Dekret der Kleruskonregation

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, IV. S. 9 f.)

In der Kirche hielt sich der Brauch – wie Papst Paul VI. seligen Andenkens in dem Motu Proprio „Firma in Traditione“ bestätigt hat –, „dass die Gläubigen aus religiösem und kirchlichem Sinn für die tätigere Teilnahme an der hl. Eucharistie ein Opfer hinzufügen und auf diese Weise, soweit es an ihnen liegt, für die Nöte der Kirche Sorge tragen, insbesondere für den Unterhalt der Kleriker” (AAS, LXVI [1974], 308).

Einst bestand dieser Beitrag vor allem aus den Früchten der Natur. In unseren Tagen aber fast ausschließlich aus Geld. Die Gründe aber und die Zwecke der Gaben der Gläubigen bleiben dieselben, denen auch der neue CIC Beachtung schenkt (vgl. cann. 945, § 1; 946).

Da es hier um das erhabenste Sakrament geht, ist sowohl der geringste Anschein eines Geschäftes zu vermeiden, und noch mehr der Schein der Simonie, welche, würde sie zugelassen, ein Ärgernis hervorriefe. Der Apostolische Stuhl hat diese fromme Tradition auch im Wechsel der Zeiten immer in Ehren gehalten und dafür Sorge getragen, dass auch unter geänderten Voraussetzungen der bürgerlichen Gesellschaft diese Tradition in geeigneter Weise geordnet würde, und zwar so, dass Missbräuche vermieden werden sollten oder, falls sie bereits Eingang gefunden hätten, wieder beseitigt würden (vgl. cann. 947 und 1385).

In letzter Zeit aber haben sich mehrere Bischöfe an den Hl. Stuhl gewandt, um eine Entscheidung zu erhalten, wie sie vorgehen sollten, wenn hl. Messen gefeiert werden auf sogenannte „kollektive“ Intentionen.

Es ist jedenfalls nicht zu bestreiten, dass schon von alters her Gläubige gewohnt waren, besonders in jenen Gegenden, in denen kein Wohlstand herrscht, dem Priester eine mäßige Gabe zu überreichen für die Feier der hl. Messe, ohne dass sie ausdrücklich verlangt hätten, dass für ihre besondere Intention eine bestimmte Messe gefeiert würde. In diesen Fällen ist es erlaubt, mehrere Gaben zu vereinen, um so viele Messen zu feiern, wie dies nach der diözesanen Stipendienordnung zulässig ist.

Andererseits ist auch klar, dass es den Gläubigen, die Intentionen und Gaben darbringen, freisteht, zu verlangen, dass nur eine Messe für ihre Intention zu feiern ist.

Ganz anders ist die Lage bei den Priestern, die Stipendien für die Feier mehrerer Messen nach verschiedenen Intentionen unterschiedslos sammeln und zusammenlegen und dazu noch meinen, dass sie den übernommenen Verpflichtungen Genüge tun, wenn sie eine einzige Messe feiern nach der Intention, die sie „kollektiv“ bezeichnen. Die Argumente, die für diese Vorgangsweise angeführt werden, sind eigenartig, vorgeschützt und zeugen von einer falschen Ekklesiologie.

Dieser sich einschleichende Brauch bringt die Gefahr mit sich, dass das aus Gerechtigkeit den Stipendiengebern Geschuldete nicht mehr beglichen wird und im Laufe der Zeit jener fromme Sinn und jener Ansporn des Gewissens geschwächt wird, ja sogar im christlichen Volk die Bereitschaft verschwindet, dass für die Feier der hl. Messe für besondere Intentionen je eigene Stipendien gegeben werden. Dazu tritt das Übel, dass jenen Klerikern, deren Lebensunterhalt aus diesen Gaben kommt, dieser vorenthalten wird, und mehreren Teilkirchen die Unterstützung abgeht, die sie brauchen, um ihre apostolische Sendung erfüllen zu können. Darum hat die Kongregation für die Kleriker, der es zusteht, in dieser nicht einfachen Materie die kanonische Disziplin festzulegen und zu bewahren, in Erfüllung des ihr vom Hl. Vater zuteil gewordenen Auftrags lange und umsichtige Ermittlungen angestellt und die Meinung der Bischofskonferenzen eingeholt. Sie hat, nachdem die Antworten eingetroffen waren, die verschiedenen Gesichtspunkte dieser schwierigen Frage überlegt, hat den Rat der anderen mit dieser Materie befassten Dikasterien der römischen Kurie eingeholt und nun Folgendes festgelegt:

Artikel 1

§ 1 Im Sinne von can. 948: „Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes Stipendium gegeben und angenommen worden ist.“ Daher ist ein Priester, der ein Stipendium für die Feier einer Messe nach einer besonderen Intention annimmt, aus Gerechtigkeit verpflichtet, dass er entweder selber der übernommenen Verpflichtung Genüge tut (vgl. can. 949), oder dass er die Verpflichtung einem anderen Priester weitergibt, wobei die im Recht festgelegten Bedingungen zu beachten sind (vgl. cann. 954–955).

§ 2 Diese Norm verletzen jene Priester, die unterschiedslos Stipendien für die Feier von Messen nach besonderen Intentionen annehmen, jene ohne Wissen des Stipendiengebers zusammenlegen, nur eine Messe feiern nach einer Intention, die sie „kollektiv“ nennen, und die meinen, dass sie auf diese Weise den Verpflichtungen Genüge tun. Sie sind an die genannte Norm auch im Gewissen gebunden.

Artikel 2

§ 1 In jenem Fall aber, in dem die Stipendiengeber nach vorheriger und ausdrücklicher Information frei zustimmen, dass die von ihnen gegebenen Stipendien mit anderen Stipendien zur Feier einer einzigen Messe zusammengelegt werden, ist es erlaubt, eine einzige Messe nach der „kollektiven Intention“ zu feiern und den übernommenen Verpflichtungen so Genüge zu tun.

§ 2 Daraus aber entsteht die Pflicht, öffentlich den Ort und die Zeit dieser Messe anzukündigen. Eine solche Messe darf aber höchstens zweimal pro Woche gefeiert werden.

§ 3 Die Hirten jener Diözesen, in denen diese Fälle vorkommen, mögen sorgfältig bedenken, dass die genannte Art und Weise, die ja eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetz darstellt, als Missbrauch zu betrachten ist, falls sie zu weit ausgedehnt würde, weil falsche Auffassungen über die Bedeutung der Gaben der Gläubigen für die Feier der Messe dafür Ursache sind. Weiters besteht die Gefahr, dass die Gläubigen die Gewohnheit aufgeben, Gaben darzubringen für die Feier bestimmter Messen nach einzelnen und verschiedenen Intentionen. So könnte die ehrwürdige und für die einzelnen Seelen und die ganze Kirche heilsame Gewohnheit völlig aufgegeben werden.

Artikel 3

§ 1 In dem in Art. 2, § 1, genannten Fall ist es dem Zelebranten nur erlaubt, das in der Diözese festgesetzte Messstipendium für sich zu behalten (vgl. can. 950).

§ 2 Die Geldsumme, die dieses diözesane Stipendium übersteigt, ist dem Ordinarius zu übergeben, von dem im can. 951, § 1, die Rede ist. Dieser wird jene Geldsumme für die im Recht festgesetzten Zwecke verwenden (vgl. can. 946).

Artikel 4

Besonders in Wallfahrtskirchen und an anderen frommen Orten, wo häufig Gläubige hin pilgern und für gewöhnlich Gaben für die Feier der Messe geben, sind die Rektoren im Gewissen verpflichtet, die Normen, die im allgemeinen Recht und in diesem Dekret festgelegt sind, genau zu beachten (vgl. besonders cann. 954–956).

Artikel 5

§ 1 Priester, die zahlreiche Gaben für die Feier der Messe nach je besonderen Intentionen annehmen, z. B. am Tag Allerseelen oder unter anderen besonderen Umständen, und die innerhalb eines Jahres den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen können, aber es auch nicht ablehnen, Stipendien entgegenzunehmen, um nicht den frommen Willen der Stipendiengeber zu verletzen und sie somit von ihrem lobenswerten Vorsatz abzuhalten, sind verpflichtet, die angenommenen Stipendien anderen Priestern (vgl. can. 955) oder dem eigenen Ordinarius (vgl. can. 956) weiterzureichen.

§ 2 Wenn unter diesen oder ähnlichen Umständen der in Art. II, § 1, dieses Dekretes genannte Fall eintritt, so sind die Priester verpflichtet, sich an die Vorschriften des Art. 3 zu halten.

Artikel 6

Es ist besonders Pflicht der Diözesanbischöfe, diese Normen so bald wie möglich und so klar wie möglich den Welt- und Ordenspriestern zur Kenntnis zu bringen, für welche die Normen Verpflichtungskraft haben, und über deren Einhaltung zu wachen.

Artikel 7

Die Laien sind auch in geeigneter Weise über diese Disziplin in einer eigenen Katechese zu unterrichten, die vor allem folgendes enthalten soll:

a) die besondere theologische Bedeutung der Gabe, die einem Priester für das Messopfer gegeben wird, damit kein Ärgernis entsteht aus dem Anschein des Handels mit heiligen Dingen.

b) Das asketische Moment, das im christlichen Leben dem Almosen zukommt, das der Herr Jesus selbst zu geben gelehrt hat. Denn die Stipendien für die Feier der Messe sind das hervorragendste Beispiel für Almosen.

c) Die bloße Teilhabe an den Gütern: Die Gläubigen, die Gaben für die Feier der Messe geben, wirken mit am Unterhalt der Kleriker und fördern die apostolische Sendung der Kirche.

Der Hl. Vater hat die Normen dieses Dekretes am 22. Jänner 1991 in forma specifica approbiert und ihre Promulgation und Geltung angeordnet.

Es wird darauf hingewiesen, dass einige Diözesen an der bisherigen Praxis festhalten möchten. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Ordinariate sind zu beachten.

Gegeben zu Rom, am 22. Februar 1991

+ Antonius Card. Innocenti

Präfekt

+ Gilbertus Agustoni

Sekretär

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