Kapitel 12 | |
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B. Der
Arbeitsvertrag |
D. Der
Auftrag |
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Auf die praktisch wichtige
und rechtlich sensible Grenze zwischen Arbeits- und Werkvertrag wurde
bereits hingewiesen. – Wir haben aber nicht nur zwischen Arbeits- und Werkvertrag (bei denen
es in beiden Fällen um die Leistung tatsächlicher / faktischer Dienste
oder Arbeiten geht) zu unterscheiden, sondern auch die Grenze zum Auftrag ( → Abgrenzungen)
zu ziehen, dessen Gegenstand Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen
(und nicht faktische Leistungen) sind. – Darüber hinaus ist der
Werkvertrag auch vom Kaufvertrag abzugrenzen ( → Werkvertrag
– Bedeutung und Abgrenzung)
und jene zum freien Dienstvertrag zu ziehen. | |
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| Abbildung 12.21: Werkvertrag – Arbeitsvertrag |
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I. Werkvertrag
– Bedeutung und Abgrenzung | |
1. Wirtschaftliche
Bedeutung des Werkvertrags | |
Sie zeigt sich heute vor allem darin,
dass er jener Vertragstypus ist, der – im tatsächlichen / faktischen
Leistungsbereich angesiedelt – den zukunftsorientierten Wachstumsbereich
der „ökonomischen” Dienstleistungen repräsentiert, die
nicht mit dem „rechtlichen” Typus des Arbeits- oder Dienstvertrages
verwechselt werden dürfen: Kino, Theater, Taxi, Friseur, Konzert
oder das Anfertigen einer Zahnkrone sind ebenso Beispiele für diesen
Typus, wie künstlerische oder spezifische unternehmerische Tätigkeiten
und der weite Service- und Reparatursektor. – Daher wird der Werkvertrag
auch künftig seine Bedeutung behalten, ja ausbauen. Der Dienstleistungssektor ist
mittlerweile der größte ökonomische Berufsbereich; hierher gehören
nämlich auch die Dienstleistungen des Handels, der Banken und Versicherungen,
des Fremdenverkehrs / Tourismus und der Information und Beratung
insbesondere auch der Rechts- und Unternehmensberatung. | Ökonomische
Dienstleistungen |
Ein
Beispiel neuer Dienstleistungen für den Unternehmensbereich stellt
das sog „Outsourcing” dar, bei dem Unternehmen
bestimmte Unternehmensaufgaben an andere (Spezial)Unternehmen übertragen;
zB Informationstechnologie / EDV oder (Ab)Rechnungswesen / Buchhaltung. | Outsourcing |
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Ein Werkvertrag (§§ 1165
ff ABGB) beinhaltet die Herstellung eines Werks / Erfolgs in selbständiger,
also nicht abhängiger Arbeit – und zwar idR – gegen Entgelt; § 1151
Abs 1 ABGB. | Werk
oder Erfolg wird geschuldet |
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Beim Werkvertrag tritt
dem (Werk)Besteller ein selbständiger (Werk)Unternehmer gegenüber. Beim
Arbeitsvertrag ieS leistet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber abhängige Arbeit.
Der (Werk)Unternehmer arbeitet dagegen eigenverantwortlich (= im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung) und mit eigenen Betriebsmitteln.
Über Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und Arbeitsort entscheidet der
Unternehmer grundsätzlich selbst. | Terminologie |
Im
Rahmen der Erbringung / Ausführung der werkvertraglichen Leistung
steht dem Besteller gegenüber dem Unternehmer ein Weisungsrecht zu
(vgl Arbeitsvertrag): So kann der Taxi-Gast bestimmen, dass das
Taxi eine bestimmte Route fährt oder dass der Fahrer die Geschwindigkeit
verringert oder noch jemand anderen aufnehmen soll. | Weisungsrecht |
Was wird beim Werkvertrag hergestellt? – Wichtig: Das herzustellende Werk,
der zugesagte Erfolg kann körperlich oder unkörperlich sein;
zB eine Autoreparatur oder die Errichtung eines Hauses, aber auch
Auskunftserteilung, eine Musik- oder Theateraufführung, ein Gutachten
oder die Beförderung durch ein Taxi. Bei Theater-, Konzert- oder
Kinoaufführungen oder der Personenbeförderung – zB mit der Bahn
– erwerben / ‘kaufen’ Besucher / Fahrgäste zwar uU eine Karte, was
aber nichts am Vorliegen eines Werkvertrags ändert; es liegt kein
Kaufvertrag vor! | |
Das jüngere dtBGB nimmt
auf diese Entwicklungen bereits Rücksicht: Nach § 631 Abs 2 dtBGB
ist „Gegenstand des Werkvertrages ... sowohl die Bestellung oder
Veränderung einer [körperlichen] Sache als ein anderer durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.” | |
Abgrenzung Werkvertrag – Kaufvertrag:
Neben der Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag gilt es auch
zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag zu unterscheiden. Wird das
Werk entweder ganz oder doch überwiegend aus dem Material des Unternehmers
hergestellt, ist es nämlich fraglich, ob Werkvertrag oder Kauf
auf Bestellung vorliegt: zB Schneider macht Kostüm aus
von ihm beigestelltem Stoff. § 1166 ABGB rechnet diese Fälle im
Zweifel zum Kauf. Im Zweifel meint: Wenn die Parteien nichts andres
ausdrücklich vereinbart haben oder nach der Verkehrssitte oder der Natur
der Sache wollen. | Werk
<-> Kauf |
Als
praktische Regel, die der Verkehrssitte entspricht,
gilt: | Abgrenzungsregel |
•
Kauf ist anzunehmen,
wenn es sich um allgemein marktgängige Sachen, insbesondere Serienerzeugnisse,
handelt (zB Konfektionskleidung mit allenfalls minimal möglicher
Anpassung: Länge, Bund etc oder Fertigküche); | |
•
Werkvertrag, wenn die Erzeugung
die besonderen Bedürfnisse des Bestellers umfassender berücksichtigen
soll; individuelle Anpassung (zB Maßanzug / -kostüm
in Übergröße oder Einbauküche oder -kasten). | |
| Abbildung 12.22: Lieferung einer Sache: Kaufvertrag oder Werkvertrag? |
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SZ 27/223 (1954): Lieferung einer
serienmäßigen, nach den Plänen des Unternehmers hergestellten, lediglich
kleine Abänderungen aufweisenden Registrierkasse ist
Kauf, nicht Werkvertrag, auch wenn der Unternehmer aus arbeitstechnischen
Gründen nicht eine schon erzeugte Kasse abändert, sondern eine neue herstellt. | |
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II. ÖNormen
und Haftrücklass | |
1. Zur Bedeutung
von AGB und ÖNormen | |
Die
nähere inhaltliche Ausgestaltung von Werkverträgen erfolgt in der
Praxis oft über: | |
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mittels sog ÖNormen. | |
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Sie spielen vor allem im Bauvertragsrecht eine
praktische Rolle und sind (wie AGB) vorformulierte Vertragsinhalte.
Sie werden aber, zum Unterschied von herkömmlichen AGB, weder von einem,
noch von beiden ( → KAPITEL 6: Vorvertrag
<-> Rahmenverträge: Rahmenvertrag) Vertragsteil/en formuliert, sondern
von einem Dritten, dem Österreichischen Normungsinstitut, nach dem
NormenG (BGBl 240/1971) geschaffen. | |
Vertragschließende Parteien können sich
dieser ÖNormen – zB für Bauleistungen – zur Erleichterung ihres
Vertragsschlusses bedienen, müssen das aber nicht. Zum Teil ist
das Heranziehen von ÖNormen aber branchenüblich. | |
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Die vom ÖNormungsinstitut erarbeiteten ÖNormen sind
für sich nicht rechtsverbindlich, sondern bedürfen,
wie AGB, der vertraglichen Vereinbarung als Geltungsgrund. Daher
kann von ihnen im Einzelfall abgewichen werden! Sie können aber
auch durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt werden;
vgl etwa § 17 Abs 6a WEG 1975 (= § 34 Abs 5 WEG 2002). – ÖNormen
dienen den vertragschließenden Parteien auch als wichtige „Orientierungshilfen” (Adamovich
/ Funk). | Geltungsgrund
von ÖNormen |
Seit 1.1.1996 existiert eine ÖNorm für ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung. Es ist die ÖNorm A 4000: Abrechnung von
Bewirtschaftungskosten von Gebäuden mit Miet- und Eigentumswohnungen. | |
Die ErlBem zur RV des NormenG 1971 umschreiben ÖNormen so:
Sie sind allgemeine Richtlinien zur Vereinheitlichung von Begriffen,
Formen, Abmessungen, Eigenschaften, Verfahren, Lieferbedingungen,
Qualitätskriterien etc, die eine Vereinheitlichung, Vereinfachung
und Erleichterung der beruflichen Tätigkeit zum Ziel haben. | |
Unterschieden werden technische
Normen und Vertragsnormen; letztere dienen
der Vereinheitlichung und Typisierung von Vertragsinhalten. Im Falle
ihrer Verwendung erspart sich eine oder sogar beide Parteien das
Erstellen von AGB oder das Vereinbaren eines Rahmenvertrags. | Technische Normen
und Vertragsnormen |
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Praktisch
bedeutsam sind ÖNormen für das Geltendmachen bauvertraglicher Gewährleistungsansprüche.
ÖNormen legen nämlich Maßtoleranzen fest: ZB darf eine Mauer von
weniger als 4 m Länge nur um 2 cm abweichen; ein Estrich, auf dem
ein Holzboden oder Fliesen verlegt werden, darf nur um 5 mm vom
Ebenmaß abweichen. Größere Abweichungen berechtigen zu einem Verbesserungs-
oder Reparaturanspruch oder zur Preisminderung. – Wer mehr Qualität
will, muss das – darüber hinaus – vereinbaren! | Gewährleistungsansprüche |
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Er
bedeutet im Werkvertrags- und insbesondere im Bauvertragsrecht,
dass ein Teil des Entgelts für eventuelle Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche
vereinbarungsgemäß zurückbehalten werden darf. – Eine Bankgarantie
( → KAPITEL 15: Garantievertrag
und Bankgarantie) für derartige Zwecke wird Haftbrief genannt. | Bauvertragsrecht |
Die historischen Ansätze einer solchen Sicherungspraxis
im Bauvertragsrecht sind schon im antiken Griechenland nachweisbar. | |
III. Pflichten des
Werkunternehmers | |
1. Herstellung
des Werkes | |
Der Unternehmer
hat nach § 1165 ABGB – und das ist seine Hauptpflicht – das Werk
herzustellen und rechtzeitig abzuliefern,
aber auch für allfällige Mängel einzustehen ( → Gewährleistung)
und nach allgemeinen Vorschriften für Schaden zu
haften → Schadenersatz – Häufig treffen den Werkunternehmer auch Nebenpflichten,
wie eine Gebrauchs- oder Reparaturanweisung zu geben oder Autofahrer
in die Waschanlage einzuweisen; RZ 1982/61. | |
Erst die vollständige
Herstellung des Werkes (samt der allenfalls nötigen Übergabe
von Unterlagen zur Überprüfung) lässt die Werklohnforderung des
Unternehmers fällig werden; es sei denn, eine Leistung /Lieferung in
Abschnitten wäre vereinbart worden, was bei Werkverträgen
häufig vorkommt; zB Hausbau: Kellergleiche, Rohbaufertigstellung,
völlige Fertigstellung. | Fälligkeit des Werklohns |
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OGH 22. 3. 2002, 1 Ob 47/02x, EvBl 2002/130:
Abschluss eines Werkvertrags über Einbau eines Schaltschranks.
Werkunternehmer liefert Schaltkasten und klagt auf Zahlung des Werklohns.
Werkbesteller wendet ein, dass die Übergabe der zum Schaltkasten
gehörenden umfangreichen Dokumentation unterlassen worden sei, worauf
der Werkunternehmer die Dokumentation in einer Tagsatzung vorlegt.
– OGH beurteilt Werk bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster
Instanz dennoch als noch nicht beendet – und die Werklohnforderung daher noch
nicht fällig. Die Fälligkeit trete nämlich erst dann ein,
wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des
Werks gewährt hat – dies erfordere im vorliegenden Fall (auf Grund
des Umfangs der Dokumente) längere Zeit. | |
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OGH 26. 2. 2002, 1 Ob 40/02t, JBl 2002, 658 = EvBl 2002/131: Generalunternehmer übernimmt
Herstellung von Böden und der Estriche für ein Einfamilienhaus und
beauftragt einen Subunternehmer mit den Estricharbeiten.
Trotz offensichtlicher Mängel (der Estriche) klagt der Generalunternehmer
den „Auftraggeber” auf Werklohnzahlung. Einen Teil
der Kosten dieses verlorenen Vorprozesses will er idF vom Subunternehmer
einklagen/refundiert erhalten. – OGH: Die Kosten, die ein Generalunternehmer
für eine ersichtlich aussichtslose Prozessführung aufwendet, hat
auch ein Subunternehmer, der das Leistungsverweigerungsrecht des
Bestellers auf Grund seiner mangelhaften Arbeit verschuldet hat,
nicht zu ersetzen. Ein solcher Schaden liegt außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs
( → KAPITEL 9: Rechtswidrigkeitszusammenhang) der verletzten Vertragsnorm. | |
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„Der
Unternehmer ist – nach § 1165 ABGB – verpflichtet, das Werk persönlich
auszuführen oder unter seiner persönlichen
Verantwortung ausführen zu lassen „. – Aus dem
zweiten Satzteil ergibt sich, dass der Unternehmer nicht verpflichtet
ist, das Werk stets selber auszuführen, wenngleich er weiterhin
für den Erfolg einzustehen hat, also haftet. Er darf: | Ausführung des
Werks durch Hilfspersonen |
•
sowohl
eigene Hilfspersonen / (Erfüllungs)GehilfeniSd
§ 1313a ABGB heranziehen, | |
• als auch die Ausführung des gesamten Werks
oder doch eines Teils davon an andere selbständige Unternehmer –
sog Subunternehmer (→ Schadenersatz)
– weitergeben. | |
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GlU 11.030 (1886): „ Ausarbeitung
eines einem Advocaten persönlich abgeforderten Gutachtens durch einen
„Concipienten” desselben: Anspruch des Advocaten auf Honorar?” → Handelsvertreter. | |
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Man denke auch an Konstellationen wie von Reiseveranstaltern zu
Fluglinien, Hotels, Busunternehmen oder das Verhältnis von General-
zu einzelnen Sub
unternehmern im
Rahmen von Bauführungen; dazu gleich mehr. | |
Weisungen des Werkbestellers hat der Unternehmer
aber grundsätzlich selbst zu befolgen oder doch befolgen zu machen.
Zur Warnpflicht nach § 1168a Satz 3 ABGB → Schadenersatz Ansonsten arbeitet
der Unternehmer aber weisungsfrei. | |
| Abbildung 12.23: Pflichten des (Werk)Unternehmers (1) |
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| Abbildung 12.24: Pflichten des (Werk)Unternehmers (2) |
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§ 1167 nF – in Geltung seit 1.1.2002 – erklärt bei „Mängeln
des Werkes”, die allgemeinen, für entgeltliche Verträge geltenden
Bestimmungen der §§ 922-933b ABGB für anwendbar → KAPITEL 7: Gewährleistung
als ¿Schlecht-Erfüllung¿.
Damit wurde die (wohl zu Recht) von den kaufvertraglichen Gewährleistungsregeln
der §§ 922 ff ABGB abweichende werkvertragliche Gewährleistungsregel beseitigt,
was keine Verbesserung bedeutet. Stellen die §§ 922 ff nF schon
einen Kniefall vor der Wirtschaft und ihren Interessen dar, bildet
die erwähnte Gleichschaltung des Werkvertragsrechts ein sachliches
Ärgernis. | |
Die bisher sowohl tatbestandlich wie
rechtsfolgenmäßg flexiblere Lösung des § 1167 ABGBaF entsprach den Besonderheiten
dieses Vertragstypus in höherem Maße, als die nivellierende
neue Regelung. | Flexiblere Lösung des
§ 1167 ABGB aF |
Zu bedenken gilt es nämlich für die Gewährleistung
beim Werkvertrag nach wie vor, dass dieser Vertragstypus anfällig
ist für Gewährleistungsprobleme, zumal das häufige Erbringen
eines nach individuellen Gesichtspunkten zu erstellenden Werks immer
wieder Abweichungen vom Gewünschten und Vereinbarten mit sich bringt. (Beim
Kauf ist das anders!) – Dazu kommt, dass im Anwendungsbereich des
§ 1167 ABGB häufig auch für Mängel an unkörperlichen Werken (zB
eine künstlerische Aufführung, eine Beförderungsleistung oder ein
Gutachten) einzustehen ist, für welche die Rechtsfolgen der §§ 922
ff ABGB zu schwerfällig sind; vgl im übrigen die Vorauflage (2000). | |
§ 1167 ABGB aF: „Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche
Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur
Anwendung.” | |
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SZ 69/II 218 (1996): Nicht ordnungsgemäß
ausgeführter Werbedruckauftrag für einen Tischaufstellkalender,
der als Werbegeschenk geplant war: Der Text war nicht richtig positioniert,
der Druck entsprach nicht dem vorher übermittelten Bürstenabzug
und die Druckfarbe war bestellungswidrig hellgrau statt schwarz.
– Es geht um die Frage: Wandlung oder bloß Preisminderung. Kläger
war das Druckunternehmen, Beklagter der Besteller. Der OGH wies
im Gegensatz zu den Unterinstanzen die Klage insgesamt ab, hielt
also die Wandlung für berechtigt, was zu begrüßen ist. | |
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Beim
Werkvertrag ist für den Erfolg auch dann (!) einzustehen, wenn die
Leistung / Ausführung zwar nach den anerkannten Regeln der
Technik erbracht wurde, sie sich aber dennoch als mangelhaft
erweist, weil sie nicht den vereinbarten Erfolg erbringt. – Auch
Gewährleistungsansprüche bestehen verschuldensunabhängig. | Anerkannte Regeln
der Technik |
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WBl 1989, 307 (Einbau von
Aluminiumfenstern) uH auf die dtRspr und Lehre: Bei der
Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe
hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer
zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; aber auch
diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der Besteller
zuvor nicht erschöpfend über diese Risken aufgeklärt worden ist;
vgl Soergel, Kommentar zum BGB Rz 36 zu § 633. | |
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Die Rügepflicht des
§ 377 HGB ( → KAPITEL 7: Kaufmännische
Rügepflicht) gilt auch für Werkverträge, wenn der Unternehmer
den Stoff beistellt, also ein sog Werklieferungsvertrag iSd § 381
Abs 2 HGB vorliegt. | Rügepflicht |
§ 381 Abs 2 HGB: „[Die in diesem
Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften] ... finden
auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden
Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.” | |
Die Fristen des
§ 933 ABGB laufen ab Über- oder Abnahme des erstellten Werks. In
der Praxis kommt es häufig zu vertraglicher Fristverlängerung durch
Garantievereinbarungen; Herstellergarantie. | |
| Abbildung 12.25: GWL-Vergleich: Kauf- und WerkV |
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Der Unternehmer haftet nach allgemeinen (Gewährleistungs)Grundsätzen
für den von ihm verschuldeten Schaden; §§ 933a und b ABGB. Er haftet
dabei insbesondere auch für: | |
die Verletzung
der Warnpflicht nach § 1168a Satz 3 ABGB bei offenbarer
Untauglichkeit des beigestellten Stoffs oder bei offenbar unrichtiger
Anweisung des Bestellers und für allfällige Subunternehmer als
Erfüllungsgehilfen. | Verletzung
der
Warnpflicht: § 1168a |
Besonders zu beachten ist die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber
dem Werkbesteller;
§ 1168a ABGB. Sie gilt auch bei offenbar unrichtiger Anweisung des
Bestellers und bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffs. Vom Unternehmer
wird (größere) Sachkunde erwartet. – Die Warnpflicht gilt auch gegenüber
(scheinbar) sachkundigen Bestellern, zB einem Architekten. | |
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Eine typische
Warnpflicht nach § 1168a ABGB trifft den Betreiber einer Reifenfachwerkstätte,
wenn die vom Besteller beigestellten und über dessen Auftrag am
Fahrzeug zu montierenden Reifen ungeeignet sind; vgl SZ 45/75 = JBl 1973, 207 = ZVR 1973/153. | |
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JBl 1978, 208 (Verletzung der Warnpflicht
nach § 1168a ABGB): Reinigung eines Wildlederkostüms durch
einen Subunternehmer: Der Werkunternehmer haftet bei Verletzung
seiner Warnpflicht auch dann, wenn das Kostüm trotz fachgemäßer
Reinigung ausfärbt und eingeht. Vgl damit die Verletzung der ärztlichen
Aufklärungspflicht → KAPITEL 10: Zur
ärztlichen Aufklärungspflicht:
§ 1299 ABGB. | |
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SZ
1/79 (1919): Zu färbender Stoff wird von
einem Bediensteten des Subunternehmers gestohlen. Der Werkunternehmer
haftet dem geschädigten Besteller als Generalunternehmer vertraglich
auch für das Verschulden seiner Subunternehmer und
allenfalls deren Gehilfen entdeckt. | |
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OGH 29. 6. 2000, 8 Ob 97/00y, EvBl 2001/13:
Werkunternehmer stellt für Hotel Einrichtungsgegenstände her, die
zwar gemäß den Anweisungen des Werkbestellers hergestellt werden,
aber doch den Anforderungen des Hotelbetriebs nicht gewachsen sind;
zB Kratzspuren im Holzmosaikfußboden durch zu schwache
Versiegelung. Werkunternehmer warnt Besteller nicht, obwohl er weiß,
dass die Anweisungen des Bestellers nicht sachgerecht sind. – OGH:
Ein Verbesserungsanspruch habe keine Grundlage im Werkvertrag selber
(?) – OGH schlägt daher (verfehlten) Weg über § 872 ABGB vor. (Zu
enges Verständnis der Warnpflicht.) | |
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OGH 17. 8. 2001, 1 Ob 170/01h:
Zum Verkauf bestimmtes Auto wird zur Reparatur eines bestimmten Mangels
an eine Werkstatt (Werkunternehmer) übergeben; die noch einen andern
Fehler entdeckt, diesen aber nur unsachgemäß beseitigt und den Werkbesteller
auch nicht darauf hinweist. Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Überprüfungsklausel lautete:
Das Auto sei „so zu reparieren, dass alles wieder in Ordnung” sei,
was auch bislang unbekannte Fehler umfasste. Nach zwei Monaten/4000
km führt das unsachgemäße Beheben des zweiten Mangels zu einem Schaden,
der doppelt so hoch ist, wie eine fachgemäße Reparatur gekostet
hätte. – OGH lässt Werkunternehmer wegen Verletzung der Warnpflicht
(§ 1168a ABGB) haften. | |
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Zu den Begriffen General-, Sub-, Total-
und Hauptunternehmer: Gehen wir von einem Beispiel aus:
A ist Häuslbauer und kann als Bauherr mit den einzelnen Handwerkern
(Baumeister, Elektriker, Installateur etc) Einzelwerkverträge schließen.
Er muss sich in diesem Fall um die Handwerkertermine, eine qualitätsvolle
Bauausführung und Bauüberwachung selber kümmern. – Will er das nicht,
gibt es rechtliche Möglichkeiten, es sich einfacher zu machen. Er
bestellt einen Generalunternehmer, der alle diese
Arbeiten für ihn erledigen soll. Dieser Generalunternehmer kann zB
Baumeister oder Architekt sein. Praktisch wichtig ist es, den Aufgabenbereich
des Generalunternehmers vertraglich klar festzustellen, denn ein
Generalunternehmer übernimmt die vollständige Herstellung des Werkes
nach Plan. Er hat das vollständige Werk fehlerfrei zu übergeben. –
Von Totalunternehmer wird oft dann gesprochen,
wenn jemand zu den typischen Aufgaben des Generalunternehmers noch
weitere Aufgaben, nämlich zB die Grundstücksbeschaffung, Finanzierung
und Planung übernimmt. General- oder Totalunternehmer erbringen
die vereinbarten Leistungen entweder selber oder bedienen sich (im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung) anderer Unternehmer, sog Subunternehmer.
– Vergibt ein General- oder Totalunternehmer die nötigen „Subaufträge”
nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen
und auf Rechnung des Bauherrn / Kunden, spricht man oft bloß von Hauptunternehmer.
– Die Unterschiede der einzelnen Unternehmertypen zeigen
sich etwa bei auftretenden Mängeln. Wurde ein General- oder Totalunternehmer
bestellt, ist dieser für alles verantwortlich. Hat man dagegen selber die
Werkaufträge vergeben oder sich bloß eines Hauptunternehmers bedient,
muss bei Vorliegen von Mängeln (zB einer Fehlkonstruktion des Daches)
geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist (Planer, Baumeister
oder Dachdecker etc?) Das kann schwierig sein, lange dauern und
hohe (Sachverständigen)Kosten verursachen. | General-, Sub-,
Total- und Hauptunternehmer |
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OGH 16. 1. 2001, 4 Ob 323/00d, EvBl 2001/110:
Eine Miteigentümerin, die im Haus ein Geschäft betreibt, wird von
der (Miteigentümer)Gemeinschaft bevollmächtigt, eine Portalrenovierung durchführen
zu lassen. Sie erteilt darauf Vollmacht an einen Bauunternehmer
zur Durchführung der geplanten Arbeiten. Dieser (General)Bauunternehmer legt
aber den ausführenden Subunternehmern gegenüber
seine Bevollmächtigtenstellung nicht offen, holt dies aber nach,
als ihm von diesen (ausführenden Subunternehmern) deren Arbeiten
in Rechnung gestellt werden. – OGH lässt das (wie bisher) ausreichen
und betrachtet die Verträge des als Generalunternehmer tätigen Bauunternehmers
als mit dem Machtgeber (= Miteigentümergemeinschaft) zustandegekommen.
(Klägerin war eine als Subunternehmerin herangezogene Tischlerei,
Beklagte die von der Miteigentümergemeinschaft bevollmächtigte Geschäftsinhaberin. Praktische
Lehre: Passiv klagslegitimiert war die Gemeinschaft, nicht die bevollmächtigte
Miteigentümerin! Es wurde demnach falsch eingeklagt!) | |
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4. Zur
(häufigen) Pauschalpreisvereinbarung | |
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EvBl 1987/176: § 1170 ABGB – Wäschereinigung:
Der vereinbarte Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt,
dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich
(hier: um 33 %) über- oder unterschreiten ....Kläger = Wäscherei
/ Werkunternehmer Beklagter = Kurbetriebsgesellschaft / Werkbesteller.
Eine Vertragsanpassung gemäß § 1118 ABGB setzt die Unzumutbarkeit
der Zuhaltung des Vertrages voraus, welche nur bejaht werden kann,
wenn das Festhalten am Vertrag mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin
unvereinbare Folgen hätte .... Mit Vertrag vom 8.1.1976 übernahm der
Kläger die Reinigung der „gesamten in den derzeitigen Betrieben
der Auftraggeberin (Beklagten) anfallenden Wäsche um den hiemit
vereinbarten jährlichen Pauschalbetrag von 550.000 S” wobei die
Vertragsdauer mit 10 Jahren ... festgesetzt wurde. Der Klägerstellte
das Begehren auf Feststellung, der zwischen ihm und der beklagten
Kurbetriebsgesellschaft 1976 geschlossene Werkvertrag sei mit sofortiger Wirkung
aufgelöst bzw aufgehoben; hilfsweise beantragte er a) die Feststellung,
der vorgenannte Werkvertrag sei auf Grund seiner Aufhebungserklärung
aufgehoben; b) die Verurteilung der beklagten Partei, ihm an Stelle
des bisher im genannten Werkvertrag vereinbarten jährlichen Pauschalbetrages
von 555.000 S einen solchen von 800.000 S zu zahlen. | |
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5. Gefahrtragung
beim Werkvertrag | |
Der
Werkvertrag kennt eigene Regeln, was bei Vereitelung der
Ausführung
des Werks
zu
gelten hat: Sie finden sich in den §§ 1168 und 1168a ABGB. | |
Was meint
„Gefahr”? – Der Gefahrbegriff stellt die Frage danach,
wer den wirtschaftlichen Nachteil zu tragen hat, wenn (zwischen
Vertragsschluss und Fertigstellung/Übergabe des Werks) durch Zufall
entweder: | |
• die Ausführung des
Werks unterbleibt oder | |
• das bereits hergestellte Werk (vor
Abnahme / Übergabe) untergeht. | |
Zu erinnern ist an die Gefahrtragungsregeln
bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048 ff ABGB. | |
Zur „Sphärentheorie”
des § 1168 ABGB Vereitelung der Ausführung: | |
•
Liegen die Umstände
der Vereitelung der Ausführung, in der
Sphäre
des Bestellers, trägt der Besteller die Preisgefahr, dh
er muss zahlen. Der Unternehmer behält, wenn er leistungsbereit
ist, seinen Werklohnanspruch; § 1168 Abs 1 ABGB. Allerdings kommt
es zur Vorteilsanrechnung des Ersparten oder des durch anderweitige
Verwendung Erworbenen oder des zu erwerben absichtlich Versäumten;
zB Portraitierter stirbt. | |
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•
Liegen dagegen
die Umstände die zur Vereitelung der Ausführung führen, in
der
Sphäre des Unternehmers, verliert
dieser seinen Entgeltanspruch; zB Schlechtwetter vereitelt eine
von diesem organisierte (Musik)Veranstaltung. | |
• Liegen die Umstände außerhalb der Sphären
beider Vertragspartner verliert der Unternehmer ebenfalls
seinen Entgeltanspruch, weshalb es häufig zu vertraglicher Modifikation
kommt; zB Film- oder Konzertaufführung wird behördlich untersagt.
Die Karte gilt dann weiter. | |
•
Bis zur Übergabe / Übernahme
des Werks trägt der Unternehmer die Gefahr. Bei Annahmeverzug (→ KAPITEL 7: Gläubiger-
oder Annahmeverzug)
geht die Gefahr auf den Besteller über. | Gefahrtragung
für das fertiggestellte Werk |
• Derjenige, der den Stoff beistellt, trägt im
Fall des Untergangs oder der Beschädigung des Werks die Gefahr für
den Stoff. Bei sich herausstellender Untauglichkeit des Stoffs aber
auch die Gefahr für das gesamte Werk. | |
| Abbildung 12.26: Sphärentheorie (1) |
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| Abbildung 12.27: Sphärentheorie (2) |
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| Abbildung 12.28: Sphärentheorie (3) |
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| Abbildung 12.29: Gefahrtragung beim Werkvertrag |
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Den (Werk)Besteller
trifft neben unabdingbaren Fürsorgepflichten –
§ 1169 iVm § 1157 ABGB – die Pflicht, das bedungene oder, wenn nichts
vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Es ist im Zweifel im nachhinein fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB), doch
besteht eine gesetzliche Vorschusspflicht insofern,
als der jeweilige Teil des Werklohns nach dessen korrekter Erfüllung zu
entrichten ist, wenn das Werk in Abteilungen verrichtet wird oder
Auslagen damit verbunden sind. Eine darüber hinaus gehende Vorschusspflicht
müsste vereinbart werden. | |
Vgl die typische Entgeltvereinbarung / Verkehrssitte
bei der Errichtung von Gebäuden: zB 1/3 bei Baubeginn / Ausheben
der Baugrube, 1/3 nach Fertigstellen des Rohbaus, 1/3 bei Abnahme;
§ 1170 Satz 2 ABGB. – Zu anderen Formen der Vorschusspflicht und
überhaupt des Vorschusses → Der
Entgeltvorschuss
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Der Besteller hat das Entgelt (Werklohn)
zu entrichten; nach § 1152 ABGB bedungenes oder angemessenes Entgelt.
Unentgeltlichkeit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen.
Nach der Rspr wird der Werklohn mit Übermittlung
der Rechnung fällig, wenn eine detaillierte Berechnung
erst nach Vollendung des Werks möglich ist. – Zu beachten ist nunmehr
auch der neue § 1333 ABGB → KAPITEL 7: Weitere
Rechtsfolgen des objektiven Schuldnerverzugs. | |
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EvBl 2000/103: Teilzahlungen auf
den Werklohn vor Fertigstellung des Werks, die
nicht bestimmte Teilleistungen abgelten, sind als Vorschüsse zu
qualifizieren. Vorschüsse sind Vorauszahlungen
eines noch nicht fälligen Entgelts; sie können bereits erbrachte
Leistungen vor Fälligkeit der entsprechenden Forderungen vorweg
entgelten oder auf noch nicht Geleistetes entfallen. Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch ist ein Vorschuss ein Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt
wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des
Geldbetrags hätte. | |
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Ein (teilweises) Zurückbehalten
des Werklohns, Zug um Zug (§ 1052 ABGB) gegen die Beseitigung
von Mängeln, wird für zulässig erachtet; Verhältnismäßigkeit ist
aber zu beachten. – Dem Unternehmer steht die Einrede des
nicht erfüllten Vertrags und ein Zurückbehaltungsrecht nach
§ 471 ABGB ( → KAPITEL 15: Das
Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB) am beigestellten Material zu; er hat aber
kein gesetzliches Pfandrecht. | Zurückbehalten
des Werklohns |
Unterbleibt die zur Ausführung des Werks
erforderliche Mitwirkung des Bestellers – zB er
sitzt dem Maler nicht Modell oder erscheint nicht zum Phototermin,
kann der Unternehmer unter angemessener Nachfristsetzung unbeschadet
seiner Ansprüche zurücktreten; § 1168 Abs 2 ABGB. | Mitwirkung
des Bestellers |
Das gilt etwa auch für Massagetermine und
andere als Werkvertrag zu qualifizierende therapeutische Behandlungen. | |
| Abbildung 12.30: Bestellerpflichten (1) |
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| Abbildung 12.31: Bestellerpflichten (2) |
|
| Abbildung 12.32: Bestellerpflichten (3) |
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| |
Umgekehrt liegt Gläubigerverzug vor, wenn
der Besteller einer (Spezial)Massage den Behandlungstermin vergisst. Kann
der Masseur den Termin nicht mehr anderweitig vergeben, was in einem
derartigen Fall anzunehmen ist, bleibt der Werklohnanspruch (voll)
aufrecht und eine Vorteilsanrechnung findet nicht statt. – Vgl auch
§ 50 Abs 3 ÄrzteG 1998. | |
| |
Der
werkvertragliche Entgeltanspruch verjährt nach § 1486 Z 1 ABGB in
3 Jahren. | |
4. Werkvertrag:
Ziel- oder Dauerschuldverhältnis | |
Zum Unterschied vom Arbeitsvertrag ist der Werkvertrag
idR ein Vertrag auf Ziel (Zielschuldverhältnis),
der mit Vollendung und Abnahme des Werks endet. Nach allgemeinen
Grundsätzen kann er daher jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden,
eine Kündigung ist aber (wie bei anderen Zielschuldverhältnissen
auch) nicht vorgesehen. | |
Werkverträge kommen aber auch als Dauerschuldverhältnisse vor.
Sie folgen dann deren Regeln und enden durch Zeitablauf oder Kündigung. | |
| |
Zu erinnern ist daran, dass die lange Dauer
einer Werkherstellung allein, dem Vertrag noch nicht den Charakter
des Zielschuldverhältnisses nimmt; zB Großbauprojekt über 3 Jahre. | |
5. Beendigung
des Werkvertrags | |
Welche Rolle spielt der Tod für die Beendigung
des Werkvertrags? | |
Durch den Tod des (Werk)Bestellers endet
der Werkvertrag nicht. Bezieht sich das Werk direkt auf seine Person,
greift aber § 1168 ABGB. – Allein auch hier ist zu differenzieren;
so kann das angefangene Porträt vielleicht noch vollendet werden. | Tod
des Bestellers |
Durch den Tod
des (Werk)Unternehmers endet der Werkvertrag nur, wenn
es sich um höchstpersönliche Arbeiten handelt; zB künstlerische
Leistungen. Nicht, wenn der Kraftfahrzeugwerkstätteninhaber, bei
dem sie das Auto in Reparatur haben, stirbt. | Tod des Unternehmers |
| Abbildung 12.33: Beendigung des Werkvertrags |
|
| |
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Kostenvoranschläge
spielen in der Praxis eine wichtige Rolle; einerseits bei den vielfältigen
Reparaturverträgen (sei es von beweglichen oder unbeweglichen Sachen;
etwa um die Kosten einer Kellertrockenlegung zu schätzen), aber
auch zB bei Neuanfertigungen, sei es der Anbau eines Hauses, das
Anfertigen einer Zahnprothese oder der Austausch von Zahnamalgamfüllungen
gegen körperverträgliches Material. | Reparaturverträge |
Häufig
sind im Zusammenhang mit Fragen des Kostenvoranschlags die Regeln
für Offertstellungen zu beachten, zumal Kostenvoranschlag
und Offerte oft identisch sind! – Dem „reinen” Kostenvoranschlag
fehlt aber das zweite Kriterium einer gültigen Offerte: der endgültige
Bindungswille → KAPITEL 5: Voraussetzungen
einer gültigen Offerte. Durch Auslegung ist festzustellen, was
gewollt war. | Regeln für Offertstellungen |
| |
§ 1170a ABGB regelt
den praktisch wichtigen Kostenvoranschlag. Die Bestimmung besitzt
über den Werkvertrag hinaus Bedeutung. – Das Gesetz unterscheidet
zwischen: | |
•
Kostenvoranschlägen mit
Gewähr und | |
•
Kostenvoranschlägen ohne Gewähr. | |
Beim Kostenvoranschlag mit Gewähr kann auch bei unvorhergesehener
Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts
verlangt werden! | Kostenvoranschlag
mit Gewähr |
Im Zweifel gilt nach
ABGB ein erstellter Kostenvoranschlag als solcher ohne
Gewähr; Entgeltlichkeitsvermutung. – Nach §
5 Abs 2 KSchG gilt im Zweifel das Umgekehrte: Es ist ohne
abweichende Vereinbarung ein Kostenvoranschlag mit Gewähr
anzunehmen. | Unterschiede:
ABGB und KSchG |
Auch beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr besteht
aber (nach dem Gesetz) bei beträchtlicher Kostenüberschreitung eine Anzeigepflicht
des Unternehmers; andernfalls hat er keinen Anspruch auf
die Mehrkosten! Der Besteller hat in diesem Fall ein Wahlrecht;
§ 1170a ABGB. Entweder übernimmt er die Mehrkosten oder er kann
vom Vertrag zurücktreten, muss dann aber die bisher geleistete Arbeit
des Unternehmers vergüten. – Wurde ein „ Pauschale”
vereinbart trägt der Unternehmer die Gefahr des Mehraufwands. Zur
Pauschalpreisvereinbarung → Zur
(häufigen) Pauschalpreisvereinbarung
| Kostenvoranschlag
ohne Gewähr |
Der OGH kennt
neben den beiden (Haupt)Formen des Kostenvoranschlags noch einen
sog Schätzungsanschlag, der weder auf den Werkvertrag
(sondern etwa auch bei Aufträgen herangezogen wird), noch auf die
Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 1170a ABGB beschränkt ist:
offene (Gesetzes)Analogie; vgl das folgende Urteil. | Sog Schätzungsanschlag |
|
OGH 21. 5. 2001, 10 Ob 82/00g, JBl 2002, 108:
Rechtsanwalt wird mit Durchführung einer Auslandsreise (Südafrika)
zur Klärung von Erbschaftsangelegenheiten (Auftrag) betraut. Als
voraussichtliche Kosten nannte der Anwalt auf Anfrage ca 200.000
S, womit die Mandantin einverstanden war. Tatsächlich verlangte
der Rechtsanwalt dann aber über 450.000 S und klagte diesen Betrag
auch ein. – OGH kennt für den Bereich des Werkvertrags neben den
beiden Varianten des Kostenvoranschlags in § 1170 a ABGB auch
einen Schätzungsanschlag, der eine bloß überschlagsmäßige,
beiläufige und nicht ohne weiteres verbindliche Kosteneinschätzung
darstellt; vgl SZ 55/83. Diesen Schätzungsanschlag wendet der OGH analog
auf die vorliegende Auftragsbeziehung an. Die Rechtsfolgen des Schätzungsanschlags
stimmen in concreto mit § 1170 a ABGB überein, müssen dies aber
nicht in jedem Fall. | |
|
| |
Für
Verbrauchergeschäfte zu beachten ist – daran sei nochmals erinnert
– § 5 KSchG, der die bürgerlichrechtliche Regelung aus Gründen des
Verbraucherschutzes umkehrt: Kostenvoranschläge für Verbraucher
sind danach im Zweifel sowohl unentgeltlich, als
auch verbindlich. – Entgeltlichkeit und Unverbindlichkeit
müssten daher vereinbart werden. | |
| Abbildung 12.34: Kostenvoranschlag |
|
VI. Verwandte Vertragstypen | |
Die Vertragsfreiheit macht den Werkvertrag zu
einem sehr lebendigen – immer neue Formen entwickelnden – Typus.
Neue wirtschaftliche „Dienstleistungen“ werden häufig in der Rechtsform Werkvertrag
erbracht. Als Werkverträge iwS – dh dem Werkvertrag als Typus mehr
oder weniger nahestehend (vgl auch die Marginalrubrik vor den §§
631 ff dtBGB: „Werkvertrag und ähnliche Verträge”) sind bspw zu
nennen: | |
•
Beförderungsverträge:
zB Taxi oder Paketbeförderung; | Wichtige
neue Verträge unterstehen dem Werkvertragsrecht |
•
Reiseverträge:
Werkvertrag + Geschäftsbesorgung → Der
(Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag
| |
•
Speditionsverträge: §§ 407
ff HGB | |
•
Frachtverträge:
§§ 425 ff HGB | |
•
Verlagsverträge:
§§ 1172 f ABGB | |
•
der Architektenvertrag (ZiviltechnikerG
1994): Die bloße Herstellung von Bauplänen ist schlichter Werkvertrag; kommt
dazu aber – wie häufig – noch die Leitung und Überwachung der Bauausführung,
also insbesondere Geschäftsbesorgung hinzu (Vertragsschlüsse mit
Professionisten oder Materialeinkauf etc) liegt ein Architektenvertrag
(als Mischvertrag) vor; vgl § 1151 Abs 2 ABGB: das ist zusätzlich
Auftrag mit oder ohne Bevollmächtigung. Zu den Mischverträgen allgemein → KAPITEL 5: Gemischte
und atypische Verträge. | |
•
der Kinder(garten)aufnahmevertrag und
überhaupt Heimverträge aller Art (insbesondere
auch Alten- und Pflegeheimverträge) als gesetzlich nicht geregelte
(Misch)Typen. | |
| |
•
Heirats-
oder Partnervermittlungsverträge: vgl SZ 54/173
(1981); | |
•
Beratungsverträge verschiedenster
Art; Beispiel: Anlageberatungen von Bankkunden (sind Werkverträge
für Bankdienstleistungen); vgl für Deutschland: BGH NJW 1987, 1816
oder BGH NJW 1993, 3073 (3075). – Der Consulting- oder Unternehmensberatungsvertrag ist
je nach Ausgestaltung im Einzelfall entweder als (freier) Dienstvertrag
(insbesondere bei begleitender Dauerberatung), Werkvertrag (insbesondere
bei Projektberatung) oder Mischvertrag mit beiden Typelementen anzusehen.
Der OGH stellt in JBl 2000, 441 darauf ab, dass nach Bestimmung
des Leistungsinhalts im Einzelfall zu prüfen sei, ob dadurch Sorgfalts-
oder Erfolgsverbindlichkeiten begründet werden. Auftragselemente
enthält der echte Beratungsvertrag nur ausnahmsweise und nur bei
besonderer Vereinbarung: Management Consulting, zB Vertrag mit Steuerberater,
Architektenvertrag, JBl 1967, 376. | |
•
Veranstaltungsverträge im Kunstsektor (Musik,
Schauspiel; zB Vertrag zwischen dem Brindisi String Quartett und
dem Musikveranstalter Galerie St. Barbara / Hall in Tirol); | |
•
der Fernlehrkursvertrag;
dazu JBl 1987, 521 → KAPITEL 5: Allgemeines (Willensmängel); | |
•
der (private) Arbeitsvermittlungsvertrag;
möglich seit 1.7.1994; | |
•
der Bestattungsvertrag; Feuer-
oder Erdbestattung; | |
•
der Softwarevertrag; | |
• Inwieweit auf Massage- und therapeutische
Behandlungsverträge die Werkvertragsregeln oder die freien Dienstverträge
zur Anwendung gelangen, muss (wie bei Ärzten) im Einzelfall entschieden
werden. In nicht wenigen Fällen wird aber eine werkvertragliche
Beziehung anzunehmen sein. – Das gilt sowohl für die sog klassische
Körpermassage wie Spezialmassagen, etwa die Akupunktmassage. | |
VII. Der
(Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag | |
| |
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Mit
BGBl 1993/247 wurden in das KSchG fünf neue Paragraphen unter der
Marginalrubrik „Reiseveranstaltungsvertrag” eingefügt. Dazu kommt,
dass seit 1.1.1995 in Österreich die EU-RL über Pauschalreisen gilt.
– Mit dem Reiseveranstaltungsvertrag hat eine besondere werkvertragliche Dienstleistung
ihre gesetzliche Regelung erfahren. – Für Deutschland vgl die §§
651a–651m dtBGB. | |
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•
§ 31b
KSchG gibt Begriffsbestimmungen: Was ist eine Reiseveranstaltung?
Wer ist Veranstalter, wer Reisender? | |
•
§ 31c KSchG regelt den wichtigen Preisänderungsvorbehalt;
kurz: keine Preisänderung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin. | |
•
§ 31c Abs
3 KSchG kennt ein Vertragsüberbürdungsrecht des
Reisenden, der am Reiseantritt verhindert ist, auf eine „andere
Person”! Zur Vertragsübernahme → KAPITEL 14: Die
Vertragsübernahme. | |
•
§ 31d KSchG: Rücktritt vom Vertragdurch
Reisende oder Storno der Reiseveranstaltung durch
den Veranstalter. – Zur Deutung der Stornovereinbarung als Reugeld → KAPITEL 15: Reugeld:
§§ 909 ff ABGB und § 7 KSchG. | |
•
§ 31e KSchG: Behandlung von Leistungsstörungen
nach der Abreise. | |
•
§
31f KSchG: Anordnung, dass die §§ 31a–e zwingendes Recht enthalten. | |
2. Reisevermittler
und Reiseveranstalter | |
Festzuhalten
ist, dass ein Reisebüro dann strenger haftet, wenn
es nicht nur als Reisevermittler, sondern selbst
als Reiseveranstalter auftritt. – Der Reisveranstalter
unterliegt aber der normalen Verschuldenshaftung und nicht der Gastwirtehaftung;
vgl das folgende Urteil. | |
|
OGH 17. 10. 2001, 7 Ob 237/01f, EvBl 2002/50:
Geschäftsführer einer GmbH bucht berufsbedingt eine Pauschalflugreise für
3 Tage nach London. Aus dem Hotelzimmer werden
von einem Einsteigdieb (Fenster) der GmbH gehörende
wertvolle technische Geräte gestohlen, nämlich Videokamera und Notebook.
GmbH klagt Reiseveranstalter auf Schadenersatz. – OGH: Die Gastwirtehaftung für
die Gefahr des offenen Hauses ist auf Reiseveranstalter weder unmittelbar
noch analog anzuwenden, weil dieser keine Fremden beherbergt oder
die Beherbergung im Reisevertrag doch in den Hintergrund tritt.
Der Reiseveranstalter unterliegt der normalen vertraglichen Verschuldenshaftung.
Ein Reiseveranstalter haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag aber
auch insoweit (Nebenpflicht), als dieser Obhutspflichten für Sachen
des Vertragspartners umfasst; hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein
allfälliges Verschulden des Hotelbetreibers als seines Erfüllungsgehilfen
einzustehen, was hier angenommen wird. OGH verneint zurecht ein
Mitverschulden des Hotelgastes, der die ständig gebrauchten Geräte
nicht in den Hotelsafe gab. | |
|
| |
•
Vertragsänderung
vor Abreise (durch das Reisebüro): Akzeptiert der Reisende
diese (zB Preis- oder sonstige Änderungen) nicht, steht ihm ein
Rücktrittsrecht (ohne Entrichtung einer Stornogebühr) zu; | |
•
Rücktritt und Storno:
Tritt ein Reisender berechtigt vom Vertrag zurück oder storniert
ein Reiseveranstalter die Reise selbst ohne Verschulden des Reisenden,
so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Rückerstattung
all seiner geleisteten Zahlungen auch Vertragserfüllung durch Teilnahme
an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen. | |
• Daneben kann ein Reisender auch Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen; | |
•
Ansprüche
von Reisenden bei mangelhafter Leistung des Reiseveranstalters:
Hier bestehen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche. – Zum Ersatz
immateriellen Schadens bei entgangener Urlaubsfreude → KAPITEL 9: Schadensbegriff,
Schadensarten, Schadensfeststellung (Schadensbegriff)
Reisende treffen dabei aber gewisse Obliegenheiten:
So sind aufgetretene Mängel unverzüglich anzuzeigen. | |
| |
•
Reisebuchungen werden immer häufiger über das Internet vorgenommen;
sog Online-Buchung. Die Kundschaft gibt die Kreditkartennummer
an, die vom Unternehmer auf Gültigkeit und Kontodeckung überprüft
wird. Zu zahlen ist das Ticket bei Abholung am Schalter. – Zum Online-Vertragsschluss → KAPITEL 2: Internet und Recht.
Mit Internetbuchungen umgehen Fluglinien die Reisebüros, die für
den Verkauf von Flugtickets Provision erhalten. | |
VIII. Entscheidungen
zum Werkvertrag | |
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GlUNF 5437 (1911): Werkvertrag–
Anbringung von Goldbrücken durch einen Zahnarzt
im Gebiss eines Patienten: Berechtigung des letzteren zum Abgehen
vom Vertrag wegen behebbarer, die Gebrauchsfähigkeit der Brücken
aber beeinträchtigender Mängel. | |
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SZ 49/60 (1976): Der Besteller
kann gemäß § 1167 ABGB bei wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren
Mängeln stets Wandlung begehren; hier ging es um die Erstellung
von (Um)Bauplänen eines Gebäudes, das zuletzt ein Kaffeehaus
war, in eine Apotheke und Drogerie. Die Pläne waren unbrauchbar und
zur Einreichung bei der Baubehörde ungeeignet. Kläger = Werkunternehmer.
Beklagter = Werkbesteller | |
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WBl
1989, 307: Gewährleistung trotz Einhaltung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Werkherstellung –
Vorgabe der Ausführungsart durch den Besteller. Kläger = Werkbesteller; Beklagter
= Werkunternehmer. | |
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OGH
22.2.1983, 5 Ob 510/83 (OLG Linz 29.10.1982,
3 R 154/82; KG Wels 17.5.1982, 2 Cg 128/78): §§ 1167 und 1168a ABGB:
Der Unternehmer ist auch gewährleistungspflichtig, wenn er das Werk
nach dem Stande der Technik hergestellt hat und
doch ein Mangel vorliegt. Hat der Besteller das Werk in einer genau
bestimmten Ausführung in Auftrag gegeben und führte gerade diese
Ausführung zu einem Mangel der Gebrauchstauglichkeit, so ist der
Unternehmer nur gewährleistungspflichtig, wenn er den Besteller hätte
warnen müssen. | |
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OGH 22.3.2001, 4 Ob 47/01t, JBl 2002/796 = EvBl 2001/156:
Betreiber eines Sportartikelgeschäfts führt Lokalumbau durch.
Werkunternehmer erstellt mangelhafte Dachkonstruktion;
niedrigere Brandwiderstandsklasse als behördlich vorgeschrieben.
Werkbesteller wählt idF teuerste Variante (Einzug einer Betonzwischendecke)
und klagt auf Kostenersatz. – OGH: Besteller kann von einem mangelhaft
erfüllenden Werkunternehmer die Mangelhehebungskosten nur
ersetzt verlangen, wenn er den Schaden beheben lassen will; andernfalls
besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Besteller
kann den Verbesserungsaufwand aber auch dann ersetzt verlangen,
wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen
Zustand herstellt, sondern eine überlegene Lösung wählt. Sein (Ersatz)Anspruch
ist aber mit den für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands
notwendigen Verbesserungskosten begrenzt. | |
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B. Der
Arbeitsvertrag |
D. Der
Auftrag |
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