Menschen also strenger als das Strafrecht, das die Strafmündigkeit konsequent mit 14 Jahren ansetzt und zudem für Jugendliche (also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) eine mildere Behandlung vorsieht; Jugendstrafrecht. Unter 14 Jahren können Jugendliche daher strafrechtlich nicht verfolgt werden. Das ist sinnvoll. – Auch im Zivilrecht ist es aber möglich, in schwierigen Fällen Erziehungsmaßnahmen nach dem JugendwohlfahrtsG / JWG 1989 (BGBl Nr 161) zu verhängen; vgl §§ 26 ff JWG: „Hilfen zur Erziehung”. Das ist praktisch bedeutsam: 1997 wurden bspw in Österreich etwa 22.000 Minderjährige von Jugendwohlfahrtsbehörden (auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder einer gerichtlichen Verfügung) betreut. Anlässe dafür waren Scheidung, Alkoholismus der Eltern oder schlicht Verhaltensauffälligkeiten. Der Großteil dieser Minderjährigen lebt aber noch bei den Eltern, nur ein Drittel bei Pflegefamilien → KAPITEL 16: Die Pflegekindschaft. Die Hauptaufgabe der Jugendwohlfahrt liegt in psycho-sozialer Hilfe.
Klammer/Mikosz (Hg), Psychologie in der Jugendwohlfahrt. Konzepte, Methoden, Positionen (2001); – Werneck/Werneck-Rohrer (Hg), Psychologie der Familie. Theorien, Konzepte, Anwendungen (2000).
Begehen noch nicht Deliktsfähige eine Straftat, kann der von ihnen zugefügte Schaden zwar uU zivilrechtlich (nach § 1310 ABGB) zugerechnet werden, nicht aber eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen. In Österreich wäre also ein Fall wie der des 11-jährigen Schweizer Jungen Raoul gar nicht möglich gewesen, der wegen Inzestverdachts (Spiel mit der eigenen Schwester) in ein US-Gefägnis gesteckt wurde. Er wäre in Österreich strafunmündig gewesen. Die einzige Konsequenz hätte darin bestehen können, dass der Pflegschaftsrichter tätig geworden wäre, wenn die Eltern sich um das Kind nicht hinreichend kümmerten, was hier aber gar nicht zutraf. Ein Kind kann allenfalls unter Aufsicht des Jugendamts gestellt werden und im äußersten Fall könnten den Eltern Erziehungsrechte entzogen werden. Dabei ist aber stets das Kindeswohl (§ 178a ABGB) zu beachten; vgl die §§ 176 ff ABGB: Entziehung und Einschränkung der Obsorge.
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Diskretions- und Dispositionsfähigkeit
. Unmündiger: wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
. Jugendlicher: wer das 14, aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet hat;
. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird; ...
„Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
Abs 2: Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen [sog Diskretionsfähigkeit] oder nach dieser Einsicht zu handeln [sog Dispositionsfähigkeit],
2. er vor Vollendung des [16. Lebensjahrs] ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, ...”
§ 4 Abs 2 JGG definiert zwei auch für das Zivilrecht wichtige Begriffe: Die sog Diskretions- und die Dispositionsfähigkeit!
Sie sind zivilrechtlich uneingeschränkt deliktsfähig; § 153 ABGB. – Das Zivilrecht kennt keine dem Strafrecht vergleichbare Schutzzone bis zur Volljährigkeit.
Mündige Minderjährige
Bei (vorübergehender) Sinnesverwirrung besteht generell – also auch für Volljährige! – keine Deliktsfähigkeit; § 1307 ABGB (sog actio libera in causa) ist jedoch zu beachten.
Sinnesverwirrung
Beispiel
Das Beurteilen der Deliktsfähigkeit psychisch Kranker oder geistig Behinderter bestimmt sich – sie mögen unter Sachwalterschaft stehen oder nicht – immer nach ihrem jeweiligen Zustand: Auch für sie kommt daher eine Haftung nach § 1310 ABGB in Betracht. Handeln in lichten Augenblicken (sog lucida intervalla) ist – unabhängig von § 1310 ABGB – beachtlich und macht ersatzpflichtig → KAPITEL 10: Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB.
Psychisch Kranke und geistig Behinderte
Eine bestehende Sachwalter- oder Patientenanwaltschaft berührt die Deliktsfähigkeit also nicht; sonst entstünde ein Freibrief für unerlaubtes Handeln. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nötige Einsicht gegeben war! Andernfalls müssten sich Kriminelle nur unter Sachwalterschaft stellen lassen, um ihre Ziele zu verfolgen und nichts befürchten zu müssen.


Zivilrechtliche Deliktfähigkeit, Personengruppen
Abbildung 4.17:
Zivilrechtliche Deliktfähigkeit, Personengruppen
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2. Haften Eltern für ihre Kinder?
Nach österreichischem Privatrecht haften Eltern grundsätzlich nicht für deliktisches Verhalten ihrer Kinder. Sie haften vielmehr nur dann schadenersatzrechtlich, wenn sie nach § 1309 ABGB schuldhaft (!) ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben; dazu → KAPITEL 10: Aufsichtspflichtverletzung. – Diese Akzentuierung ist wichtig, wird aber häufig falsch dargestellt. Vgl etwa die häufig anzutreffende, aber missverständliche, Baustellentafel:
Auf die Akzentsetzung kommt es an!
„Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder”.
Die Konsequenz daraus ist die, dass (bei fehlender Haftung der Eltern) uU der / die Minderjährige nach § 1310 ABGB persönlich haftet. Greift auch § 1310 ABGB nicht, geht der Geschädigte leer aus. Der Schaden stellt für ihn dann einen Zufall iSd § 1311 ABGB dar → KAPITEL 9: Schadenersatz und Zufall: § 1311 ABGB.
Konsequenz
Die Regel des § 1309 ABGB gilt übrigens nicht nur für Eltern, sondern allgemein für aufsichtspflichtige Personen wie Lehrer/innen in Schulen oder das Personal in Kindergärten, aber auch in Krankenanstalten sowie in Alten- oder Pflegeheimen → KAPITEL 10: Aufsichtspflichtverletzung. – Die Aufsichtspflicht mag unmittelbar auf Gesetz (Kinder) oder auf vertraglicher Vereinbarung (zB Kindergarten) beruhen.
§ 1309 ABGB gilt auch für andere „Aufsichtsverhältnisse”
Die Aufsichtspflicht darf dabei aber nicht überspannt werden, worauf die Rspr zu recht achtet! – Vgl die Beispiele im Rahmen der Darstellung des § 1309 ABGB in Kapitel 10.
Kein Überspannen der Aufsichtspflicht
Der tiefere Grund der Haftung Minderjähriger etc nach § 1310 ABGB liegt darin, dass das rationalistische Naturrechtsdenken (Entwurf Martini + WGGB), dem diese Norm entstammt, als allgemeinen Haftungsgrund nicht das Verschulden (des Schädigers), sondern das ”Vertheidigungsrecht” des Geschädigten (gegen Verletzungen seiner Person und seines Vermögens) ansieht. Das führt zu Haftungen wie der in § 1310 ABGB, die allerdings auf 3 Fälle eingeschränkt ist; Billigkeitshaftung, Vermögensvergleich etc. Dazu auch § 1310 ABGB: → KAPITEL 10: Der sogenannte Billigkeitsersatz des § 1310 ABGB.
Beispiel


Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Abbildung 4.18:
Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit


Natürliche Person (1)
Abbildung 4.19:
Natürliche Person (1)


Natürliche Person (2)
Abbildung 4.20:
Natürliche Person (2)
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IV. Die Sachwalterschaft
Neu bearbeitet von Elisabeth Villotti
Literaturquelle
1. Historische Entwicklung
Die EntmündigungsO 1916 regelte erstmals gemeinsam, was nunmehr Sachwalterschaft (Nov zum ABGB: BGBl 1983/136 und Art I BGBl I Nr 135/2000) und UnterbringungsG / UbG 1990 (BGBl 155) getrennt regeln. Die Reform der EntmO wurde – trotz ursprünglich hoher legistischer Qualität – immer drängender. Zum einen war es erklärtes Reformziel, den Personenkreis der Entmündigten zu „entstigmatisieren”. Aber auch das in der EntmO geregelte sog Anhalteverfahren psychisch Kranker in psychiatrischen Anstalten bedurfte dringend der Reform; das UbG 1990 brachte sie → Das Unterbringungsgesetz 1990 Das UbG, das gegen den Widerstand der Medizin beschlossen wurde, betont den Persönlichkeitsschutz psychisch Kranker.
EntmündigungsO
Mit dem KindRÄG 2001 wurde auch das Sachwalterrecht mit Wirkung vom 1.7.2001 novelliert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Personensorge, das Verbot der Zustimmung zur Sterilisation, die Haftung des Sachwalters und dessen Entschädigung sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die Termini „Sachwalter” undSachwalterschaft” sind unglücklich gewählt. Denn es steht nicht eine Sache, sondern ein Mensch als betroffene Person im Mittelpunkt. – In der Praxis besteht deshalb häufiger Erklärungsbedarf, da sich Laien unter diesen Begriffen nichts vorstellen können.
Terminologie?
Die Vorschriften über die Sachwalterschaft modifizieren die gesetzlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit (insbesondere die Geschäftsfähigkeit) für psychisch kranke und geistig behinderte volljährige Personen. – Eine Sachwaltschaft sollte abernur dann eingerichtet werden, wenn keine andere Unterstützung möglich ist; Subsidiarität der Sachwalterschaft. Sie stellt nämlich einen massiven Eingriff in die Rechte einer Person dar und sollte das letzte Mittel sein!
Modifikationen der HF
Das Sachwalterrecht brachte im Vergleich zur EntmO als Novum eine verstärkte Möglichkeit der
Aufgaben von Sachwaltern
Personen(für)sorge, beschränkt sich also nicht auf bloße
Vermögensvorsorge.
Im Vordergrund steht das „Wohl des Betroffenen” und nicht das der Erben oder naher Angehöriger. Der Sachwalter ist verpflicht, dem Gericht in bestimmten Abständen Rechnung zu legen; das Gericht kann ihn aber davon befreien. Er ist weiters verpflichtet Belege etc. zu sammeln und aufzubewahren.
Beseitigt wurde (von Anfang an, also bereits 1983) durch das Sachwalterrecht der frühere Entmündigungstatbestand der Verschwendung(ssucht); Alkohol- und Drogenmissbrauch, querulatorisches Verhalten oder Verschwendungssucht allein stellen demnach keinen ausreichenden Grund für die Bestellung eines Sachwalters dar. Wohl aber, wenn sich daraus psychiatrische Krankheitssymptome ableiten lassen. Vgl unten EvBl 1999/11. – Im Zeitalter der „Süchte” und Abhängigkeiten muss das als Nachteil angesehen werden: In Österreich gibt es etwa 20.000 Drogenabhängige, 11.000 Medikamentensüchtige, 330.000 Alkoholkranke (und weitere 900.000 Alkoholgefährdete; 8000 sterben jährlich) und etwa 2 Mio Raucher; Quelle: Der Standard, 1. Oktober 2003, S. 10.
Literaturquelle
Rechtstatsächliches zur Sachwalterschaft: 1995 waren es 25.208, Ende 1997 gab es in Österreich 33.791 Sachwalterschaften und 1999 bereits 34.804. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 30%, wobei ca 63% von nahestehenden Personen, ca 19% von Rechtsberufen und lediglich etwa 15% von Vereinssachwaltern ausgeübt wurde. (Parlamentarische Anfragenbeantwortung des Justizministers vom Juni 1999.) – Ziel des Sachwalterrechts war eine Verringerung besachwalteter Personen, tatsächlich ist die Tendenz aber stark steigend.
Eine Ursache dieser Entwicklung ist die demoskopische Entwicklung in Österreich; eine andere die fehlende und rigide Personalpolitik in der Altenpflege. Hier besteht dringender Handlungsbedarf! Es müssten Qualitätsstandards in den Heimen, zB durch ein BundesheimvertragsG, geschaffen werden. So regen immer wieder Altenheime für Heimbewohner Sachwalterschaften an, um deren Taschengeld (43 ı / Monat) zu verwalten. Diese Aufgabe müßte aber eigentlich von einer im Heim angestellten Sozialarbeiterin wahrgenommen werden, wozu aber meist die Mittel fehlen. Diese reichen meist nicht einmal für genügend Pflegepersonal. Deshalb der Versuch durch „Sachwalterschaft” Defizite auszugleichen.
Als Grundsatz für Sachwalterbestellungen muss gelten: Nur wenn nach strenger Prüfung der Voraussetzungen kein Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme besteht, soll zu dieser Maßnahme gegriffen werden; vgl § 273 Abs 2 ABGB:
Grundsatz für Sachwalterbestellungen
„Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.”
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2. Beispiele aus Praxis und Rspr
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1999/11: Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters – Der Missbrauch von Alkohol bildet ebenso wie die Verschwendungssucht – im Gegensatz zur Rechtslage bis 1983 – keinen Anlass zum Schutz des Betroffenen einzuschreiten, es sei denn, dass sich aus dem Alkoholmissbrauch ein Indiz für eine psychische Erkrankung ergibt. Ein unschlüssiges, aber nicht absurdes Prozessvorbringen allein indiziert aber noch nicht eine psychische Erkrankung, genauso wenig wie beleidigende Äußerungen. Für einen Querulanten ist nur dann ein Sachwalter zu bestellen, wenn dieser sich durch sein Querulieren selbst Schaden zufügt.
OGH 12. 9. 2002, 6 Ob 218/02f: Ein in Deutschland lebender Österreicher hatte nach deutschem Betreuungsrecht einen Betreuer (= Sachwalter) erhalten. Er übersiedelt idF nach Österreich. – OGH: Der Beschluss des deutschen Gerichts entfaltet in Österreich mangels internationaler, bilateraler oder europarechtlicher Bestimmungen weder automatisch noch durch gerichtliche Anerkennung Wirkung. In Österreich ist ein neuer Sachwalter zu bestellen.
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3. Gesetzliche Regelung: §§ 269, 273–283 ABGB; §§ 236–252, 266 AußStrG
Oben wurde angeführt, dass Rechtsgeschäfte nur dann gültig geschlossen werden, wenn die beteiligten Parteien geschäftsfähig waren. Dort wurde auch erwähnt, dass auch Rechtsgeschäfte volljähriger Personen ungültig sind, wenn diese, auch ohne unter Sachwalterschaft zu stehen, das Geschäft in einem Zustand abgeschlossen haben, der ihnen ihre Geschäftsfähigkeit genommen hat; § 869 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
Vgl das Beispiel → Die Handlungsfähigkeit am Anfang: Manisch- depressive Frau tätigt in einer „Hochphase” teure Anschaffungen (Kaufverträge), die sie nicht braucht. Solche Vorfälle werden allerdings idR dazu führen, dass über eine solche Person in der Folge die Sachwalterschaft verhängt wird.
OGH 12. 2. 2002, 5 Ob 22/02z, JBl 2002, 655: Schwer Alkoholkranker und dadurch psychisch beeinträchtigter Mann hebt von seinem Konto über 250.000 S ab; fünf Monate zuvor war ihm ein Sachwalter bestellt worden. Der Verbleib der Gelder kann nicht geklärt werden. Der Sachwalter klagt die Bank auf neuerliche Auszahlung; § 1424 Satz 2 ABGB. – OGH setzt sich mit der Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei Zahlung an einen Geschäftsunfähigen auseinander. OGH wendet nicht § 1298 ABGB an. Die Beweislast für die berechtigte Auszahlung trifft die Bank; für die Frage des Verbleibs des Geldes hingegen den Betroffenen. Er hat zu beweisen, dass das Geld nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. – Beachte die verschiedene Beweislast für verschiedene Beweisthemen.
Was eben ausgeführt wurde muss erst recht gelten, wenn eine Person psychisch oder geistig behindert ist. – Dafür trifft das im ABGB geregelte Sachwalterrecht Vorsorge. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung folgendermassen:
Gründe der Sachwalterbestellung
„Vermag eine volljährige Person, die an einer Psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen”; § 273 Abs 1 ABGB.
Die Unterscheidung in § 273 Abs 1 ABGB zwischen „psychischer Krankheit” und „geistiger Behinderung” ist schwierig und weniger ein juristisches, als ein medizinisches Problem.
Dies darf aber nur erfolgen, wenn – wie ausgeführt – andere Abhilfe nicht möglich ist; § 273 Abs 2 Satz 1 ABGB: sog Subsidiarität der Sachwalterbestellung.
Subsidiarität
Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung eines Verfahrens nicht hinreichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr konkret und begründet sein und haben sich auf die psychische Krankheit oder die geistige Behinderung und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten. – Das Gesetz (§ 237 AußStrG) verpflichtet den Richter überdies zur persönlichen Anhörung Betroffener; JBl 1999, 332. „Rolle” des Sachwalters
Ein Sachwalter übernimmt rechtlich etwa die Rolle von Eltern oder einem alleinerziehenden Elternteil als gesetzlicher Vertreter; ihm kommt aber auch die Aufgabe zu, bei verpflichtenden Rechtsgeschäften der unter Sachwalterschaft stehenden Person zuzustimmen oder diese zu genehmigen. Er ist gesetzlicher Stellvertreter: → KAPITEL 13: Entstehungsquellen der Vertretungsmacht. – Die Vertretungsmacht des Sachwalters beruht mittelbar auf Gesetz, wird aber unmittelbar richterlich erteilt → KAPITEL 13: Entstehungsquellen der Vertretungsmacht.
Psychisch kranke oder geistig behinderte Personen müssen – das ist eine weitere Voraussetzung für eine Sachwalterbestellung – zudem außerstande sein, „alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen”; § 273 ABGB.
Umfang der Sachwalterschaft
Weiters ist der Sachwalter verpflichtet persönlichen Kontakt mit Betroffenen zu halten und sich darum zu bemühen, die nötige ärztliche und/oder soziale Betreuung zugänglich zumachen; § 282 Abs. 2 ABGB. – Der Sachwalter betreut aber nicht selbst. Die Personensorge räumt dem Sachwalter auch keine Zwangsbefugnisse ein und besteht unabhängig von seinem zu besorgenden allgemeinen Wirkungskreis.
Personensorge
Mit der Novelle zum KindRÄG 2001, wurde der Versuch unternommen, die Personensorge praxisnäher zu gestalten.
Von der Personensorge ist die (ersatzweise) Zustimmung zu einer Heilbehandlung → KAPITEL 10: Partner des Behandlungsvertrags nicht umfasst. Hiezu muss der Sachwalter vom Gericht mittels Beschluss bestellt werden. Eine ersatzweise Zustimmung ist nur möglich, wenn durch medizinisches Gutachten die fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen festgestellt wird und ein weiteres fachärztliches Gutachten die Notwendigkeit der vorzunehmenden Heilbehandlung bejaht. Bei Gefahr in Verzug ist der behandelnde Arzt jedoch verpflichtet, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen zu setzten; vgl § 8 KAKuG.
Heilbehandlung
Rechtssprechungsbeispiel
RdM 2002/63: Behandlungszustimmung zu einer Elektrokonvulsivbehandlung durch den Sachwalter – „Die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Heilbehandlung und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, kann durch die Bestellung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters substituiert werden. Das Gericht hat sich dabei auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zur Heilbehandlung zu beschränken. Dem Gericht kommt die Kompetenz zu, die Einwilligung der betroffenen Person oder des Sachwalters zu ersetzen oder den Eingriff selbst anzuordnen, wobei die Tätigkeit des Sachwalters im Interesse des Betroffenen, also zu dessen Wohl (§ 21 ABGB), zu erfolgen hat. Sie soll möglichst den Willen des Betroffenen verwirklichen. Allerdings darf dies nicht zur einzigen Maxime der Handlung eines Sachwalters werden. [?] Für die Entscheidung eines Sachwalters müssen von der Willensbildung und Willensentscheidung des Betroffenen unabhängige objektive Gründe ausschlaggebend sein. [?] Die Verweigerung der Einwilligung in eine Heilbehandlung (hier Elektroschock) darf nicht allein auf dem widerstrebenden Standpunkt des Betroffenen beruhen, sondern muss durch andere objektivierbare Gründe fundiert sein. Lägen solche Gründe vor, wäre die Enthebung des Sachwalters in Erwägung zu ziehen.” – Diese Ausführungen des OGH überzeugen nicht vollends und fördern wohl eher eine autoritäre Praxis als das am Grundgedanken der Selbstbestimmung orientierte Wohl Betroffener.
Beispiel
Ein weiteres wichtiges Ziel der Reform des Sachwalterrechts bestand von allem Anfang an darin, Sachwalterschaften nicht pauschal und undifferenziert – wie früher im Rahmen der Entmündigung – zu verhängen, sondern sie möglichst konkret an das Maß der jeweiligen Behinderung anzupassen. – Die Reformerwartungen haben sich diesbezüglich aber nicht erfüllt.
Trotz Bemühens des Gesetzgebers, die vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten möglichst individuell auf die Bedürfnisse des Betroffenen anzupassen und somit dessen Handlungsfähigkeit möglichst zu erhalten, wurde fast die Hälfte aller Sachwalterschaften für „alle Angelegenheiten” bestellt. – Die Zahlen einer Parlamentarischen Anfragenbeantwortung des Justizministers mit Stichtag 30. 9. 1999 lauten: 22.787 für alle Angelegenheiten; 11.012 für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten und nur 1.005 für eine Angelegenheit.
Je nach Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter nach § 273 Abs 3 ABGB zu bestellen für:
Mögliche Aufgabenkreise von Sachwaltern
• Die Besorgung „einzelner Angelegenheiten”; zB Beantragung der Pension, Wohnungsauflösung;
• einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten; zB Einkommens- und Vermögensverwaltung; oder für die Besorgung
„aller Angelegenheiten” einer behinderten Person.
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4. Was bewirkt die Sachwalterschaft?
Die Sachwalterschaft beschränkt die Geschäftsfähigkeit: Die behinderte Person kann „innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche, konkludente oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen [zB jemandem eine Servitut einräumen], noch sich verpflichten” (zB Abschluss eines Kaufvertrags); § 273a Abs 1 ABGB. – Der Sachwalter muss – wie allgemein bei minderjährigen Personen – bei Geschäften, bei denen die behinderte Person Verpflichtungen eingeht, zustimmen oder genehmigen. Ausgenommen sind wiederum kleine Alltagsgeschäfte; § 273a Abs 2 ABGB iVm § 151 Abs 3 ABGB. – Das Gericht kann bestimmen, dass die §§ 151 Abs 2 und 152 ABGB auch bei einer Sachwalterschaft anzuwenden sind.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 13. 11. 2001, 5 Ob 185/01v: Beschränkte Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung: „…Bei der zeitlichen Erfassung dieses Zustandes ist … Vorsicht geboten. Gemäß § 17 ABGB wird [auch] die Geschäftsfähigkeit einer Person so lange als bestehend angenommen, als nicht die gesetzmäßige Beschränkung bewiesen ist. … Diese Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen in der Regel maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. …”
OGH 29. 11. 2001, 2 Ob 100/01x, EvBl 2002/83: 14jähriger wird bei einem Autounfall schwer verletzt und bleibt idF geistig behindert. Fast 13 Jahre später klagt die Mutter auf Schadenersatz. Der Verjährungseinrede hält sie entgegen, es hätte dem Verletzten ein Sachwalter zur Erhebung der Schadenersatzklage beigegeben werden müssen. Außerdem wendet sie mangelnde Vorhersehbarkeit der Dauerfolgen ein. – OGH entscheidet nicht in der Sache selbst, stellt aber zum ersten Argument klar, dass einer Person erst ab vollendetem 14. Lebensjahr ein Sachwalter bestellt werden kann. Mündige Minderjährige können zudem nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst rechtswirksam tätig werden könnten; ansonsten haben auf Grund der Familienautonomie und der Eltern-Kind-Beziehung die Eltern ihre Rolle als gesetzliche Vertreter wahrnehmen; Verweis auf legistische Tendenz, die mit KindRÄG 2001 Gesetz wurde. Zum zweiten Argument führt der OGH aus: Treten Dauerfolgen vor Erreichen der Volljährigkeit ein, ist die objektive Kenntnismöglichkeit dem gesetzlichen Vertreter zuzurechnen; treten sie erst danach ein und bedarf der Kläger zu diesem Zeitpunkt eines Sachwalters, ist § 1494 ABGB anzuwenden.
OGH 26.2.2003, 3 Ob 75/02d: Bescheidene Schenkung an den in Not geratenen Sohn der Betroffenen ist möglich, da weder derzeit noch zukünftig der angemessene Unterhalt der Betroffenen gefährdet ist. – OGH erkannte, dass die in § 149 Abs 1 ABGB (iVm § 282 ABGB) eingefügte Einschränkung „sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert” (KindRÄG 2001), den Zweck hat, den Grundsatz der Vermögenserhaltung und Vermögensvermehrung flexibel zur „Befriedigung aktueller Bedürfnisse” zu durchbrechen. „Hier wird der Grundsatz Bedürfnis vor Vermögensvermehrung nicht selten das dem Wohl des Pflegebefohlenen Förderlichste sein …[V]or allem älteren Menschen [kann] auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zzum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen … als eine weitere Vermehrung, wovon letztlich nur die Erben profitieren. Die Erhaltung des Vermögens ist nicht Selbstzweck, sondern am Wohl und Interesse des Betroffenen zu messen.. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen.”
OGH 26. 2. 2003, 3 Ob 75/ 02d: Nahe Angehörige haben kein Einsichtsrecht in den Sachwalterschaftsakt, wenn sie nicht ein ausreichendes rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Wobei im Sachwalterverfahren besonders sorgfältig zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen einerseits und dem rechtlichen Interesse Dritter abzuwägen ist.
Unter Sachwalterschaft stehende Personen haben das Recht „von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen die ihre Person oder ihr Vermögen betreffen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich innerhalb angemessener Frist zu äußern”; § 273 a Abs 3 ABGB.
Verständigungspflicht
Für Eheschließungen bedürfen unter Sachwalterschaft stehende Personen der Zustimmung des Sachwalters, die uU vom Gericht ersetzt werden kann. – Zur einvernehmlichen Scheidung NZ 1996, 339:
Eheschließung – Adoption
”Wer in der in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß § 3 Abs 1 EheG zur Eingehung der Ehe – und damit auch zur Erhebung des Scheidungsbegehrens – der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung des Einvernehmens nach § 55 EheG ist aber Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes, wofür die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter, noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.”
Unter Sachwalterschaft stehende Personen können auch nicht adoptieren; Umkehrschluss aus § 179 Abs 1 ABGB. Vgl die folgende E.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 30. 1. 2002, 7 Ob 328/01p: „Eine Person, die für irgendeine Angelegenheit [?] einen Sachwalter hat, kann nicht adoptieren, weil sie nicht als eigenberechtigt anzusehen ist (§ 179 Abs 1 ABGB e contrario). Auch der Sachwalter gemäß § 273 ABGB kann einen Adoptionsvertrag namens der Vertretenen nicht abschliessen.”
Sie wird – wie erwähnt – durch die Sachwalterschaft nicht berührt; dh Delikte werden zugerechnet, wenn sie von einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in zurechnungsfähigem Zustand begangen wurden, sonst nicht.
Deliktsfähigkeit
Rechtssprechungsbeispiel
VwGH 20.9.2000: UVS verurteilt einen besachwalteten, an Debilität leidenden Mann wegen Fahrens eines PKW ohne Lenkerberechtigung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Debilität sei lediglich Milderungsgrund. Zurechnungsfähigkeit ist aber unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Liegen Indizien in Richtung mangelnder Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, ist die Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens notwendig.
LG Innsbruck, 6. 11. 2001: Frau leidet an Schizophrenie mit Fremd- und Selbstgefährdung. Sie verletzt eine Krankenschwester schwer. Keine Bestrafung, sondern Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, da die Frau zum Zeitpunkt der Tat nicht diskretions- und dispositionsfähig war.
Zur Testierfähigkeit: § 568 iVm § 566 ABGB; wie mündige Minderjährige nur mündlich vor Gericht oder einem Notar. – Zur tauglichen Testamentszeugenschaft: § 591 ABGB.
Testierfähigkeit etc
Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, behalten ihr aktives und passives Wahlrecht (§ 24 NR-WahlO wurde mit Urteil vom 30.9.1988 durch den VfGH aufgehoben).
Wahlrecht
Sie können nicht beschränkt werden; zB Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Wahrung des Briefgeheimnisses etc; vgl oben NZ 1996, 339.
Höchstpersönliche Rechte
Die Fixierung eines dementen Heimbewohners im Altersheim verstößt gegen das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit. – Die Schaffung einer Heimanwaltschaft für Alters- und Pflegeheime wäre zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Heimbewohner sinnvoll. Das UbG ist hier nicht anwendbar → Das Unterbringungsgesetz 1990
Ausdrücklich untersagt wurde nunmehr die (ersatzweise) Zustimmung zur Durchführung einer Sterilisation; § 282 Abs 3 ABGB. Grundsätzlich kann eine Sterilisation nur vorgenommen werden, wenn die einsichts- und urteilsfähige Person dem selbst zustimmt. Eine ersatzweise Zustimmung mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung ist nur möglich, wenn die Betroffene nicht einsichts- und urteilsfähig ist und ein dauerhaftes körperliches Leiden vorliegt, das mit Eintritt der Schwangerschaft eine ernste Gefahr für das Leben oder eine schwere Schädigung der Gesundheit bedeuten würde; sog medizinische Indikation.
Sterilisation
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
Zur bisherigen Praxis vgl SZ 50/161 (1977): Vater, der Sachwalter seiner behinderten Tochter ist, befürchtet Schwangerschaft. Diese ist unfähig eine Willenserklärung abzugeben. OGH: Die Einwilligung zur Sterilisation kann durch den gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts ersetzt werden, wenn besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen.
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5. Zur Person des Sachwalters
Zu bestellen ist immer nur ein Sachwalter für eine/n Betroffene/n; eine Aufteilung der Agenden auf zwei Personen ist weder zulässig noch sachgerecht; EvBl 2000/11.
Die Betreuung durch geschulte Personen der Vereinssachwalterschaft garantiert den höchsten Standard und sollte ausgebaut werden. Für die finanzielle Unabhängigkeit desVereins” wäre zu sorgen. Anzustreben wäre ein festes Budget des „Vereins”, das dieser autonom verwaltet. Das würde der Gängelung durch den BMfJ ein Ende setzen.
Vereinssachwalterschaft
• Bei der Bestellung von Sachwaltern ist auf die persönlichen Bedürfnisse Behinderter Bedacht zu nehmen; § 280 ABGB. – Nach § 281 ABGB ist möglichst „eine geeignete, ihr nahestehende Person” zu bestellen; zB beide Elternteile (§ 154 ABGB) oder der Ehegatte, für ältere Personen „die Kinder”. – Der Sachwalter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
• Sind Rechtskenntnisse erforderlich, ist eine rechtskundige Person (Rechtsanwalt oder Notar) als Sachwalter zu bestellen; § 281 Abs 3 ABGB. – Es stellt einen Missstand dar, dass bspw Rechtsanwälte zu viele Sachwalterschaften (100 und mehr!) übernehmen. Auszubauen wäre statt dessen die Vereinssachwalterschaft.
• § 283 Abs 2 ABGB sieht die Möglichkeit einer sog Vereinssachwalterschaft vor. Damit ist gemeint, dass ein Sachwalterverein, der für die konkrete Betreuung einer behinderten Person eine bei ihm angestellte natürliche Person namhaft macht, als Sachwalter bestellt wird. – Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters ist § 282 ABGB zu beachten. Der Sachwalter hat danach die Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung zugänglich zu machen (nicht selbst durchzuführen!) und über das Vermögen des Behinderten dem Gericht jährlich Rechnung zu legen; § 282 iVm § 238 und § 150 ABGB.
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6. Haftung von Sachwaltern
Erleiden Betroffene durch eine Pflichtverletzung des Sachwalters einen Schaden, haftet der Sachwalter nach den Regeln des ABGB und wird schadenersatzpflichtig, wobei wie auch sonst leichte Fahrlässigkeit genügt.
Haftung nach ABGB
Das KindRÄG 2001 sieht aber nunmehr ein Mäßigungsrecht oder den gänzlichen Erlass durch das Gericht vor, wenn es den Sachwalter bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses unbillig hart träfe. – Auf professionelle Sachwalter, wie Rechtsanwälte, Notare und Vereinssachwalter ist diese Bestimmung aber nicht anzuwenden. Für diese Personen gilt vielmehr die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 1299 ABGB: Sachverständigenhaftung.
Mäßigung oder Erlass
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 22. 10. 2001, 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304 = EvBl 2002/42: Gericht bestellt für Betroffenen Sachwalter und verfügt gerichtliche Sparbuchsperre. Sachwalter gibt Betroffenem Sparbuch und teilt ihm das Losungswort mit. Angestellter der Bank übersieht die Sperre und zahlt über 300.000 S aus. – OGH: Schadenersatz ist hier nach allgemeinem Schadenersatzrecht und nicht nach AHG zu prüfen, da in concreto der Sachwalter eigenverantwortlich handelte. Der Sachwalter haftet aber nicht für den der Bank entstandenen Schaden, weil Eigenverschulden vorliegt.
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7. Entgeltlichkeit
Soweit die Lebensbedürfnisse des Betroffenen nicht gefährdet sind, kann das Gericht dem Sachwalter für seine Tätigkeit eine Entschädigung oder bei besonderen beruflichen Kenntnissen ein Entgelt zusprechen. Weiters kann ihm Aufwandersatz, wie Porto etc, zuerkannt werden. – Damit wurde mit dem KindRÄG 2001 der bisher bestehende Grundsatz der Unentgeltlichkeit beseitigt.
Dies ist in der Praxis vor allem dann problematisch, wenn Betroffene die Sachwalterschaft als massive persönliche Einschränkung sehen, für die sie jetzt auch noch bezahlen müssen.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 22. 10. 2001, 1Ob 298/00f, JBl 2002, 308: Pflegschaftsgericht genehmigt Rechtsanwalt als Sachwalter jährlichen Belohnungsanspruch. Die unter Sachwalterschaft stehende Frau erhebt Schadenersatzklage nach AHG gegen den Bund (als Rechtsträger des Gerichtes) wegen Ermessensüberschreitung. – Die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Gerichts; eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung begründet keinen Amtshaftungsanspruch.
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8. Beendigung der Sachwalterschaft
Die Sachwalterschaft endet mit dem Tod der behinderten Person (§ 283 ABGB); beim Tod des Sachwalters ist vom Gericht ein neuer zu bestellen. – Bedarf der Behinderte keiner Hilfe mehr (Wegfall des Verhängunggrundes), ist der Sachwalter auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben; § 283 Abs 2 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 28. 6. 2001, 2 Ob 271/00t, JBl 2002, 42: Nach einem Autounfall mit Kopfverletzungen wird der Verletzte psychisch krank sodass ihm ein Sachwalter bestellt wird. Nach seinem Tod – über 4 Jahre nach dem Unfall – bringen seine Erben eine Schadenersatzklage nach § 1325 ABGB ein. Beklagter wendet Verjährung ein. – OGH: Die Ablaufhemmung gem § 1494 ABGB greift ein, wenn die psychische Erkrankung oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Sachwalter bestellt wurde, dieser aber keine angemessenen Vertretungshandlungen gesetzt hat. (Vgl auch EvBl 2000/2.)
OGH 7. 8. 2002, 7 Ob 81/02s, JBl 2003, 306: Rechtsanwalt ist Sachwalter eines an paranoiden Persönlichkeitsstörungen leidenden Mannes und beantragt Enthebung, da der Betreute ihn immer wieder der Unfähigkeit bezichtigt und zwischen den beiden Feindschaft bestehe. – OGH prüft, ob Rechtsanwalt eine „besonders geeignete Person” iSd § 189 Abs 2 ABGB sei und ob ein Fall der „Unzumutbarkeit” vorliege. OGH hält Rechtsanwälte generell für „besonders geeignete Personen”, was in dieser Allgemeinheit wohl anzuzweifeln ist. Weiters qualifiziert der OGH – was konsequent ist – die konkrete Tätigkeit als „unzumutbar”. – Auszubauen wäre in Österreich die Vereinssachwalterschaft, da nur diese Institution wirklich adäquate Voraussetzungen für die Betreuung des hier betroffenen Personenkreises erfüllt. Allein die Tatsache, dass Anwälte 100 und mehr Sachwalterschaften übernehmen, zeigt die Fehlentwicklung in Österreich drastisch auf. – OGH stellt interessante Überlegungen zu intertemporalen Rechtsfragen an.
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9. Verfahren
Das Sachwalterbestellungsverfahren ist in den §§ 236–248 AußStrG, die Rechtsmittel (Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs) gegen die Sachwalterbestellung in den §§ 249, 250 AußStrG geregelt.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 12. 2. 2002, 5 Ob 22/02z, JBl 2002, 655: Schwer Alkoholkranker und dadurch psychisch beeinträchtigter Mann hebt von seinem Konto über 250.000 S ab; fünf Monate zuvor war ihm ein Sachwalter bestellt worden. Der Verbleib der Gelder kann nicht geklärt werden. Der Sachwalter klagt die Bank auf neuerliche Auszahlung; § 1424 Satz 2 ABGB. – OGH setzt sich mit der Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei Zahlung an einen Geschäftsunfähigen auseinander. OGH wendet nicht § 1298 ABGB an. Die Beweislast für die berechtigte Auszahlung trifft die Bank; für die Frage des Verbleibs des Geldes hingegen den Betroffenen. – Beachte die verschiedene Beweislast für verschiedene Beweisthemen.


Alte Menschen in West- und Mitteleuropa
Abbildung 4.21:
Alte Menschen in West- und Mitteleuropa
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V. Das Unterbringungsgesetz 1990
Von Elisabeth Villotti
Literaturquelle
1. Entstehung
Die Aufnahme psychisch kranker Personen in eine – wie es früher hieß – „Irrenanstalt”, wurde in Österreich erstmals durch die Entmündigungsordnung 1916 (RGBl 207) gesetzlich geregelt; später kamen Bestimmungen des KAG, BGBl 1957/1 dazu, die bspw die Tätigkeit der Organe der Sicherheitsbehörden und der ärztlichen Dienste bei der Aufnahme in eine „Krankenanstalt für Geisteskrankheiten” (§§ 49-54) regelten. Die EntmO 1916 war ein – damals – modernes Gesetz; sie unterschied zwischen voller (= Gleichstellung mit Kindern unter 7 Jahren) und beschränkter Entmündigung (= Gleichstellung mit mündigen Minderjährigen ab 14 Jahren). – Das UbG 1990, BGBl 155 fasst zusammen, bringt diesen Bereich auf den neuesten rechtlichen und medizinischen Stand und betont insbesondere den wichtigen Persönlichkeitsschutz psychisch Kranker. Das heißt natürlich noch nicht, dass in der Praxis deswegen alles schon zum besten stünde! Der Widerstand der Medizin gegen dieses Gesetz ist – nach wie vor – groß und offenbart geringes Verständnis für existentielle und zugleich sensible rechtliche wie menschliche Probleme. Das UbG ist am 1.1.1991 in Kraft getreten.
Rechtsgeschichte
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2. Ziele des Gesetzes
• Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker;
• Verstärkung eines kompensatorischen Rechtsschutz (bedürfniss)es untergebrachter Kranker;
• Zurückdrängen von Zwang und
Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit.
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3. Wichtige Bestimmungen des UbG
(1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
§ 1: Schutz der Persönlichkeitsrechte
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.”
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 23. 1. 2002, 9 Ob 3/02k, RdM 2002/62: Ein mit Zustimmung [?] des Patienten erfolgter Transport in eine andere psychiatrische Anstalt kann nicht als unzulässiger Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte angesehen werden, auch wenn die Zustimmung über Anraten eines Arztes erteilt wird.
„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie (im folgenden Anstalt), in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden (im folgenden Unterbringung).”
Geltungsbereich: § 2
Das UbG gilt nicht in Alten- und Pflegeheimen etc → Zur Person des Sachwalters Der VfGH hat mit Erk vom 28. 6. 2003, G 208,/02-16, entschieden, dass der Bund für die Regelung von Freiheitsbeschränkungen in Pflegeheimen zzuständig ist. Dem war ein langwieriger Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Ländern vorausgegangen. Um die Lebensqualität für alte und behinderte Menschen in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen zu verbessern, müssen im gesamten Bundesgebiet einheitliche Voraussetzungen für Freiheitsbeschränkungen gelten.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 71/10 (1998): Nach der Rspr des VwGH ist eine in eine Anstalt eingelieferte Person in die Anstalt „aufgenommen”, sobald sie durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies gelte unabhängig davon, ob die nach § 10 Abs 1 UbG unverzüglich zu erstellenden ärztlichen Zeugnisse auch tatsächlich erstellt wurden und der Aufnahmevorgang damit rechtmäßig war. Der OGH hat die Auffassung des VwGH seiner E 2 Ob 25/97h ausdrücklich gebilligt; an ihr ist auch weiterhin festzuhalten; vgl auch Barta/Ganner (Hg), Alter, Recht und Gesellschaft 183.
„In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer
§ 3: Voraussetzungen der Unterbringung
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.”
Rechtssprechungsbeispiel
RdM 1999, 89 ff und VwGH 27. 11. 2001, 2000/ 11/0320, RdM 2003/49: Unterbringung ohne Verlangen – Begründungspflicht des Amtsarztes: „… Das im § 3 Z 1 UbG enthaltene Erfordernis, dass das Leben oder die Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer ‚ernstlich’ gefährdet sein müssen, bedeutet, dass ein hohes Mass der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben sein muss. Eine bloss vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung reicht nicht aus … Die ernstliche Gefährdung muss – ebenso wie die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen (insbesondere die psychische Krankheit, das Fehlen der Behandlungs-und Betreuungsmöglichkeit außerhalb einer Anstalt) – in der vom Arzt gem. § 8 UbG ausgestellten Bescheinigung begründet werden. Die im § 8 zweiter Satz UbG normierte Begründungspflicht soll die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherstellen und damit deren Überprüfung ermöglichen. Ein blosses Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es ist insbesondere festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschliessen lässt, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht und welche Alternativen geprüft bzw. kontaktiert wurden.”
OGH 7 Ob 590/91, 4 Ob 542/91, 8 Ob 593/91: Geistige Behinderung führt nicht zur Unterbringung, außer es liegen im Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung Symptome einer psychischen Erkrankung vor.
LGZ Wien , 29. 6. 1996: „Die Unterbringung psychisch Kranker wegen bloßer Behandlungsbedürftigkei t oder Verwahrlosungsgefahr ist ebenso wenig zulässig wie eine Unterbringung als „Maßnahme der Fürsorge”. Behandlungsbedürftigkeit kann eine Unterbringung erst dann rechtfertigen, wenn sie zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führt .... Die mit einer Unterbringung verbundenen Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte dürfen im Verhältnis zu der aus der Krankheit drohenden Gefahr nicht unangemessen sein.”
LG Salzburg 5. 3. 1997, 21 R 66/97w: Die bloß vage Möglichkeit einer Selbst- und Fremdgefährdung ist für eine Unterbringung nicht ausreichend.
SZ 68/117, OGH 6 Ob 546/95: Es müssen vielmehr konkrete Gefährdungen vorliegen. Ein Fall der Selbstgefährdung liegt bei anorexia nervosa (Magersucht) vor, wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf psychogene, rational nicht erklärbare Ursachen zurückzuführen ist und periodisch immer wieder eine völlige Uneinsichtigkeit des Patienten in die Krankheit auftritt. In diesem Fall handelt es sich um eine psychische Erkrankung.
OGH 27. 2. 2001, 1 Ob 251/oov: Fremdgefährdung liegt auch vor, wenn ein selbstmordgefährdeter, aggresiver Mann Rettungspersonal mit dem Umbringen bedroht
„(1) Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
§ 4: Unterbringung auf Verlangen
(2) Das Verlangen muss vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des mit der Führung der Abteilung betrauten Arztes oder seines Vertreters (im folgenden Abteilungsleiter) sowie eines weiteren Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie (im folgenden Facharzt) zu geschehen.
(3) Das Verlangen kann jederzeit, auch schlüssig, widerrufen werden. Auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht auf das Recht des Widerrufs ist unwirksam.”
Sachwalterschaft|Regelt die Unterbringung unter Sachwalterschaft stehender Personen.
„Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Frist hinaus ist nicht zulässig.”
„Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.”
Rechtssprechungsbeispiel
OGH, 1 Ob 251/00v 27. 2. 2001. In der gem. § 8 UbG zu erstellenden Bescheinigung ist unbedingt zu erörtern, ob und welche Alternativen zur Unterbringung bestünden”.
VwGH 8. 8. 2002, 99/11/0327, RdM 2002/50: Unterbringung ohne Verlangen – Fesseln durch Sicherheitskräfte zulässig? Das Anlegen von Handschellen durch Sicherheitskräfte im Rahmen einer Amtshandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie „unbedingt” erforderlich ist; mwH.
„(1) Zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Dies gilt auch bei Kranken, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.
§ 12: Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren
(2) Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.”
Zur Vertretung des Kranken werden Patientenanwälte bestellt.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/96: §§ 14 Abs 1 und 33 ff UbG – Umfang der Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts: Der Patientenanwalt ist bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 33 bis 39 UbG beschränkt. Seine Vertretungsbefugnis umfasst auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen (zB Grundrechte). Die Vertretungsbefugnis ist aber auch auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen.
Über den Begriff Patientenanwaltschaft herrscht – woran der Bundes- und einzelne Landesgesetzgeber nicht unschuldig sind, Verwirrung. Obwohl das (Bundes)Gesetz diesen Begriff für das UbG reservierte, wird er regelmäßig mit der Patientenvertretung nach dem KAKuG und den Ld-KAG vermengt; Überblick: Persönlichkeitsrechte → Persönlichkeitsrechte – Überblick
Patientenanwaltschaft
Darüber hinaus regelt das UbG zahlreiche weitere Detailfragen, wie: §§ 19, 20 (Anhörung des Kranken); Verfahrensregeln (§§ 22 ff); § 33 (Beschränkung der Bewegungsfreiheit); § 34 (Verkehr mit der Außenwelt); §§ 35 ff (ärztliche Behandlung); § 39 (Einsicht in die Krankengeschichte) etc.


Alten- und Pflegeheime (1)
Abbildung 4.22:
Alten- und Pflegeheime (1)


Alten- und Pflegeheime (2)
Abbildung 4.23:
Alten- und Pflegeheime (2)
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4. GES-Kartei
Mit der Nov zum UbG 1997 wurde die sog „GES-Kartei” (Geisteskranken-Kartei), in der bisher ohne gesetzliche Grundlage polizeiliche Daten über Personen gesammelt wurden, die zwangsweise in die Psychiatrie gebracht worden waren, erstmals gesetzlich geregelt. Diese Aufzeichnungen mussten bis Ende 1997 vernichtet werden.
Vgl. § 57 Sicherheitspolizeigesetz (SPG): Demnach ist die Sammlung von Daten über eine Person gestattet, die einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, sie werde im Falle einer gegen sie geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leib und Gesundheit oder Freiheit begehen. Dabei ist eine gerichtliche Verurteilung ebenso wenig notwendig wie Strafmündigkeit des Betroffenen; sog „Gefährdungsdatei”.
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5. Haftungsfragen
Rechtssprechungsbeispiel
Ein eindringliches Beispiel enthält JBl 1999, 325: Amtshaftung wegen Entweichenlassens eines gefährlichen Geisteskranken, der in der Folge zur Wohnung seiner Eltern zurückkehrt und diese in Brand setzt.
Zur Amtshaftung → KAPITEL 12: Die Amtshaftung ¿ AHG 1948. Zur Obsorge über anvertraute Personen iSd § 1309 ABGB → KAPITEL 10: Aufsichtspflichtverletzung.
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vor B. Die juristische Person